W.A.F. LogoSeminare

Kündigung vom BR-Vorsitzenden und Verringerung der Mitarbeiteranzahl

F
frippe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle, die mir weiterhelfen können! Unsere Geschäftsleitung ficht die Rechtmäßigkeit der BR-Wahl an, während des laufenden Verfahrens wurden 18 Angestellte, darunter der BR-Vorsitzende gekündigt bzw. in BQG übernommen wegen Verlagerung der Produktionsstätte nach Thailand. Die Information des BR-Vorsitzenden erfolgte 1/2 Stunde vorher... Es gibt keine Stelle in der Firma mehr, wo er weiterbeschäftigt werden könnte. Mit ihm gehen auch unsere 2 Ersatzkandidaten. Es bleiben von ehemals 5 BR-Mitgliedern jetzt also 4, wobei wir ja auch nur noch unter 50 Beschäftigte haben. Können wir alle 4 BR bleiben oder ist einer zu viel?

91504

Community-Antworten (4)

P
Petrus

01.10.2010 um 17:34 Uhr

Ich denke mal, für das laufende Verfahren habt ihr einen Anwalt. Diesen informieren - er wird die weiteren Schritte einleiten.

F
frippe

01.10.2010 um 17:53 Uhr

Klar ist er informiert, wir gehen davon aus, dass wir gewinnen, sieht bis jetzt ganz gut aus. Unser BR-Vorsitzender ist aber trotzdem weg, hat heute denBQG-Vertrag unterschrieben und ist damit nicht mehr in der Firma.( Nach Besprechung mit dem Anwalt, wenn es andere Möglichkeiten gäbe, hätte er sie genutzt) Wir sind jetzt also nur noch 4, definitiv, dürften laut gesetz ja bei der Mitarbeiterzahl von 32 Angestellten nur 3 BR-Mitglieder sein. Das war meine eigentliche Frage, muss davon einer weg?

D
DrHouse

01.10.2010 um 18:11 Uhr

frippe, wenn Ihr keine Ersatzmitglieder habt, um den Fünfer-BR aufzufüllen, müsst Ihr neu wählen. Ihr könnt nicht einfach ohne Wahl aus einem Fünfer-BR einen Dreier-BR machen. Besprecht Euch mit Euerm Anwalt.

W
wahlvst

01.10.2010 um 19:08 Uhr

BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
  3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

Ihre Antwort