Die Nichtwahrnahme des BR-Mandates ist eine grobe Pflichtverletzung. So haben Gerichte bereits entscheiden.
Einzig es muss eine mehrfache Nichtwahrnahme des BR-Mandates oder durch die Nichtwahrnahme des BR-Mandates wird der BR Handlungsunfähig. Letzteres kann sich auch schon bei wenigen Nichtwahrnahme des BR-Mandates gegeben sein. Weil dann eine Patt-Situation im BR, wegen gerader BR-Zahl entstehen kann. Denn in den vom Dir beschriebenen Fällen darf kein Ersatz geladen werden
Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; vgl. auch BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 17; GK-Oetker, Rn. 36
Betriebsratssitzung:
beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen teilzunehmen (zur Teilnahmepflicht von BR-Mitgliedern § 37 Rn. 33);
§ 37 Rn. 33
Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (Fitting, Rn. 36), ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet ist, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung; vgl. hierzu Rn. 55 ff.) – teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist (ArbG Frankfurt 2. 3. 88, AuR 89, 151 = AiB 88, 309 mit Anm. Schoof; vgl. auch ArbG Nürnberg 8. 3. 85 – 8 BV 68/84; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 41 ff.; GL, Rn. 27; HSWG, Rn. 31; Kühner, S. 94 f.; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 6, 11; SWS, Rn. 8; vgl. auch § 25 Rn. 15 ff.). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an BR-Sitzungen besteht auch, wenn sie nicht erforderlich ist oder die betrieblichen Notwendigkeiten nicht berücksichtigt (§ 30 Satz 2) wurden, da das einzelne BR-Mitglied auf die Anberaumung der BR-Sitzung keinen Einfluss hat (LAG Hamm 8. 6. 78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58; ArbG Berlin 3. 4. 80, AiB 3/80, S. 11; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn die BR-Sitzung in Räumen außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet (LAG Berlin 23. 2. 88, DB 88, 863).