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Freistellung eines BR Mitgliedes

M
Motivaion
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Der Betriebsrat hat auf einer seiner Sizungen beschlossen, mich (Vorsitzender) zu 50% von meiner beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen. Nun haben wir in der Beschlussfassung kein konkretes Datum (ab wann die Freistellung in Kraft treten soll) festgelegt. - Wäre das aber absolut notwenig gewesen? Oder reicht es, wenn wir in der Mitteilung an den Arbeitgeber angeben, das die Freistellung nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist (Einspruchszeit des Arbeitgebers) in Kraft treten soll??? Viele Grüße & vielen Dank!!

91008

Community-Antworten (8)

N
nicoline

30.09.2010 um 19:41 Uhr

Motivation, habt Ihr Euch denn über die Freistellung vor oder nach dem Beschluss mit dem AG beraten?

M
Motivaion

30.09.2010 um 19:49 Uhr

Hallo! Vorher auf einer regulären Sitzung. Leider (was aber klar war) ist überhaupt nicht der Meinung, dass das gut wäre

N
nicoline

30.09.2010 um 19:54 Uhr

Motivation, Ihr habt also keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung?

M
motivaion

30.09.2010 um 21:13 Uhr

Doch ...haben wir. Wir sind ein 9 Köpfiger BR (über 300 Kollegen)

M
Moore

30.09.2010 um 22:18 Uhr

Hallo Motivaion, schein läuft alles glatt bei dir im Betrieb, wenn ihr nur über eine 50%Freistellung nachdenkt. §38 BetrVG Freistellungen: Bei einer regelmäßigen AN-Anzahl von 200 - 500 sind/ist ein BR-Mitglied freuzustellen.

Moore

A
alphataurus

30.09.2010 um 23:05 Uhr

Motivaion, Der Betriebsrat hat auf einer seiner Sizungen beschlossen, mich (Vorsitzender) zu 50% freizustellen

den Beschluss kann man erst nach einer BV fassen,

B
BRVLH

01.10.2010 um 10:25 Uhr

@Motivation, du musst mal deinen Beitrag editieren und das Häkchen wegmachen bei nur 7 Antworten sonst kann hier keiner mehr posten. Danke

@alphataurus

den Beschluss kann man erst nach einer BV fassen,

wo hat du denn das her??

Die Antwort von Moore kann man nur unterstützen denn diese ist vollkommen richtig. Ich empfehle euch dringen einen komplette Freistellung und nicht nur eine Teilfreistellung, das Recht dazu habt ihr und Arbeit gibt es genug, auch wenn in einem Betrieb es "glatt" laufen sollte.

edit @ alphataurus na dann zeig mir mal den § im BetrVG wo steht, dass du erst eine BV mit dem AG abschließen musst, damit eine Freistellung des BR durchgeführt werden kann. Ich denk mal du gehst hier am Thema vorbei und verwechselst da was.

A
alphataurus

01.10.2010 um 11:56 Uhr

BRVLH wo hat du denn das her??

Lese Dir mal das BetrVG genauer durch, dann weißt Du, woher ich das habe. @BRVLH Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

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