Erstellt am 29.09.2010 um 15:47 Uhr von nicoline
betriebsratten,
etwa so?
Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Das stammt aus dem Urteil des BAG vom 21.04.83 Az 6 ABR 70/82 und das findest Du hier, Seite 5 vorletzter Absatz:
http://www.schwbv.de/urteile/pdf/6_abr_70_82.pdf
Sei so lieb und gib mal Bescheid, ob es das war, was Du meintest ;-))
Erstellt am 30.09.2010 um 10:19 Uhr von betriebsratten
Jaaaaaaa !!
Nicoline..Du bist ein Schatz !!!
Erstellt am 30.09.2010 um 10:37 Uhr von nicoline
Freut mich, geholfen zu haben ;-))