Pflichtverletzung ja oder nein?
Hallo,wir sind ein 9er Gremium und jeder hat seine aufgaben. 2 Mitglieder haben die Aufgabe in der Abteilung in der Sie arbeiten Ansprechpartner für die Mitarbeiter und Vorgesetzte bei Problemen zu sein sowie bei Dienstanweisungen darauf zu achten das keine Arbeitsrechte,-gesetze verletzt werden. Nun haben wir festgestellt das seit 2 jahren schon Dienstanweisungen regelmäßig an die Mitarbeiter gehn die ganz klar gegen Arbeitsgesetze verstoßen.Als ich darauf die beiden BR Mitglieder angesprochen haben und Sie gefragt habe warum die das nicht im Betriebsrat vorgebracht haben meinten die nur lapidar wir können nicht von ihnen verlangen das Sie sich in eine negative Situation beim Vorgesetzten bringen.Ich finde das ungeheuerlich und am liebsten würde ich denen den 23er um die Ohren hauen.Was meint ihr dazu?
Community-Antworten (4)
28.02.2009 um 10:39 Uhr
Ich sehe hier keinen Ansatz für § 23 BetrVG
28.02.2009 um 11:30 Uhr
@Heidiklum ich schließe mich paula an. Hier ist Aufklärung der BRM und der Vorgesetzten wohl dringend nötig und evtl. auch ein sehr ernstes Gespräch mit beiden.
Ansonsten, wenn ihr Euch das antun wollt:
Die Rspr. des BAG berücksichtigt zu wenig den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach zur Wiederherstellung der betriebsverfassungsmäßigen Ordnung nicht sofort zum schärfsten Mittel gegriffen werden darf. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat ist erst das letzte zur Verfügung stehende Sanktionsmittel. Aus diesem Grund ist in der Regel vor dem Ausschluss eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung geboten. Im Übrigen will die Vorschrift kein vergangenes Verhalten sanktionieren, sondern allein die Funktionsfähigkeit des BR und seine gesetzmäßige Arbeit für die Zukunft gewährleisten. Deshalb kommt es maßgebend auf eine Zukunftsprognose an, die an vergangenem Verhalten anknüpft, um die zukünftige Arbeit des BR zu sichern. Die nachträgliche Wiedergutmachung oder das glaubhafte Versprechen, sich in Zukunft anders zu verhalten, kann eine vergangene Pflichtverletzung zwar nicht beseitigt, mindert aber für die Zukunft ihr Gewicht.
Die betriebsverfassungsrechtliche »Abmahnung« enthält die Rüge, dass ein bestimmtes Verhalten eines BR-Mitglieds bzw. des gesamten Gremiums gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstößt und im Wiederholungsfall mit einem gerichtlichen Verfahren auf Ausschluss des Mitglieds bzw. Auflösung des gesamten BR zu rechnen sei. Individualrechtliche Konsequenzen sind damit nicht verbunden. Abmahnungsberechtigt sind alle Parteien, die auch das Verfahren nach Abs. 1 einleiten könnten, also neben dem AG eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten AN.
01.03.2009 um 12:17 Uhr
Hallo nicoline,danke für deine Antwort.Wir würden auf jeden Fall die beiden BRM Abmahnen(die beiden BRM sind übrigens seit 4jahren schon BRM).Hättest du da vielleicht eine vorlage als schreiben?
01.03.2009 um 14:26 Uhr
statt sich selber zu zerfleischen sollte dieser BR seinen Job machen!
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