Freistellung eines BR Mitgliedes
Hallo! Der Betriebsrat hat auf einer seiner Sizungen beschlossen, mich (Vorsitzender) zu 50% von meiner beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen. Nun haben wir in der Beschlussfassung kein konkretes Datum (ab wann die Freistellung in Kraft treten soll) festgelegt. - Wäre das aber absolut notwenig gewesen? Oder reicht es, wenn wir in der Mitteilung an den Arbeitgeber angeben, das die Freistellung nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist (Einspruchszeit des Arbeitgebers) in Kraft treten soll??? Viele Grüße & vielen Dank!!
Community-Antworten (8)
30.09.2010 um 19:41 Uhr
Motivation, habt Ihr Euch denn über die Freistellung vor oder nach dem Beschluss mit dem AG beraten?
30.09.2010 um 19:49 Uhr
Hallo! Vorher auf einer regulären Sitzung. Leider (was aber klar war) ist überhaupt nicht der Meinung, dass das gut wäre
30.09.2010 um 19:54 Uhr
Motivation, Ihr habt also keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung?
30.09.2010 um 21:13 Uhr
Doch ...haben wir. Wir sind ein 9 Köpfiger BR (über 300 Kollegen)
30.09.2010 um 22:18 Uhr
Hallo Motivaion, schein läuft alles glatt bei dir im Betrieb, wenn ihr nur über eine 50%Freistellung nachdenkt. §38 BetrVG Freistellungen: Bei einer regelmäßigen AN-Anzahl von 200 - 500 sind/ist ein BR-Mitglied freuzustellen.
Moore
30.09.2010 um 23:05 Uhr
Motivaion, Der Betriebsrat hat auf einer seiner Sizungen beschlossen, mich (Vorsitzender) zu 50% freizustellen
den Beschluss kann man erst nach einer BV fassen,
01.10.2010 um 10:25 Uhr
@Motivation, du musst mal deinen Beitrag editieren und das Häkchen wegmachen bei nur 7 Antworten sonst kann hier keiner mehr posten. Danke
@alphataurus
den Beschluss kann man erst nach einer BV fassen,
wo hat du denn das her??
Die Antwort von Moore kann man nur unterstützen denn diese ist vollkommen richtig. Ich empfehle euch dringen einen komplette Freistellung und nicht nur eine Teilfreistellung, das Recht dazu habt ihr und Arbeit gibt es genug, auch wenn in einem Betrieb es "glatt" laufen sollte.
edit @ alphataurus na dann zeig mir mal den § im BetrVG wo steht, dass du erst eine BV mit dem AG abschließen musst, damit eine Freistellung des BR durchgeführt werden kann. Ich denk mal du gehst hier am Thema vorbei und verwechselst da was.
01.10.2010 um 11:56 Uhr
BRVLH wo hat du denn das her??
Lese Dir mal das BetrVG genauer durch, dann weißt Du, woher ich das habe. @BRVLH Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
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