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Aufgaben des Betriebsrates, definiert in einem Urteil des BAG

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Hallo KollegInnen, ich hatte mal eine so schöne begründung eines BAG Urteils in dem auch Aufgaben des BR definiert wurden: Einseitige Vertretung der ArbeitNEHMERinteressen und nicht von Anfang bereits zu weit den Kompromiss suchen etc....und ich habs verlegt. Kann wer helfen?

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Community-Antworten (3)

N
nicoline

29.09.2010 um 17:47 Uhr

betriebsratten, etwa so? Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Das stammt aus dem Urteil des BAG vom 21.04.83 Az 6 ABR 70/82 und das findest Du hier, Seite 5 vorletzter Absatz: http://www.schwbv.de/urteile/pdf/6_abr_70_82.pdf

Sei so lieb und gib mal Bescheid, ob es das war, was Du meintest ;-))

B
betriebsratten

30.09.2010 um 12:19 Uhr

Jaaaaaaa !!

Nicoline..Du bist ein Schatz !!!

N
nicoline

30.09.2010 um 12:37 Uhr

Freut mich, geholfen zu haben ;-))

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