Erstellt am 10.09.2010 um 10:20 Uhr von Ulrik
Hi,
steht recht genau im §3 EntgeltfortzahlungsG.
Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er [...] den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen nicht, wenn 1.er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Also, war zwischen den drei Wochen AU und den vier Wochen AU nicht mind. ein halbes Jahr, in dem der AN entweder gearbeitet hat oder wegen was anderem AU war, dann wird es addiert und ab der 7 Woche zahlt die Krankenkasse. Denn dem AN steht ja bis zu einer Dauer von sechs Wochen Geld vom AG zu. Da steht nix von ununterbrochen.