Erstellt am 10.09.2010 um 22:38 Uhr von Rübennase
@island
Mein Kenntnisstand ist, dass der AG es extra sagen muss, wenn Informationen, die er dem BR mitteilt, vertraulich behandelt werden sollen. Tut er es nicht, ist er selber schuld, wenn das Eine oder Andere an die MA weitergegeben wird.
Er muss die Informationen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnen.
Lies mal den §79 BetrVG. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er von Euch nochmal e x t r a
eine Erklärung verlangen kann.
Mal gespannt auf andere Meinungen.
Erstellt am 11.09.2010 um 00:04 Uhr von sonnenschirm
Hallo,
und ihr seid ja kein Geheimnisverein! Ich finde das viele Betriebsräte aus allem zuviel Geheimnis machen. Nur ausdrücklich bezeichnetes und persönliches über Kollegen ist geheimhaltungsbedürftig.
lg
Erstellt am 11.09.2010 um 11:44 Uhr von Moore
Moin moin ISLAND,
Rübennase und Sonnenschirm vertreten m.E. die richtige Position, der ich mich anschließe.
Setzt euch mit dem §79 BetrVG auseinander, dort ist es, zumindest dieser Part, geregelt.
VORSICHT, dass Ihr euch bei einer zusätzlichen Vereinbarung(die nicht notwendig ist) zu einem Gesamtschweigen des BR selber "verdonnert".
Gruß Moore
Erstellt am 11.09.2010 um 18:13 Uhr von caretakerFM
Eine rechtsverbindliche Erklärung zum Datenschutz?
In den AV sollte es eigentlich einen § geben der darauf bezug nimmt.
Das Gremium wird bei der ersten Sitzung auf die Geheimhaltung bestimmter Dinge hingewiesen und dies wird auch protokolliert.
Es dürfen keine Namen weitergegeben werden, keine Wirtschaftsdaten,bzw. keine Daten die den Betrieb wirtschaftlich benachteiligen könnten. Hier geht es aber immer noch um Schweigepflicht und nicht Datenschutz!
Datenschutz kann nur über eine entsprechende BV erfolgen!
Dies Thema umfasst: telefonieren, umgang/gebrauch des PC, umgang/gebrauch von Wechselmedien, umgang/gebrauch von Software und Hardware, umgang/gebrauch von e-mail konten, usw.
Aber Vorsicht, dass ist ein ganz heißes Eisen, ich spreche aus Erfahrung weil wir da grad mittendrin sind.
Angefangen haben wir vor einem Jahr.