Erstellt am 27.09.2010 um 12:21 Uhr von mainpower
Hallo,
wo Ihr das Seminar bucht ist eure Sache. Der BR muss nur ein Beschluss fassen.
Wenn Ihr nicht gerade aus Hamburg kommt dürfte das in Ordnung sein.
Erstellt am 27.09.2010 um 12:29 Uhr von Ulrik
Hey Musha,
ich hab was gefunden, vielleicht hilft dir das weiter:
Auch die Reisekosten zu entfernter liegenden Seminarorten müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich erstattet werden, wenn die gewählte Schulung eine effektivere Ausbildung ermöglicht (BAG vom 29.04.1975 – AP Nr. 9 zu § 40 BetrVG 1972). Das Gleiche gilt, wenn das Seminar des gewählten Anbieters in Ortsnähe erst drei Monate später stattfinden würde (LAG Köln vom 11.04.2002 – 10 TaBV 50/01).
LG
Erstellt am 27.09.2010 um 12:34 Uhr von Harzhexe
Servus Musha,
kann mich mainpower nur anschließen. Lies doch den von Dir zitierten Text noch mal, "allerdings muss auf den Seminarort geachtet werden", das bezieht sich m.M. nach auf die Verkehrsanbindungen. Für München, mit seinen zahlreichen öffentlichen Verkehrsmitteln würde sich die Bahn empfehlen. Bei Seminarorten mit wenig Infrastruktur würde sich der PKW anbieten.
Erstellt am 27.09.2010 um 12:35 Uhr von PTNetty
Hallo Musha,
schnapp dir mal den Fitting und schau unter § 40 RdNr 73 "Verhältnismäßigkeit" und dann unter RdNr 75 "Ort der Schulungsveranstaltung" an.
Es wird zwar nicht explizit gesagt, dass der AG auf einen kostengünstigeren Ort verweisen darf, aber im zusammenhang lese ich dass der AG nur NICHT verweisen darf bei höher qualifizierten Schulungen und terminlich unzumutbarer Verspätung der Schulung.
Prüfung muss wie folgt laufen:
- Erforderlichkeit (Grundlagen? ich glaub ja = gegeben)
- keine Kollision mit betrieblicher Notwendigkeit
also zeitlicher Aspekt
im Fitting wird auch der § 37 ausführlich kommentiert und zwar steht immer nur die Erforderlichkeit und die Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit im Vordergrund
Interessant ist hier RdNr 234
stehenmehrere gleichwertige Schulungsveranst. zur Auswahl, hat das BRM...Auswahlrecht
und für deinen AG
§ 37 RdNr 238 der Unterschied zwischen betrieblicher Notwendigkeit und betrieblichen Interessen oder Bedürfnissen!
Vielleicht hilfts ja ein bisschen weiter.
Wobei von Betrieb zu Betrieb immer unterschiedlich zu betrachten ist was geb ich dem AG, wofür ich was verlangen kann? Aber ein wirkliche Handhabe hat er meines Erachtens nicht.
Gruß
PT Netty
Erstellt am 27.09.2010 um 14:02 Uhr von DocPille
Hi,
ich habe hier mal was :
http://www.biko.de/fileadmin/content/pdf/Daeubler_AiB_7-04.pdf
Erstellt am 27.09.2010 um 14:37 Uhr von rainerw
Hallo Musha
Habe mal in meinem Büchlein Schulung und Bildung von Betriebsratsmitgliedern (2. Auflage)
von Gabriele Peter nachgeschaut. Eine gute Hilfe, da sich das Buch rund um den §37.6 und 7 bewegt.
Da steht unter Punkt 3.6.2.1
Manche AG meinen dass der BR wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips gehalten sein muß, ein möglichst kostengünstiges oder sogar das billigste Seminar seiner Art zu auszuwählen. Das stimmt nicht: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet den BR nicht pauschal dazu, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Das würde den Entscheidungsspielraum des Betriebsrats enorm einschränken. Es müsste nämlich immer die Teilnahme an der jeweils billigsten, kürzesten und örtlich nahegelegensten Veranstaltung beschliessen-ohne Rücksicht darauf, wer sie anbietet und welche Qualität sie hat. BAG v. 23.4.1974, AP Nr. 11 zu §37 BetrVG 1972
Was die Reiseart und die Kosten der Reise betrifft, so dürfte bekannt sein das ihr der Geschäftsleitung als BR gleichgestellt seit. Das heisst: Reisen die per Bahn erster Klasse könnt ihr das auch. Setzen die sich in den Flieger, könnt ihr das auch.... usw.
Hierzu sollte es bei euch im Betrieb aber bestimmt eine Reisekostenrichtlinie geben die dies genau festlegt.
Wie der AG bei Einwänden vorzugehen hat dürfte auch klar sein. Moniert der AG die zeitliche Lage= Einigungsstelle.
Richten sich seine Einwände gegen die Erforderlichkeit= arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren.
Für einen Einspruch bei den betreffenden Stellen hat der AG 14 Tage Zeit. Unterlässt er dies , so ist es so zu behandeln, als habe er keine Bedenken gegen die Teilnahme geäußert.
Hoffe es bringt ein bissl Licht ins Dunkle
Erstellt am 27.09.2010 um 14:37 Uhr von Musha
Habe dann da auch noch was gefunden....
Reisekosten sind möglichst niedrig zu halten. Unter gleichgwertigen Schulungen ist die näher gelegende auszuwählen. (LAG Rheinland-Pfalz v. 11.7.07 - 8TaBV 10/07-) Die Entsendung an einen entfernten Schulungsort ist gerechtfertigt, wenn eine nähere Schulung ausgebucht ist und dem BR eine längere Wartezeit nicht zumutbar ist. LAG Hamm v. 17.10.03- 10 TaBV 83/03-)
Da stellt sich mir die frage was ist eine längere Wartezeit.... =)
Naja ich werde das Kind schon irgendwie schaukeln.