Erstellt am 08.01.2019 um 10:14 Uhr von takkus
Erstellt am 08.01.2019 um 10:15 Uhr von celestro
fragt sich natürlich, was Ihr bzw. der Arbeitgeber unter "gleichwertig" versteht.
Erstellt am 08.01.2019 um 10:20 Uhr von BR_2018
Wir wissen es derzeit nicht besser, daher fragen wir ja.
Die Definition "gleichwertig" ist uns geläufig. Es geht nur um die Beantwortung der Frage, die uns interessiert.
Vor Elternzeit = Vollzeit = Job A
Nach Elternzeit = Teilzeit = Job B (geringere Verantwortung bzw. Anforderung als im Job B)
Geht das?
Erstellt am 08.01.2019 um 10:27 Uhr von celestro
https://www.sueddeutsche.de/karriere/rueckkehr-aus-der-elternzeit-das-ist-ihr-gutes-recht-1.2457582
Erstellt am 08.01.2019 um 10:29 Uhr von Pickel
der gesetzlich verbriefte Anspruch ist die Rückkehr auf eine gleichartige Stelle (und damit auch im vollen Umfang).
Darüber hinaus gibt es den gesetzlichen Anspruch seine Arbeitszeit unter gewissen Bedingungen reduzieren zu können. Ergebnis der Reduktion kann es durchaus sein dass die Arbeit nicht mehr gleichwertig ist und anders zu vergüten ist weil die vormalige Stelle nur in Vollzeit möglich ist.
Also ja: Es besteht kein direkter Anspruch in die vormalige Tätigkeit in Teilzeit einzutreten.
Erstellt am 08.01.2019 um 10:33 Uhr von BR_2018
@ celestro
Auch wenn wir Frauen sind, aber GOOGLE können wir schon bedienen, insofern sind wir natürlich bei der Recherche auch über diesen Artikel gestolpert, der aber auch keine verbindliche Antwort auf unsere Frage liefert.
Auf Seite 2 dieses Beitrags steht u.a. "Oft sei die Teilzeittätigkeit geringer qualifiziert als die Vollzeitstelle - und auch dementsprechend schlechter bezahlt." und somit lässt sich vermuten, dass bei einer Rückkehr aus der Elternzeit in Teilzeit KEIN Anspruch auf einen gleichwertigen (im Sinne von Verantwortung, Anforderung etc.) Arbeitsplatz besteht.
Ist das korrekt?
Erstellt am 08.01.2019 um 10:39 Uhr von TheDude
Ein Anrecht auf die gleiche Stelle besteht nicht, nur auf Gleichwertigkeit/Ähnlichkeit. Darüber lässt sich bekanntlich trefflich streiten. So viel sei aus der Praxis gesagt: Oftmals geht es ohne den Rechtsweg nicht. Und will man dann noch bei dem AG arbeiten, den man verklagt hat, weil man offenbar subjektiv der Wahrnehmung war, dass die Stelle nicht gleichwertig war. Das ganze Thema ist nicht so trivial wie es manchmal scheint. Auf Ebene der EU ist dies mit klaren Richtlinien festgelegt. Diese Richtlinien führen aber zu keinen gesetzlichen Anspruch, sondern jedes nationale Recht muss dies einarbeiten. Dies ist nicht so klar und einfach in Deutschland passiert, wie das auf Ebene der EU gedacht war. Zusätzlich möchte ich den Blick auf die ab 2019 mögliche Brückenteilzeit lenken, falls die für den betroffenen MA möglich wäre. Dies führt zu einem erhöhten Druck auf den Arbeitgeber, da eine feste Rückkehr auf Vollzeit definiert ist und damit attraktivere Stellen in Frage kommen.
Erstellt am 08.01.2019 um 10:48 Uhr von celestro
"Auch wenn wir Frauen sind, aber GOOGLE können wir schon bedienen,"
Weder kann ich ahnen, daß Ihr Frauen seit, noch das Ihr Google vorher bemüht habt.
"und somit lässt sich vermuten, dass bei einer Rückkehr aus der Elternzeit in Teilzeit KEIN Anspruch auf einen gleichwertigen (im Sinne von Verantwortung, Anforderung etc.) Arbeitsplatz besteht."
Zumindest würde ich sagen ... es besteht kein Recht, aus der Elternzeit (vorher Vollzeit) in Teilzeit zurückzukehren. Wäre halt zu klären, ob man nicht vielleicht den Umweg gehen kann und in Vollzeit zurück kommt und dann normal reduziert. Also dann die Stelle, die man dann hat (und die dann ja gleichwertig zu vorher wäre).
Der Text im Artikel könnte natürlich bedeuten, daß ein Arbeitsplatz für Teilzeit nicht geeignet ist und man nur reduzieren kann, wenn man dafür andere Arbeit macht. Das ließe sich natürlich nicht umgehen dann.
Erstellt am 08.01.2019 um 10:53 Uhr von BR_2018
@ celestro
Keine Ursache, hörte sich vielleicht härter an als es klingen sollte, sorry. Aber bevor man andere fragt sollte man schon selber ein wenig vorarbeiten, und das haben wir brav gemacht ;-)
@ TheDude
Gleiche Stelle ist klar, kein Anspruch. Gleichwertige Stelle ist klar bei Rückkehr in Vollzeit. Hier erschließt sich für uns aber nach wie vor nicht ob das auch für Rückkehr in Teilzeit (statt wie vor EZ = Vollzeit) gilt.
Erstellt am 08.01.2019 um 11:03 Uhr von celestro
"Gleiche Stelle ist klar, kein Anspruch. Gleichwertige Stelle ist klar bei Rückkehr in Vollzeit. Hier erschließt sich für uns aber nach wie vor nicht ob das auch für Rückkehr in Teilzeit (statt wie vor EZ = Vollzeit) gilt."
da es kein Rückkehrrecht von vorher Vollzeit in nachher Teilzeit gibt, würde ich sagen .... muß man ggf. die Kröte schlucken, daß einem der AG nur einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz gibt. Oder wie schon erwähnt in Vollzeit zurückkehren und dann nach Teilzeit-Befristungsgesetz "Teilzeit anmelden". Da soll es ja mittlerweile glaube auch den Rückkehranspruch in Vollzeit geben.
Erstellt am 08.01.2019 um 11:17 Uhr von takkus
Das sehe ich ja völlig anders. Auch während der Elternzeit kann ich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung an meinem Arbeitsplatz stellen. Nur weil ich in Teilzeit wiederkomme heist es noch nicht, das ich versetzt werden muss. Hier solltet Ihr als BR auch gegenwirken und nicht noch dem ArbG zuarbeiten.
Erstellt am 08.01.2019 um 11:39 Uhr von Cyber99
Hallo zusammen,
ich habe explizit keine Regelung zum Thema Rückkehr von Vollzeit in Teilzeit gefunden.
Dennoch würde ich als Ausgangsbasis zunächst einmal den ursprünglichen Arbeitsvertrag heranziehen. Darin ist ja normalerweise der Arbeitsplatz beschrieben auf den ich normalerweise zurückkehren würde.
Anschließend kommt dann meines Erachtens das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) zum Zuge.
§ 4 Verbot der Diskriminierung
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__4.html
Hier verbietet das Gesetz die Schlechterbehandlung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, wobei der Text wieder Interpretationsspielraum hinsichtlich der erwähnten sachlichen Gründe bietet. Einen sachlichen Grund jemanden auf einem weniger qualifizierten Arbeitsplatz zu beschäftigen sehe ich allerdings nicht, aber da gehen die Meinungen sicher wieder auseinander.
Erstellt am 08.01.2019 um 11:44 Uhr von takkus
Und genau an der Stelle die Cyber99 beschreibt hat der Betriebsrat in Folge seiner Aufgaben nach § 88 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG tätig zu werden.
Zitat BR_2018: "Aber sie kommt nun in Teilzeit zurück, und wir sind der Meinung, dass die Firma ihr keinen gleichwertigen Arbeitsplatz für die Teilzeitstelle anbieten muss." Das geht ja garnicht!
Erstellt am 08.01.2019 um 11:52 Uhr von moreno
,,Im Arbeitsvertrag ist normalerweise der Arbeitsplatz beschrieben auf den ich zurück kehren kann" das wird in wenigen Verträgen der Fall sein.
Erstellt am 08.01.2019 um 11:54 Uhr von Cyber99
Takkus meinte sicher § 80 Abs. 1 Ziffer 1. Genau da sehe ich den BR auch in der Verantwortung
Erstellt am 08.01.2019 um 12:00 Uhr von takkus
Sorry, Tippfehler.
Zitat moreno. ",,Im Arbeitsvertrag ist normalerweise der Arbeitsplatz beschrieben auf den ich zurück kehren kann" das wird in wenigen Verträgen der Fall sein."
Selbst wenn es nicht der Fall sein sollte, gehe ich als Betriebsrat von einer Versetzung aus, wird die Kollegin an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt. Mein Votum wär eine Ablehnung nach §99 Abs. 2 Ziffer 1 und 4.
Erstellt am 08.01.2019 um 12:23 Uhr von TheDude
Da kann ich takkus nur zustimmen, bin davon aber erst mal grundsätzlich ausgegangen. Arbeitgeber machen es sich oft einfach, dass ein Teilzeitler nicht mehr seine alte Stelle ausüben kann. Dies ist in den wenigsten Fällen begründet und vom AG kaum belegbar. Hier sollte der BR deutlich gegensteuern. Es ist dort oft nicht eine Frage des Könnens sondern des Wollens.
Erstellt am 08.01.2019 um 13:00 Uhr von BR_2018
Mit "Aber sie kommt nun in Teilzeit zurück, und wir sind der Meinung, dass die Firma ihr keinen gleichwertigen Arbeitsplatz für die Teilzeitstelle anbieten muss." wollten wir nicht ausdrücken, dass wir das so sehen wollen sondern lediglich, dass wir es aktuell so verstanden haben.
Aber mit Euren Hinweisen bekommen wir dann doch einen anderen Blickwinkel auf die ganze Geschichte. Mit den Informationen werden wir mit unserer Kollegin ein weiteres Gespräch führen um die ganze Vorgeschichte mal aufzurollen. Inzwischen haben wir ihren Arbeitsvertrag inkl. der TZ-Änderung vorliegen und hier ergibt sich die Möglichkeit im Sinne der Kollegin aktiv zu werden.
Nochmals lieben Dank an Euch alle für Eure tatkräftige Unterstützung.
Erstellt am 08.01.2019 um 13:19 Uhr von celestro
"Inzwischen haben wir ihren Arbeitsvertrag inkl. der TZ-Änderung vorliegen und hier ergibt sich die Möglichkeit im Sinne der Kollegin aktiv zu werden."
Hat die Kollegin Euch den gegeben, oder der AG ?
Erstellt am 08.01.2019 um 14:49 Uhr von BR_2018
@ celestro
Hier war die Kollegin so nett und hat uns den Einblick gewährt. Wir sind hier auf Nachfrage der Kollegin aktiv, nicht auf Nachfrage des AG :-)