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Zuständigkeiten für Aufstellung von Sozialauswahl

P
PitBe
Jan 2018 bearbeitet

In unseren beiden Betriebsstätten soll eine "Umstrukturierung", also eine organisatorische Änderung in der Leitungsebene und damit ein "verschieben" von Mitarbeitern in andere Abteilungen durchgeführt werden. Damit einhergehend sollen aufgrund von Einsparmaßnahmen ("Synergieeffekten") 10 Kolleginnen und Kollegen (von zusammen ca. 140 MA) entlassen werden. Unter anderem, weil z.B. die Buchhaltung an einem Standort zusammengefasst werden soll.

Unsere GF ist mit einer "Streichliste" (also noch keiner Kündigungsanfrage, sondern einem "Diskussionspapier") an den GesBR herangetreten, um nach §111 die geplant Unternehmensänderung zu beraten.

Nach §50 BetrVG ist die Aufstellung eines Sozialplans Sache des örtlichen BR, der Interessenaugleich aber Sache es GesBR. Somit "umfasst" der Sozialplan nur die MA der eigenen Betriebsstätte. Ist das richtig?

Wer ist für die Festlegung der Kriterien für die Sozialauswahl zuständig? (Örtlicher BR oder GesBR) ?

Müssen / Können für beide Betriebsstätten getrennte Sozialauswahlen stattfinden oder kann/muss eine gemeinsame Liste erstellt werden?

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Community-Antworten (2)

G
gallocampo

23.09.2010 um 16:23 Uhr

Hallo PitBe!

Warum bist Du davon überzeugt, dass der GesBR zuständig ist für den Sozialplan?

§50 sagt: "... Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die... nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; ... Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet."

Kann der BR vor Ort die Angelegenheit (sprich: den Sozialplan) nicht selbständig regeln? Oder anders gefragt: ist er nicht sogar der einzige, der es kann?

Gruß gallocampo

S
Saxonia

23.09.2010 um 20:11 Uhr

Hallo, PitBe -

also ich würde bei dieser komplizierten Situation (es handelt sich ja offensichtlich um zwei Betriebe, da kann man nicht so ohne weiteres Mitarbeiter durcheinanderwürfeln - oder sie legen diese beiden Betriebe in dem Moment zusammen, dann wird's noch komplizierter) in allen drei Gremien: BR1, BR2 und GesBR jeweils den Beschluss fassen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, und zwar für alle Gremien denselben. Ohne Rechtsanwalt würde ich gar nicht weiter an einem Interessenausgleich arbeiten. Laßt Euch beraten.

Die GF will kündigen, zusammenlegen und was noch alles. Ihr dürft Euch nicht drängeln lassen, im Gegenteil - gründliche Beratung und Hilfe beim Aushandeln eines Nachteilsausgleichs durch einen guten Anwalt ist wichtig. Der wird dann schon sagen, welches Gremium welche Verhandlungen führen sollte oder sogar mit Euch zusammen Verhandlungen für alle Gremien führen können.

Schöne Grüße von Saxonia

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