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Mitbestimmug Rauchen

B
Btsch
Jan 2018 bearbeitet

Kann ein Konzern in einem Betrieb der eine Betriebsrat hat, eine Anordnung über das Rauchverbot bestimmen. Oder veletzt er damit das Mitbestimmungsrech

1.43405

Community-Antworten (5)

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pfeilenbogen

12.09.2010 um 16:44 Uhr

@Btsch

ein Konzern in einem Betrieb ????

Wenn gibt es Betriebe in einem Konzern!

Ja, der AG kann ein generrelles Rauchverbot anordnen. Auch, dass zwingend ausgestelpelt werden muss für das Rauchen z.B. vor dr Außentür. Er muss nur die MB beachten. Doch verhindern kann ein BR es nicht. Im Rahme der MB geht es dann nur noch um ggf. einen Unterstand im Freien oder wenn der AG es gut meint in einem Raum oder Raucherinsel verhandeln/ aushandeln.

L
Laffo

12.09.2010 um 23:27 Uhr

@pfeilenbogen

was ist mit ausgewiesenen Sozialräumen als Raucherräume? -> MB des BR nach §87Abs.1.8 ganz so einfach ist dies nicht für den AG...

www.ra-kotz.de/rauchen2.htm

P
paula

13.09.2010 um 02:07 Uhr

@laffo

schöner Link aber dem kann ich nichts entnehmen dass gegen die Auffassung von pfeilenbogen sprechen sollte

M
Mainpower

13.09.2010 um 13:54 Uhr

Hallo, der Auffassung von @pfeilenbogen gibt es auch nichts zu widersprechen. Er hat nämlich Recht!!!

L
Laffo

14.09.2010 um 12:11 Uhr

Moin, sehe ich anders!!!!! Der AG kann kein generelles Rauchverbot erlassen! Zitat RA Kotz: ""Bei der Vereinbarung eines Rauchverbots muss der Arbeitgeber und der Betriebsrat die gem. § 75 Abs. 2 BetrVG (= Betriebsverfassungsgesetz) i.V.m. Art. 2 GG (= Grundgesetz) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, also sowohl der Raucher als auch der Nichtraucher, beachten. Denn das Bundesarbeitsgericht hat ein Recht des Rauchers, im Betrieb dem Rauchen nachzugehen, ausdrücklich aner­kannt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestand auf einem Freigelände des Betriebes eine Rauchmöglichkeit, die unterbunden werden sollte.

Zu beachten ist deshalb, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände nicht vereinbart werden kann. Ein solches würde die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Raucher gem. Art. 2 Abs. l GG verletzen und wäre unwirksam. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine „Rauchgelegenheit“ bzw. „Raucherzimmer“ zur Verfügung stellen, so dass Belästigungen und Passivrauchen der Nichtraucher vermieden werden.""

& gibt es bereits bestehende getrennte Sozialräume(Nicht-/Raucher) würde ich als BRM alles versuchen die Abschaffung durch den AG zu verhindern, denn kein Nichtraucher ist gezwungen in einem Raucherraum Platz zu nehmen, wenn es genügend andere Pausen/Ruheräume gibt! Ich bin übrigens Nichtraucher!!!

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