Einladung zur ausserordentlichen BR Sitzung gem §102
Kann mir jemand auf die schnelle eine Einladung zur ausserordentlichen BR sitzung wegen einer Kündigung nach §102 oder sagen wo ich die finde? meine Schriftführerin und der Vorsitzende sind nicht da und ich soll vorbereiten und will nun keine Fehler machen
Community-Antworten (6)
01.10.2010 um 11:42 Uhr
- Ich gehe davon aus, daß Du stellv. Br- Vorsitzende/r bist, da Du sonst keine BR- Sitzung einberufen darfst. 2. Ihr habt zur Stellungnahme eine Woche Zeit. 3. In der Einladung muß der Tagesordnungspunkt "Kündigung" aussagekräftig sein bzw. konkret genannt werden, d.h. es soll nicht "Personelles" in der Einladung stehen, sondern z.B. "Kündigung des Herrn XY, Abt. XY". 3. Bei Verteilung der Einladungen dann auf den Datenschutz achten! Die BR- Mitglieder sollen die Einladungen dann nicht öffentlich herumliegen lassen.
01.10.2010 um 11:53 Uhr
Lefty
Hallo, auch wenn BRV und Stv.BRV nicht anwesend sind Z.B. Urlaub oder Krankheit können BR-Sitzungen einberufen werden. Es bedarf also nicht zwingend dieser. Ein guter BR hat dass dann notwenige in der GO geregelt.
Ist es nicht geregelt, kann jedes BRM eine notwenige Sitzung einberufen. § 29 (2) BetrVG
01.10.2010 um 12:16 Uhr
Ja, danke, das ist richtig! Nach §29 BetrVG hat der BR bei Verhinderung des BR- Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters zur Erledigung dringender Beratungsgegenstände ein Selbstzusammentrittsrecht, das von jedem BR- Mitglied initiiert werden kann. Für eine wirksame Beschlußfassung auf dieser Sitzung ist mangels ordnungsmäßiger Ladung allerdings erforderlich, daß der BR in vollzähliger Besetzung - ggf. unter Heranziehung von Ersatzmitgliedern - zusammentritt. Der BR hat für diese Sitzung durch einfachen Mehrheitsbeschluß einen Sitzungsleiter zu bestimmen. (siehe § 29 BetrVG, III Punkt 1)
01.10.2010 um 13:22 Uhr
STOP! Sollte es eine außerordentliche Kündigung sein gibt es nur eine Frist von drei Tagen und nicht einer Woche.
01.10.2010 um 15:28 Uhr
Auch das ist richtig! Gegen eine außerordentliche Kündigung muß der BR dem Arb.geber seine eventuellen Bedenken unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, schriftlich mitteilen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzl. Feiertag, so erstreckt sich die Frist bis zum nächsten Werktag. BR und Arb.geber können auch eine Fristverlängerung vereinbaren (§102, VI BetrVG), erzwingbar ist das allerdings nicht.
02.10.2010 um 15:55 Uhr
Super, danke für Eure Hilfe. Ich bin nur einfaches BRM und stellv. Schriftführer, völlig neu und habe erst eine Schulung BetrVG I gemacht, die 2. folgt jetzt im Oktober und dann die weiteren... Meine SBRV ist jetzt am Zug und alles ist eingeleitet...
Die Einladungen sind jedenfalls raus, auch an das E-BRM und waren OK. Danke noch ein mal
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