Erstellt am 27.09.2010 um 10:13 Uhr von pfeilenbogen
Hallo,
>> Das erscheint uns nur schwer umsetzbar.
Was ist hier schwer umsetzbar bitte??
Da kann der Betrieb noch so weit gestreut gestalltet sein oder sonst...!
Ggf. ergibt sich lt. § 42 die Möglichkeit dieses als Abteilungsversammlung zu machen.
BR ist keine Wunschveranstalltung, das Gesetz, das BetrVG gibt auch dem BR Pflichten auf die er zu beachten hat. Ein Verstoß kann als Folge den § 23 auslösen. Dort einmal nachlesen. Die Folge wäre dann die Auflösung des BR durch das ArbG.
Soweit ide Alternativen.
Also, BetrVG beachten!!
Erstellt am 27.09.2010 um 10:52 Uhr von nicoline
starter,
*Ein Verstoß kann als Folge den § 23 auslösen.*
Hier sei das Wort KANN zu beachten und es würde dann bedeuten, dass 1/4 der wahlberechtigten AN, der AG oder die Gewerkschaft zum Arbeitsgericht ziehen muss, um zu beantragen, dass der BR aufgelöst wird.
pfeilenbogen,
manchmal habe ich das Gefühl, dass der §23 für Dich der allerwichtigste im BetrVG ist. Und manchmal habe ich den Eindruck, Du hättest Deinen alten nick auch behalten können.
Erstellt am 27.09.2010 um 11:14 Uhr von galaxy
@starter
"Das erscheint uns nur schwer umsetzbar. Wie gehen andere BR-Kollegen damit um?"
So schwer ist das doch gar nicht. Anfang des Jahres werden die Termine für die quartalsmässigen Betriebsversammlungen vom BR festgelegt und beschlossen. Diese Termine werden dem AG mitgeteilt und dann legt der BR die Themen für die einzelnen Betriebsversammlungen inclusive eines "Rechenschaftenberichtes" fest.
@pfeilenbogen
kannst du noch was anderes wie den §23 BetrVG gebetsmühlenartig in jeder Antwort zu erwähnen? Damit ist dem TE in den wenigsten Fällen geholfen..
Gruß
Galaxy