Kündigung in der Elternzeit
Hallo,
Kollegin ist noch bis 07/11 in Elternzeit arbeitet jetzt noch 2 Tage die Woche Sie ist dem AG entgegen gekommen und verzichtet auf die vereinbarten 3 Tage.
Nun reicht die arbeit aber auch für 2 Tage nicht die kollegin fährt nun immer mehr ins Minus mit Ihrem Zeitkonto. Ich vermute der AG will Ihr kündigen egal wie. In der Abteilung arbeitet Sie alleine ich gehe davon aus die Abteilung wird mangels Aufträgen geschlossen. Geht das so einfach?
Community-Antworten (4)
24.09.2010 um 12:06 Uhr
Das wäre dann eine Kündigung aus betrieblichen Gründen. Damit das rechtswirksam geht, müssten verschiedene Kriterien erfüllt sein. Lies hierzu mal folgenden Link:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Betriebsbedingt.html
24.09.2010 um 15:02 Uhr
Hallo, schließung der Abteilung wegen Auftragsmangels dürfte wohl Grund genung sein.
24.09.2010 um 15:21 Uhr
Wie erwähnt sind das alles erst mal Vermutungen. Als BR würde ich der Sache mal nachgehen, denn bei der Schliessung einer Abteilung, egal wieviel MA dort arbeiten, hat der AG den BR rechtzeitig über die geplante Maßnahme zu unterrichten. Hier kann der AGnicht einfach her gehen und die Kündigung mit der Schliessung der Abteilung begründen. Dann würde ich als BR ihm Feuer unterm Hintern machen. Sollten Geüchte einer Schliessung der Abteilung sich aber verdichten, würde ich auch vorab schon sehen ob es nicht möglich ist die MA zu Versetzen und nicht erst dann wenn die Anhörung zur Kündigung auf den Tisch liegt.
24.09.2010 um 16:18 Uhr
Ähnlich wie während der Mutterschutzfristen gibt es während der Elternzeit ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.
Selbst bei Abteilungsschließungen ist die Sozialauswahl zu beachten, es muss ja nicht sein, dass die AN dieser Abteilung ausschließlich nur untereinander vergleichbar sind. Dieses ist z.B. dann auch immer der Fall wenn Koll. vorher aus anderen Abteilungen in diese versetzt wurden oder in anderen Abteilungen vergleichbare Tätigkeiten gemacht werden. http://www.ra-kotz.de/abteilungsschliessung.htm Entscheidungsgründe: Die Richter gaben damit der Klage eines Wertpapierhändlers gegen eine Bank statt und erklärten dessen betriebsbedingte Kündigung für unwirksam. Nachdem die Abteilung des Klägers in einer Filiale geschlossen wurde, hätte er an anderer Stelle im Unternehmen beschäftigt werden können.
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