Erstellt am 29.09.2010 um 21:50 Uhr von wahlvst
Der Geschäftsführer kennt sich aus!
BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Also, Du bist verpflichtet Neuwahlen einzuleiten, also Wahlvorstand einzusetzen.
Erstellt am 30.09.2010 um 01:14 Uhr von Biggy
Und sobald ihr einen neuen BR habt bitte eine Fortbildung besuchen damit euer Arbeitgeber nicht besser über die Rechten und Pflichen eines BR informiert ist als ihr.
Auch für Wahlvorstände gibt es Fortbildungen!
Erstellt am 30.09.2010 um 07:33 Uhr von larifari
Ich meine, wenn ihr keine 3 Bewerber mehr habt, könnt ihr auch von vornherein trotz größerer zustehender BRM-Anzahl auf die nächstniedrigere Betriebsgröße zurückgehen. Würde dann m.E. bedeuten 1-köpfiger BR!
Erstellt am 30.09.2010 um 09:37 Uhr von beravo
wahlvst hat vollkommen recht. In eurem Fall heißt es Neuwahl. Wenn ihr die erforderliche Anzahl von Kandidaten für eine BR Wahl nicht zusammen bekommt, dann wählt ihr eben einen 1-köpfigen BR. D.h. 1 Kandidat und schon ist eine Wahl möglich. Dazu siehe BetrVG § 11.