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Arbeitsvertrag versus Arbeitsgesetze

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Matze
Jan 2018 bearbeitet

Ein Kollege kam auf den BR zu mit folgender Frage: Ein ganzer Betrieb wurde mit den alten Arbeitsverträgen übernommen. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass 10 Stunden/Woche als regelmäßige Arbeitszeit gelten, jedoch entsprechend der Auftragslage erwartet wird, dass bis zu 40 Std./Woche gearbeitet werden, im Urlaubs- und Krankheitsfall aber nur die 10Std/Wo. angerechnet werden. Sowohl BUrlG als auch EntgFG sehen jedoch vor, dass der Durchschnitt der letzten 3 Monate gezahlt werde. Der AG hält am Arbeitsvertrag fest, da dieser persönlich vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde.

  1. Gibt es Rechtsprechungen, die diesen Fall klären? Wenn ja, welche?
  2. Wie kann der BR den/die Mitarbeiter unterstützen? Mit Dank für schnelle Antworten
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Community-Antworten (4)

P
pfeilenbogen

28.09.2010 um 19:59 Uhr

Der ArbV hat erst einmal Geltung, soweit hat der AG recht sofern dort wirklich steht, dass für die Berechnung des Urlaunsentgelt und die Lohfortzahlung wirklich nur 10 Std. zu unterstellen sind. Nun wäre aber zu prüfen ob diese Klauseln im ArbV den Anforderungen der AGB-Kontrolle entsprechen.

Ich halte es nicht für rechtlich Aufrechthaltbar. Da das BUrlG als auch EntgFG von anderen Vorausetzungen ausgehen.

Also, ArbV zu Anwalt und prüfen lassen.

Hier findest Du ein Merkblatt zum Thema Arbeit auf Abruf der IHK

tp:sbh-online.de.dd22614.kasserver.com/fileadmin/IHK_root/Recht_Fair_Play/2009/Formulare/Arbeits_und_Sozialrecht/ArbeitaufAbruf.pdf.

Berechnung der ausgefallenen Arbeitszeit wegen Urlaub, Krankheit oder Feiertagen http://www.verdi.de/recht/urteile/berechnung_der_ausgefallenen_arbeitszeit_wegen_urlaub_krankheit_oder_feiertagen

http://www.bmas.de/portal/10694/teilzeit__rechtliche__situation.html

Durch einen Anwalt prüfen lassen sollte man auch die Frage, ob wenn regelmäßig deutlich mehr als die 10 Std. gearbeitet wurde hier nicht ein Recht auf Anpassung des ArbV betreffend der Std. besteht oder sich ggf. sogar automatisch ein ArbV mit höherer Std.-Zahl ergeben hat. Es gibt hierzu Rechtsprechung.

M
Matze

28.09.2010 um 20:21 Uhr

@pfeilenbogen, vielen Dank für Deine prompte und umfängliche Antwort. Sie wird hilfreich sein. Mit kollegialen Grüßen

S
sueton

28.09.2010 um 21:22 Uhr

Hallo Pfeilenbogen!

Nach Deiner Diktion müsste ja das ARG die alten Verträge als unzulässig kassieren,da der neue AG sich ja im Zuge der Betriebsübernahme mit Anerkennung der Verträge korrekt verhalten hat - schwierige Sache!

Grüsse,sueton

U
Ulrik

29.09.2010 um 10:31 Uhr

Hi,

man kann die Arbeitsverhältnisse auch einfach mal von einem Gutachter/per Gericht feststellen lassen. Massgeblich ist das, was der AN tatsächlich tut, nicht unbedingt das, was im Arbeitsvertrag drin steht. Als Beispiel ein Pförtner mit ner 20 Stunden-Woche, hat den Vertrag mal 1960 unterschrieben. Inzwischen ist der Mann vielleicht Personalleiter mit ner 40-Stunden-Woche, aber am Vertrag wurde nie was geändert.

Wenn die AN 40 Stunden arbeiten (mehr als nur Ausnahmefälle), dann haben sie im Prinzip auch Vollzeitverträge. Das gilt dann für die Bezahlung der Urlaubstage. Für die Krankheit ist per Gesetz sogar das zu bezahlen, wie der AN eingeplant war (sprich: das was ihm durch die Krankheit entfällt).

Solche Fälle von Differenzen zwischen Arbeitsvertrag und tatsächlicher Stundenanzahl gab es am Arbeitsgericht in Hamm und Münster. Da vielleicht mal schauen.

LG

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