Erstellt am 30.09.2010 um 17:41 Uhr von nicoline
Motivation,
habt Ihr Euch denn über die Freistellung vor oder nach dem Beschluss mit dem AG beraten?
Erstellt am 30.09.2010 um 17:49 Uhr von Motivaion
Hallo! Vorher auf einer regulären Sitzung. Leider (was aber klar war) ist überhaupt nicht der Meinung, dass das gut wäre
Erstellt am 30.09.2010 um 17:54 Uhr von nicoline
Motivation,
Ihr habt also keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung?
Erstellt am 30.09.2010 um 19:13 Uhr von motivaion
Doch ...haben wir. Wir sind ein 9 Köpfiger BR (über 300 Kollegen)
Erstellt am 30.09.2010 um 20:18 Uhr von Moore
Hallo Motivaion,
schein läuft alles glatt bei dir im Betrieb, wenn ihr nur über eine 50%Freistellung nachdenkt.
§38 BetrVG Freistellungen: Bei einer regelmäßigen AN-Anzahl von 200 - 500 sind/ist ein BR-Mitglied freuzustellen.
Moore
Erstellt am 30.09.2010 um 21:05 Uhr von alphataurus
Motivaion, Der Betriebsrat hat auf einer seiner Sizungen beschlossen, mich (Vorsitzender) zu 50% freizustellen
den Beschluss kann man erst nach einer BV fassen,
Erstellt am 01.10.2010 um 08:25 Uhr von BRVLH
@Motivation,
du musst mal deinen Beitrag editieren und das Häkchen wegmachen bei nur 7 Antworten sonst kann hier keiner mehr posten. Danke
@alphataurus
>>den Beschluss kann man erst nach einer BV fassen,
wo hat du denn das her??
Die Antwort von Moore kann man nur unterstützen denn diese ist vollkommen richtig.
Ich empfehle euch dringen einen komplette Freistellung und nicht nur eine Teilfreistellung, das Recht dazu habt ihr und Arbeit gibt es genug, auch wenn in einem Betrieb es "glatt" laufen sollte.
edit
@ alphataurus
na dann zeig mir mal den § im BetrVG wo steht, dass du erst eine BV mit dem AG abschließen musst, damit eine Freistellung des BR durchgeführt werden kann.
Ich denk mal du gehst hier am Thema vorbei und verwechselst da was.
Erstellt am 01.10.2010 um 09:56 Uhr von alphataurus
BRVLH wo hat du denn das her??
Lese Dir mal das BetrVG genauer durch, dann weißt Du, woher ich das habe.
@BRVLH
Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.