Einstellung und Wochenfrist Zeitarbeitskräfte
Hallo :)
Eine Frage zur Mitbestimmung nach §99 bei der Einstellung von Zeitarbeitskräften. Unser AG schafft es regelmäßig nicht die Wochenfrist einzuhalten. Teilweise bekommen wir die Info erst, wenn die Person schon angefangen hat zu arbeiten.
Nun ist es mit Zeitarbeitskräften - laut PA - eine besondere Situation, da meist sehr kurzfristig Bedarf entsteht (Krankheit, unerwartete hohe Arbeitsaufkommen).
Daher kam der Vorschlag von der PA, dass sie uns informieren, sobald der Bedarf bekannt wird. Die Person welche die Zeitarbeitsfirma schickt, teilen sie dann später mit. Oft wissen sie auch erst einen Tag vor Arbeitsbeginn wer kommt.
Meine Frage, kann man die korrekte Abwicklung nach §99 überhaupt machen ohne die Person namentlich schon zu kennen? Oder wäre eine korrekte Information an uns erst möglich wenn Name etc. bekannt sind? In dem Fall wäre ja die Frist von einer Woche oft nicht einzuhalten.
Danke und Viele Grüße Kristin
Community-Antworten (5)
22.09.2010 um 23:39 Uhr
@KristinHH, sicherlich hast du Recht hier den §99 BetrVG mit der Einstellung von ZA´s in Verbindung zu bringen. NUN - es gibt mehrere Wege nach "ROM". Die harte oder die sanfte Tour, je nachdem, wie die Zusammenarbeit mit der GL ist. Mir ist bisher nur die harte Tour widerfahren. Die sanfte Tour: Schreibt dem AG einen lieben Brief, indem der BR den AG auffordert, personelle Maßnahmen in Zukunft dem BR rechtzeitig mitzuteilen. MFG Die harte Tour: Erweiterung der sanften Tour mit einem Hinweis auf permanente Verstöße gegen das BetrVG und Anwendung des §23/3 BetrVG
Viel Erfolg Moore
22.09.2010 um 23:57 Uhr
es gibt auch noch die Möglichkeit dem AG mitzuteilen, dass sofern er die MB hier nicht beachtet, ihr in jedem Einzelfall per Beschlussverfahren die Beschäftigung von AN auch Zeit-AN/Leih-AN bis zur erfolgten MB untersagen zu lassen, geht ganz einfach. Weiter für jeden Verstoß gegen die MB ebenfalls im Rahmen eins Beschlussverfahren ihm ein Ordnungsgeld androhen zu lassen.
Dieses wären aber alles Maßnahmen welche ihr gerne vermeiden wollt, es läge also ausschließlich am AG ob solches Handeln sein muss.
Auf keinen Fall solltet ihr euch auf Maßnahmen einlassen welche euere MB untergräbe oder aufweicht/ aushölt.
23.09.2010 um 02:21 Uhr
Hallo, bei uns ist es genauso. Nun stellt sich die Frage, will man unbedingt den AG maßregeln. Wir werden jetzt eine BV erstellen indem dem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl an Leiharbeitnehmern zugestanden wird. Denn auch wir erfahren die Namen erst wenn die Kollegen anfangen. Manchmal sind sie schon da und der BR ist nur mündlich informiert. Es lohnt nicht deswegen Streit anzufangen. Allerdings verstehe ich nicht so ganz warum die Einstellung nicht eine Woche warten kann. lg
23.09.2010 um 10:53 Uhr
Für die "sanfte" Variante gäbe es da außerdem noch den §92. Rechtzeitig kann bei euren "plötzlichen" Geschichten eigentlich nur heißen: Zwischen dem Zeitpunkt, wo der ArbGeb den Bedarf feststellt und dem Anruf beim Verleiher. Und Achtung: Da steht beraten, nicht nur informieren! Sollte Deiner Idee schon recht nahe kommen: Ihr wisst, ob bzw. dass jemand kommt, kennt evtl. auch schon Bedingungen, Verleihfirma, etc. Und dann beschränkt sich die 99er (oder in dem Fall 100er?) Anhörung mehr oder minder auf den Namen. Die "harte Tour": Unterlassung kostet nach §121 bis zu 10 TEuro
23.09.2010 um 16:00 Uhr
Danke! Eure Antworten haben mir sehr weiter geholfen.
Ich werd die Möglichkeiten gleich in der Sitzung diskutieren.
Viele Grüße Kristin
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