Kündigung vom BR-Vorsitzenden und Verringerung der Mitarbeiteranzahl
Hallo an alle, die mir weiterhelfen können! Unsere Geschäftsleitung ficht die Rechtmäßigkeit der BR-Wahl an, während des laufenden Verfahrens wurden 18 Angestellte, darunter der BR-Vorsitzende gekündigt bzw. in BQG übernommen wegen Verlagerung der Produktionsstätte nach Thailand. Die Information des BR-Vorsitzenden erfolgte 1/2 Stunde vorher... Es gibt keine Stelle in der Firma mehr, wo er weiterbeschäftigt werden könnte. Mit ihm gehen auch unsere 2 Ersatzkandidaten. Es bleiben von ehemals 5 BR-Mitgliedern jetzt also 4, wobei wir ja auch nur noch unter 50 Beschäftigte haben. Können wir alle 4 BR bleiben oder ist einer zu viel?
Community-Antworten (4)
01.10.2010 um 17:34 Uhr
Ich denke mal, für das laufende Verfahren habt ihr einen Anwalt. Diesen informieren - er wird die weiteren Schritte einleiten.
01.10.2010 um 17:53 Uhr
Klar ist er informiert, wir gehen davon aus, dass wir gewinnen, sieht bis jetzt ganz gut aus. Unser BR-Vorsitzender ist aber trotzdem weg, hat heute denBQG-Vertrag unterschrieben und ist damit nicht mehr in der Firma.( Nach Besprechung mit dem Anwalt, wenn es andere Möglichkeiten gäbe, hätte er sie genutzt) Wir sind jetzt also nur noch 4, definitiv, dürften laut gesetz ja bei der Mitarbeiterzahl von 32 Angestellten nur 3 BR-Mitglieder sein. Das war meine eigentliche Frage, muss davon einer weg?
01.10.2010 um 18:11 Uhr
frippe, wenn Ihr keine Ersatzmitglieder habt, um den Fünfer-BR aufzufüllen, müsst Ihr neu wählen. Ihr könnt nicht einfach ohne Wahl aus einem Fünfer-BR einen Dreier-BR machen. Besprecht Euch mit Euerm Anwalt.
01.10.2010 um 19:08 Uhr
BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
Verwandte Themen
Anspruch auf Teilzeit
ÄlterTach zusammen, ich habe gerade folgenden Fall: ein Kollege, der vor kurzem seine Arbeitszeit verringert hat, möchte sie nun erneut verringern. Bei der ersten Verringerung ging alles ohne Probleme. Er
Arbeitszeitverringerung bei internem Stellenwechsel
ÄlterHallo Community! Ich habe eine Frage bzgl. der Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der MA hat gemäß seines Manteltarifvertrags der IG Metall zum 28
Zusatzvereinbarung Verringerung der AZ ?
ÄlterEin Mitarbeiter hat einen Antrag auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt. Der AG will nun eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Rechtens oder bra
TzBFG §8 / Zeitliche Eingrenzung der Verringerung der Arbeitszeit
ÄlterHallo Kolleg/Innen! Ich habe eine Frage bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit. Eine Kollege mit 38,5 Stunden / Woche möchte gerne weniger arbeiten. (30 Stunden / Woche) Die Frage lautet
Anspruch auf befristete Teilzeit nach § 8 TzbfG
ÄlterHallo zusammen! Woraus ergibt sich eigentlich, dass man keinen Anspruch haben soll auf Befristung von Teilzeit nach § 8 TzbfG? Das Gesetz sagt hierüber gar nichts aus... Trotzdem liest man überall,