Erstellt am 26.09.2010 um 16:27 Uhr von Moore
Hallo Wilson,
hilfreich ist hier das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §5,1 gleich 11 Stunden Ruhezeit zwischen Arbeitsende und -anfang.
Ebenso §87,1,1-3
Die bisherige Regelung von 9 h vorher und danach arbeiten gehen, geht schon mal garnicht.
BR-Arbeit findet grundsätzlich während der Arbeitzeit statt(Ausnahmen müssen geregelt werden) und ist wie solche zu behandeln. Nach 8 Stunden ist Feierabend, oder die Sitzung wird vertagt.
Findet die Sitzung oder unaufschiebbare BR-Arbeit außerhalb der pers. Arbeitsszeit statt, ist die Fahrt wie Reisezeit zu behandeln(wie von Tür zu Tür).
Um hier keine Rechtsfolge wegen Arbeitszeitbetrug o.ä. auszulösen, empfehle ich unbdingt einen RA hinzuzuziehen.
Wenn ihr noch keine habt: aus welchem Bundesland kommst du?
MfG
Moore
Erstellt am 26.09.2010 um 16:52 Uhr von pfeilenbogen
Moore
Das ArbZG findet keine Anwednung auf BR-Arbeit, da KEINE Arbeit/Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes so das BAG. BR-Tätigkeit ist Tätigkeit im Ehrenamt. Vergleiche Feuerwehr oder Rettungsdienst. Auch dort läßt man ja das Feuer oder die Verletzten nicht nach den zeiten lt. ArbZG sich slebst überlassen.
Weiter gibt es auch Ogergerichtliche und BAG-Rechtsprechung, dass 6 Stunden Ruhezeit zwichen Schichtende/-beginn und BR-Arbeit-Ende /-Beginn ausreichend ist.
Letztlich hat ein Schichtarbeitnehmer auch das Recht wegen anstehender BR-Arbeit die Schicht ggf. früher zu beenden bzs. späte rzu beginnen.
Entsprechende Rechtsprechung findet man im Web und auch in Beiträgen hier, da dieses Thema wohl immer wieder als soches kommt, da sich die BRM leider wohl nicht die Mühe machen einmal im Web zu suchen
Erstellt am 26.09.2010 um 18:09 Uhr von Laffo
Wilson
Kopieren & einfügen:
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=37104&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=3&Site=BR-Forum&Menue=show
Erstellt am 26.09.2010 um 19:27 Uhr von DerAlteHeini
Moore
Dieses Thema wurde hier doch schon einmal behandelt.
Noch einmal,
Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG. Somit müssen die im ArbzG vorgegebene Ruhe- und Pausenzeiten nicht beachtet werden.
Für den Nachtarbeiter der außerhalb seiner Arbeitszeit BR Arbeit leistet, dürfte die Frage der Zumutbarkeit der Nachtarbeit relevant sein. Wie zukünftig die Nachtarbeit für das BR Mitglied zumutbar geregelt werden kann, hängt von der Länge und Häufigkeit der zu leistenden BR Arbeit ab und sollte entsprechend des Einzelfalles zu regeln sein. Über das Thema sollte mit dem AG gesprochen werden, vielleicht findet sich ja eine Regelung, mit der beide Seiten zufrieden sind. Ansonsten hilft googeln, da finden sich diverse Urteile zu diesem Thema.
Übrigens:
Betriebsratsarbeit beschränkt sich für die Mitglieder nicht nur auf die Betriebsratssitzungen. Jedes BR Mitglied hat auch das Recht auf seine Betriebsratsarbeit, die es "persönlich" für notwendig erachtet. Somit hat z.B. auch ein Nachtarbeiter das Recht Betriebsratsarbeit am Tage zu leisten, um z.B. Kollegen am Tage an den Arbeitsplätze aufzusuchen.