In unseren beiden Betriebsstätten soll eine "Umstrukturierung", also eine organisatorische Änderung in der Leitungsebene und damit ein "verschieben" von Mitarbeitern in andere Abteilungen durchgeführt werden.
Damit einhergehend sollen aufgrund von Einsparmaßnahmen ("Synergieeffekten") 10 Kolleginnen und Kollegen (von zusammen ca. 140 MA) entlassen werden. Unter anderem, weil z.B. die Buchhaltung an einem Standort zusammengefasst werden soll.

Unsere GF ist mit einer "Streichliste" (also noch keiner Kündigungsanfrage, sondern einem "Diskussionspapier") an den GesBR herangetreten, um nach §111 die geplant Unternehmensänderung zu beraten.

Nach §50 BetrVG ist die Aufstellung eines Sozialplans Sache des örtlichen BR, der Interessenaugleich aber Sache es GesBR.
Somit "umfasst" der Sozialplan nur die MA der eigenen Betriebsstätte.
Ist das richtig?

Wer ist für die Festlegung der Kriterien für die Sozialauswahl zuständig? (Örtlicher BR oder GesBR) ?

Müssen / Können für beide Betriebsstätten getrennte Sozialauswahlen stattfinden oder kann/muss eine gemeinsame Liste erstellt werden?