Dauerhafte Nachtschicht - Betriebsrats- & Ausschussarbeit
Hallo zusammen,
ich befinde mich dauerhaft in der Nachtschicht. Sämtliche Betriebsratssitzungen und Ausschussarbeiten finden jedoch ab 7 Uhr statt.
Somit arbeite ich durch die Sitzung und Ausschüsse bisher an 3x Tagen in der Woche nach meinem Feierabend nochmal etliche Stunden drauf. Hinzu kommt, dass ich dann abends täglich wieder in die Nachtschicht muss. Es soll nun noch mehr Ausschussarbeit auf uns zukommen, weshalb ich wahrscheinlich dann noch mehr ehrenamtliche Arbeitszeiten verrichten darf, ich gehe auch davon aus, dass diese ebenfalls wieder tagsüber stattfindet und ich habe nur 1x freien Tag unter der Woche. Also selbst wenn ich den entsprechend lege, kann ich damit nicht die Ausschussarbeiten an den andern Tagen abdecken, ohne eine Nachtschicht zu schieben und im Anschluss dann wieder etliche Stunden für den Ausschuss zu arbeiten. Da ich dann die tägliche Arbeitszeit durch das Ehrenamt überschreite, häufen sich auch eine Menge Überstunden an, die ich nur durch Freizeitausgleich abgelten kann.
Meine Fragen nun:
Wie verhält es sich in der Zukunft, ist dann nicht unter Umständen gar eine Freistellung auszusprechen, wenn der Arbeitsaufwand noch intensiver wird?
Durch die Freistellung würde ich dann „nur“ noch das Grundgehalt ohne Nachtschichtzuschläge erhalten, richtig?
Ich muss halt für mich gerade abwägen, wie das alles miteinander am Besten zu vereinbaren ist.
Danke für eure Hilfe
Community-Antworten (4)
06.09.2021 um 10:45 Uhr
Tatsächlich ist es so, dass die Ruhezeiten auch für BR-Arbeit einzuhalten sind. Das bedeutet, dass zwischen dem Ende Deiner Ausschuss-/BR-Arbeit und dem Beginn deiner nächsten Schicht elf Stunden (in einzelnen Branchen zehn Stunden) Ruhezeit einzuhalten ist. Wenn die BR-Arbeit und die Ausschussarbeit an festen Terminen stattfindet, kann der Dienstplangestalter das relativ einfach berücksichtigen.
Bei einer vollständigen Freistellung würdest du das Gehalt bekommen, dass Du bisher bekommen hast, also inklusive Schichtzulage.
06.09.2021 um 11:05 Uhr
Unsere BR-Sitzungen fangen auch morgens an (9Uhr meist bis 13 Uhr). Das BR Mitglied das NS hat bleibt in der Nacht vor der Sitzung daheim und geht Abends wieder in die NS. Damit dem BR-Mitglied kein Finanzieller Verlust entsteht wird die ausgefallene NS voll bezahlt. Die BR Zeit dazu nicht zusätzlich da sie weniger Stunden hat als die NS-Zeit. Da bei uns alle Schichtmitarbeiter Wechselschicht haben wird die Ausschusszeit so eingeplant das es für den einzelnen passt. Dauernachtschicht haben wir nicht, sehe ich auch generell sehr kritisch.
06.09.2021 um 12:22 Uhr
Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 224/15 - Leitsatz
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
06.09.2021 um 15:19 Uhr
Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Challenger hat das hier einschlägige BAG-Urteil ja schon zitiert und auch der Hinweis, dass Deine Zulagen weiter bezahlt werden müssen, kam schon. Nur ein kleiner Hinweis noch, der AG muss Dir zwar Deine Nachtzuschläge weiter bezahlen (da Dir sonst ein Nachteil durch Deine BR-Arbeit entstehen würde), allerdings sind diese dann nicht mehr Steuerfrei. Denn Du bekommst diese Zulage dann nicht mehr für tatsächliche Nachtarbeit, sondern aufgrund des Benachteiligungsverbots gem. BetrVG, was steuerrechtlich einfach ein Unterschied ist.
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