Auschluß bzw. Ersatzmitglied
und noch einmal ich, sicherlich sind 60 kilometer kein hindernis. mit dem zug wäre ich 2 stunden unterwegs, ein auto steht mir nicht ständig zur verfügung. die sitzung beginnt bei uns um 11 uhr. das würde heißen um 6 uhr anfangen zu arbeiten um 9 uhr die station verlassen und ab zur sitzung, dennoch bin ich auch verpflichtet die station zu leiten, die visiten auszuarbeiten und alles zu koordinieren (aufnahme, verlegung und entlassung), ich denke mal in der heutigen personalsituation im krankenhaus wißt ihr sicherlich das es recht schwierig ist. würde es ausreichen wenn ich die nächste sitzung wahrnehme. hat der br dann immernoch das recht einen ausschluß bzw. eine umwandlung in ein ersatzmitglied zu beantragen? lg olli
Community-Antworten (5)
30.09.2010 um 19:20 Uhr
ollipierre ich glaube, Du willst nicht verstehen und auch nicht lesen!
30.09.2010 um 19:57 Uhr
ollipierre Ist ein Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt worden, so ist es für die Amtszeit gewählt. Weder das Gremium BR, der Betriebsratsvorsitzende noch der Arbeitgeber oder die Gewerkschaft haben die rechtliche Möglichkeit von sich aus Betriebsratsmitglieder aus dem BR auszuschließen oder in eine "Ersatzmitgliedschaft" zu degradieren. Ein Betriebsratsmitglied kann man nur aus dem BR ausschließen, in dem beim Arbeitsgericht ein Ausschlussantrag gem.: § 23 BetrVG gestellt wird. Solch ein Ausschlussantrag hätte aber nur Erfolg, wenn von dem Antragsteller dem Betriebsratsmitglied grobe Verletzungen seiner gesetzlichen Pflichten beweisbar vorgeworfen werden kann.
Fehlt ein Betriebsratsmitglied bei einer Betriebsratssitzung, arbeitet aber im Betrieb, darf kein Ersatzmitglied geladen werden. Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.
Häufiges fehlen bei Betriebsratssitzung, obwohl das Betriebsratsmitglied nicht zeitweilig oder rechtlich verhindert ist, kann eine grobe Verletzung von gesetzlichen Pflichten darstellen.
30.09.2010 um 20:01 Uhr
Sry, nicht persönlich nehmen.... aber dein AG hat Ersatz für dich zu besorgen.
Oder mach den Platz frei für jemand der BR Arbeit machen will / kann.
Gruß Ident
30.09.2010 um 20:14 Uhr
Die Nichtwahrnahme des BR-Mandates ist eine grobe Pflichtverletzung. So haben Gerichte bereits entscheiden.
Einzig es muss eine mehrfache Nichtwahrnahme des BR-Mandates oder durch die Nichtwahrnahme des BR-Mandates wird der BR Handlungsunfähig. Letzteres kann sich auch schon bei wenigen Nichtwahrnahme des BR-Mandates gegeben sein. Weil dann eine Patt-Situation im BR, wegen gerader BR-Zahl entstehen kann. Denn in den vom Dir beschriebenen Fällen darf kein Ersatz geladen werden
Eine mehrmalige Wiederholung leichter Pflichtverletzungen kann zu einer groben Pflichtverletzung werden, wenn mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen wird und auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht wurde (BAG 22. 5. 59, AP Nr. 3 zu § 23 BetrVG; vgl. auch BAG 4. 5. 55, AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG; ErfK-Eisemann, Rn. 4; Fitting, Rn. 17; GK-Oetker, Rn. 36
Betriebsratssitzung: beharrliche Weigerung, an BR-Sitzungen teilzunehmen (zur Teilnahmepflicht von BR-Mitgliedern § 37 Rn. 33);
§ 37 Rn. 33 Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden (Fitting, Rn. 36), ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet ist, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung; vgl. hierzu Rn. 55 ff.) – teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist (ArbG Frankfurt 2. 3. 88, AuR 89, 151 = AiB 88, 309 mit Anm. Schoof; vgl. auch ArbG Nürnberg 8. 3. 85 – 8 BV 68/84; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 41 ff.; GL, Rn. 27; HSWG, Rn. 31; Kühner, S. 94 f.; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 6, 11; SWS, Rn. 8; vgl. auch § 25 Rn. 15 ff.). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an BR-Sitzungen besteht auch, wenn sie nicht erforderlich ist oder die betrieblichen Notwendigkeiten nicht berücksichtigt (§ 30 Satz 2) wurden, da das einzelne BR-Mitglied auf die Anberaumung der BR-Sitzung keinen Einfluss hat (LAG Hamm 8. 6. 78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58; ArbG Berlin 3. 4. 80, AiB 3/80, S. 11; Fitting, a. a. O.; vgl. auch GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn die BR-Sitzung in Räumen außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet (LAG Berlin 23. 2. 88, DB 88, 863).
30.09.2010 um 20:35 Uhr
Da es sich hier um ein Versetzung, da länger als 4 Wochen; handelt, könnte der Br auch wegen dieser Ansage di Zustimmung zur Versetzung verweigern. Dann müsste sich der AG die Zustimmung zur Versetzung ersetzen lassen. Dann würde ggf. hier der Arb-Richter dem BRM erklären, dass die Wahrnehmung des Mandates seine Pflicht ist und der Arbeitsleistung vorgeht. Ihm ggf. auch raten dann sein Mandat niederzulegen.
Besonders wenn dann vor dem ArbG auch bekannt würde, dass er wie Du schreibst schon einige Male gefehlt hast.
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