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Kündigung durch AG möglich?

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maraxla
Jan 2018 bearbeitet

Ein Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens hat in seiner Dienstzeit auf einer Aussetzfahrt zum Betriebshof eine Auseinandersetzung mit einem anderem Verkehrsteilnehmer. In folge dieser Auseinandersetzung die zunächst verbal beginnt steigt der Mitarbeiter aus dem Kraftomnibus aus und und es kommt zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Körperverletzung.

Die Kraftomnibusse sind mit einer Videoaufzeichnungsanlage ausgestattet und haben den Vorfall sehr Detailliert aufzeichnen können. Für das Unternehmen besteht eine eine rechtsgültige BV das die Aufzeichnungen nicht für Personelle Maßnahmen genutzt werden dürfen. Die betriebsinterne Auswertung dieser Aufzeichnungen hat im bei sein des BR ergeben, das der Mitarbeiter "den ersten Schlag" abgegeben hat. Die Polizei und Staatsanwaltschaft hat die Aufzeichnungen bisher nicht angefordert und daher wäre die dann nach 72 Std. gelöscht worden. Jetzt sind sie es aber nicht weil sie durch die Betriebsleitung gesichert wurden.

Kann der AG jetzt dem Mitarbeiter aufgrund der erlangten Kenntnisse Kündigen? oder muss er das rechtskräftige Urteil des Strafprozesses abwarten.

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Community-Antworten (8)

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Mainpower

10.09.2010 um 17:55 Uhr

Hallo, hat der "Gegner" Anzeige erstattet? Wenn ja ist es nur eine Frage der Zeit bis die Polizei nach dem Video fragt. Was dann dabei herauskommt dürfte nach der Sachlage ja klar sein.Um den Ruf des Unternehmens zu erhalten würde ich als Arbeitgeber wissen was ich zu tun hätte. Mein "Bauchgefühl" sagt mir dass er dem AN kündigen kann und das Arbeitsgericht wird das wohl auch so sehen.

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pfeilenbogen

10.09.2010 um 18:13 Uhr

maraxla

Also ein AN; hier Busfahrer der Fahrgäste/ Kunden schlägt ist nicht haltbar. Dieses ist auch richgtig so. Denn der Fahrgast/ Kunde begibt sich in die Obhut der Fahrer.

Also, auf Grund der BV dürfte es für den AG wohl Probleme geben die Videoaufzeichnung als Beweis zu nehmen, nicht aber eine Strafe/ Verurteilung wegen Körperverletzung. Dieses neben der Aussage des Geschädigten und ggf. der Zeugen und Polizei.

Das der AG das Video als Beweis gesichert hat ist auch richtig so und die Pflicht des Betreibers. Dieses auch um sich ggf. nicht selbst angreifbar und Haftbar zu machen.

Dem Koll. drohen weiter ggf. auch noch Kosten für eine ggf. ärztl. Behandlung und ggf. Lohnausfall des Geschädigten und Schmerzensgeld. Dieses kann somit für ihn noch sehr teuer werden.

Selbst wenn ggf. der Betreiber/Inhaber erst einmal für die o.a. Kosten aufkommen müsste, so hält er sich im Rahmen des Regress dann an den AN, den Fahrer.

M
maraxla

10.09.2010 um 18:51 Uhr

Ja, der Geschädigte hat natürlich und auch richtiger weise Anzeige erstattet, aber er war halt kein Fahrgast oder Kunde sondern "eben nur" ein Verkehrsteilnehmer das falsch Parkte.

Die Zivilrechtlichen Aspekte sind klar.

Ich gehe davon aus, das eine AG seitige Kündigung des AN aufgrund der BV nicht möglich ist, da er ja das gesehene "ignorieren" muss. Die BV ist dahingehend sehr klar definiert.

Sollte der MA aufgrund eines rechtskräftigen Urteils in dieser Sache verurteilt werden ist das klar, dann besteht ja die Grundlage für die Kündigung.

Aber bis es dieses Urteil gibt kann u. U. viel Zeit verstreichen, welche Möglichkeiten hat den der AG da noch, außer "zu suchen"? Der Fahrdienst sollte und kann dann ja nicht mehr in Betracht kommen, nur wie kommt man zu dieser Erkenntnis? Der MA gilt als ruhiger MA der absulut Beschwerdefrei ist.

Andere Tätigkeiten im unternehmen gibt es keine ohne das jemand anderes seinem Platz räumen müsste.

P
pfeilenbogen

10.09.2010 um 20:59 Uhr

maraxla

Das es kein Gast/Kunde sondern "nur" ein Verkehrsteilnehmer war ist erst einmal Nebensächlich. Das Vertauensverhältnis ist merklich gestörrt und es droht auch dem AG auch ein Schaden (Ruf).

Daher, wenn er keine andere geeignete Tätigkeit hat und auf Grund des Verhaltens mit Wiederholung rechen muss, droht auch eine Kündigung, dann aus in der Person liegenden Gründen.

Merke: Rambo spielen hilft nicht weiter, sondern kann oder kostet den Job. Es gilt der Grundsatz "wer schlägt fliegt", ganz gleich ob es einen Koll. oder einen Außenstehenden trifft: Dieses sehen auch die ArbG so.

Ihm droht auch der Entzug der Fahrerlaubnis, zu mindest zeitweise und /oder der Entzug der Erlaubnis zur Personenbeförderung, was ja die Voraussetzung für das steuern eines Busses ist.

Q
qwert

10.09.2010 um 21:30 Uhr

Moment, die filmt was draußen vor dem Bus ist?

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maraxla

10.09.2010 um 22:34 Uhr

technisch bedingt, ja! So in einem Bereich je nach Kamera von 0,5m - 3 m um den Bus herum, je nach Ausrichtung der Kamera. Hier spielte sich der Vorfall am Einstiegsbereich der vorderen Tür ab.

K
kleiderstange

10.09.2010 um 23:02 Uhr

Selbst wenn eure bv die nutzung der Aufzeichnung für personelle Maßnahmen verbietet so kann er trotzdem diese in ein Kündigungsschutzverfahren einbringen. Bin leider gerade unterwegs und nur per Handy online. Aber es gibt da dieses Urteil des BAG mit dem Lippenstift. AG macht gegen eine BV einfach Taschenkontrollen und findet dabei einen gestohlenen Lippenstift. Laut BAG war trotz der widerrechtlichen Kontrolle die Beweise im Prozess zu werten.... Google mal

M
maraxla

10.09.2010 um 23:15 Uhr

Moin kleiderstange, Danke, da habe ich was ich brauche. Ich habe da was gefunden ->> http://www.swp-anwaelte.de/magazin/pdf/12_2008_SWP-Magazin_AN.pdf

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