Ersatzmitglied und Ausschuss
hallo @lle,
Frage: Darf ein Ersatzmitglied in den Ausschuss gewählt werden?
Habe im www folgenden Satz aufgegriffen, der jedoch für Verwirrung sorgt:
Zitat-Start:" Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig und zweckmäßig, allerdings nur aus der Mitte des Betriebsrats. Ersatzmitglieder des Betriebsrats können nicht gewählt werden." Zitat-Ende
Community-Antworten (12)
15.09.2010 um 20:44 Uhr
robertgoytex, *" Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig und zweckmäßig, allerdings nur aus der Mitte des Betriebsrats. * damit ist gemeint, dass die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Ausschuss zulässig und zweckmäßig ist, das als Ersatzmitglieder des Ausschusses aber nur BRM gewählt werden können. Ersatzmitglieder des BR können weder als normales Mitglied des Ausschusses noch als Ersatzmitglied des Ausschusses gewählt werden. Jetzt verstanden ????? ;-)
15.09.2010 um 20:45 Uhr
@robertgoytex, "Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig und zweckmäßig, allerdings nur aus der Mitte des Betriebsrats" Beispiel: Bei der Wahl zum Betriebsausschuss sollen Ersatzmitglieder gewählt werden, falls mal einer verhindert ist, also ausfällt. Dieses Ersatzmitglied für den Betriebsausschuss kann nur aus dem Gremium gewählt werden. Keinesfalls ein Ersatzmitglied, das ein verhindertes Betriebsratsmitglied im Gremium vertritt.
Besser verständlich?
15.09.2010 um 20:51 Uhr
besten Dank an @ nicoline @ MonaLisa
jetzt habe ich es AUCH verstanden . . . . .
12.03.2024 um 14:22 Uhr
Aber was ist, wenn ein Ordentliches Mitglied durch Urlaub, Fortbildung oder längere AU verhindert ist und das Ersatzmitglied als Vertretung nachrückt? Muss es dann nicht die Verpflichtungen des Ordentlichen Mitglieds übernehmen?
12.03.2024 um 14:25 Uhr
nein muss es nicht!
12.03.2024 um 14:36 Uhr
Steht doch alles schon geschrieben, (Bei der Wahl zum Betriebsausschuss sollen Ersatzmitglieder gewählt werden, falls mal einer verhindert ist, also ausfällt. Dieses Ersatzmitglied für den Betriebsausschuss kann nur aus dem Gremium gewählt werden. Keinesfalls ein Ersatzmitglied, das ein verhindertes Betriebsratsmitglied im Gremium vertritt. ) dann muss man nicht nach 14 Jahren nochmal nachhaken.
12.03.2024 um 14:50 Uhr
Kehler nun bell doch nicht gleich die Stachi an ist doch neu hier ;-)
12.03.2024 um 15:01 Uhr
Sorry, habe meine Samthandschuhe zu Hause vergessen. :-)
Der oder die Stachi?
12.03.2024 um 15:17 Uhr
Der Stachi - Und es hat was mit kollegialen und respektvollen Anstand zu tun, nicht sofort fragende Kollegen anzufahren, selbst wenn dieses Thema schon mal besprochen wurde. In der Kommentierung vom Däubler steht, dass der BR bei der Bildung des Ausschusses oder später beschließen kann, dass beim Ausscheiden eines BR- und Ausschussmitgliedes das nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachrückende Ersatzmitglied Ausschussmitglied wird. Wir haben nämlich die Situation, dass wir 2 freigestellte BR-Mitglieder haben, die sich in einer längeren AU befinden und vermutlich nicht mehr wiederkommen. Die BR-Mitglieder sind per Definition nicht ausgeschieden, aber die Ersatzmitglieder nehmen bereits seit knapp 6 Monaten ihre Rolle vertreten wahr. Die Frage ist nachfolgend, ob es möglich wäre hier einen temporären Beschluss zu fassen.
12.03.2024 um 15:26 Uhr
Anfahren geht anders, aber OK. CIAO
12.03.2024 um 15:33 Uhr
Beschliessen kann man viel, nur gibt es eben keinen Automatismus.
13.03.2024 um 12:07 Uhr
Hallo Stachi,
wenn ein BR- und Ausschussmitlied ausscheidet, ist es aber kein BR-Mitglied mehr und der bisherige Nachrücker wird zum vollwertigen BR-Mitglied. Dann kann er auch rechtssicher Ausschuss-Aufgaben übernehmen.
Klingt so, als könne man das im Vorfeld tatsächlich so regeln. Die Aufgaben können aber erst dann wahrgenommen, wenn das Ausscheiden eines BR-Mitglieds auch wirklich endgültig eingetreten ist.
Für Euren Fall sehe ich das ziemlich eindeutig - Ersatzmitglieder können so nicht in den Ausschuss nachrücken, auch nicht per Beschluss.
Ich sehe die einzige Möglichkeit darin, die Neuwahl des Ausschusses auf die TO zu setzen, damit dieser mit anderen (regelmäßig anwesenden Personen) wieder handlungsfähig wird.
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