Erstellt am 24.09.2010 um 15:02 Uhr von Petrus
Dann sind es im ungünstigsten Fall 70 Stunden. (7 Tage x 10 Stunden, entsprechender Ersatzruhetag nach §11(3) und ein Ausgleich auf den 48-Wochenstunden-Durchschnitt vorausgesetzt)
Wenn eine der Ausnahmen des §7 ArbZG greift, dann können es auch noch mehr werden.
Erstellt am 24.09.2010 um 15:42 Uhr von wahlvst
brLicher
Was steht im Arbeits- oder Tarifvertrag von der täglichen Arbeitszeit. Das ArbZG lässt diese Grenzen zwar grundsätzlich zu, doch kommt es hier auch auf ArbV und/ oder Tv an. Da könnte es dann möglich sein, dass hier Mehrarbeit angeordnet werden müsste um die 10 Std-./Tägl. zu ermöglichen. Da wäre es dann wieder wichtig, isrt lt. ArbV/TV Mehrarbeit überhupt möglich, außer in sehr drimgenden Notfällen. Wenn Mehrabeit möglich ist, müsste der BR sofern vorhanden zustimmen.
Das Direktionsrecht des AG gem. § 106 GewO reicht hier alleine nicht.