Wieviel Arbeitszeit eines WA Mitglied ist üblich?
Hallo,
ich werde vermutlich WA Mitglied werden. Da ich allerdings nur Ersatzmitglied des BR bin, kann ich ja keine BR Arbeit im eigentlichen Sinne machen.
Nun sind die offiziellen Regelungen für WA Mitglieder (auch für nicht BR Mitglieder) ja in §106 - §110 BetrVG geregelt.
Allerdings ist mir nicht klar, wieviel Arbeitszeit hier üblicherweise verwendet werden "sollte". Die anderen WA Mitglieder sind gleichzeitig im BR und daher stellt sich für diese die Frage nicht.
Bei Sitzungsrythmus von 1 x monatlich, dürfte klar sein:
- Sitzung des WA
- Vorbereitende Sitzung
Für mich unklar ist jedoch die Zeit, die ich üblicherweise mit dem Sichten der Unterlagen verbringen "darf". Allein mit Jahresabschluss, Monatsabschlüssen sowie Bericht der Wirtschaftsprüfer kann man ja schon gut zu tun haben.
Hintergrund ist, dass ich davon ausgehe, dass der AG mir hier Steine in den Weg legen wird. (Erfahrung aus anderen BR Bereichen). Der erste Stein wird sein, dass wir die Unterlagen erstmal gar nicht bekommen. Aber da hat ja der Gesetzgeber zum Glück vorgesorgt und das wird sich mit Androhung von Einigungsstelle hoffentlich schnell erledigen lassen.
Community-Antworten (8)
22.09.2010 um 19:05 Uhr
@Reservist So viel, wie nötig!
23.09.2010 um 11:29 Uhr
@kölner: die Frage hier ist wohl, wo das steht... Für BRM im §37(2) - aber für Nicht-BRM???
23.09.2010 um 18:02 Uhr
@Petrus könnte man nicht davon ausgehen, dass das, was in 37 steht, für alle WA Mitglieder gilt, sonst müßte ja extra erwähnt sein, dass Mitgliedern des WA, welche KEINE BRM sind, für dieses Amt xxxx Stunden zur Verfügung stehen, oder ;-)
23.09.2010 um 18:43 Uhr
@Petrus Eine Äquivalenzanwendung kommt in diesem Sinne aber sicher zum Tragen...
23.09.2010 um 18:45 Uhr
@nicoline: "Man" könnte sicherlich davon ausgehen, dass für Arbeit im WA der 37er analog gilt. Nur Reservist befürchtet offenbar, dass sein ArbGeb dies nicht tun wird. Keine Ahnung, was sich der Gesetzgeber hier gedacht hat (vermutlich nix, sondern einfach geschlampt und die Nicht-BRM im WA vergessen). Vielleicht hat ja irgendein Richter die Gesetzeslücke gestopft? Ich hab leider keinen Kommentar zur Hand...
23.09.2010 um 18:50 Uhr
@Petrus Für den Kommentar auf der Arbeit: DKK RN 29 zu § 107 BetrVG
23.09.2010 um 22:24 Uhr
@Petrus damit Du nicht bis morgen warten mußt:
- Analoge Anwendung der Bestimmungen über Betriebsratsmitglieder?
Die Rechtsstellung der WA-Mitglieder ist im Gesetz nur fragmentarisch geregelt. Ausdrücklich anwendbar sind lediglich das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot nach § 78 sowie die Geheimhaltungspflicht nach § 79. Dennoch sind in weitem Umfang Bestimmungen über die Rechtsstellung des BR entsprechend heranzuziehen, da der WA nur dann seine Funktion angemessen erfüllen kann. Dies wird u. a. auch daran deutlich, dass die Ersetzung des WA durch einen BR-Ausschuss nach Abs. 3 andernfalls zur Regel würde, da dort beispielsweise die §§ 37 und 40 voll Anwendung finden: Könnte etwa zwar ein BR-Ausschuss, nicht aber der WA während der Arbeitszeit tagen, wären kaum noch Betriebe denkbar, in denen nicht das Modell des Abs. 3 gewählt würde, sofern das Gesetz dieses zulässt (dazu u. Rn. 35 ff.). Im Einzelfall ist allerdings immer zu prüfen, ob sich WA-Mitglieder in einer anderen Situation als BR-Mitglieder befinden (für grundsätzliche Analogie zu den Vorschriften über BR-Mitglieder auch HSWGN-Hess, Rn. 23). Praktische Bedeutung hat dies für alle jene WA-Mitglieder, die nicht zugleich BR- bzw. GBR-Mitglieder sind.
Hatte ich ja so ziemlich Recht, mit meinem Bauchgefühl ;-))
13.10.2010 um 10:00 Uhr
Hallo,
vielen Dank für die umfangreichen Antworten!
Ich hatte leider - in Unwissenheit - die Zahl der Antworten auf 7 begrenzt und konnte dann nicht einmal selbst Stellung nehmen ;-)
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