Erstellt am 03.01.2008 um 10:29 Uhr von Kölner
@acp37
Wenn sich ein BR ein wenig im BDSG und TKG tummelt, wird dieser feststellen, dass ein AG durchaus richtig handelt, privates emailen NICHT zu erlauben.
Achja:
Ein Gewohnheitsrecht gibt es dabei nicht!
Erstellt am 03.01.2008 um 10:38 Uhr von Immie
@Kölner
Es "kann" doch eine "betriebliche Übung" entstanden sein?!?
@acp37
Welche neuen gesetzlichen Regelungen?
Erstellt am 03.01.2008 um 10:41 Uhr von acp37
Dass es für den AG durchaus einfacher ist, wenn er privates Mailen von Anfang an verbietet, will ich mal nicht bestreiten. Aber der BR ist ja auch nicht dafür da, dem AG das Leben einfach zu machen ;-)
Bezüglich BDSG und TKG haben wir natürlich etwas geschaut - und das ist auch der Grund, weshalb der AG das private Mailen nun verbieten möchte. (Hintergrund: Die geforderte Speicherung geschäftlicher Emails verträgt sich nicht mit dem Verbot der Speicherung privater Emails.)
Von Gewohnheitsrecht habe ich nicht gesprochen (maximal der AG), sondern von Betrieblicher Übung. Und liefert Tante Google im Zusammenhang mit dem Privater Nutzung von Email ( http://tinyurl.com/2tuvu3 ) doch zu viel, als dass mir ein pauschales "Ein Gewohnheitsrecht gibt es dabei nicht!" fundiert genug erscheint.
Um es nochmal deutlich zu machen: Ich will mich nicht wie ein Fels in der Brandung gegen gesetzliche Vorgaben stellen, aber ich würde gerne in der Situation sein, zusammen mit dem AG einen Weg zu finden, mit dem beide Seiten leben können. Das kann ich aber nur, wenn ich meine Position und meine Rechte kenne und wenn ich dem AG zumindest androhen kann, welche Wege ich einschlagen könnte, wenn er sich dickköpfig zeigt.
Erstellt am 03.01.2008 um 10:45 Uhr von pirat
@all,
das sagt Däubler dazu..."[Grundprinzip: Entscheidungsfreiheit des AG über sein Eigentum: Er darf die Private Nutzung verbieten".]
Zitat! Besser, so??
http://www.tse-hamburg.de/papiere/internet%20und%20netze/recht/RechtMail.html
Erstellt am 03.01.2008 um 10:49 Uhr von acp37
Wie Du von dem Link auf Deine Schlussfolgerung kommst, ist mir etwas rätselhaft. Zitat:
"Wenn der Arbeitgeber durch wiederholtes Verhalten zugunsten der Beschäftigten den Eindruck erweckt, er werde künftig genauso verfahren, können die Beschäftigten darauf vertrauen, auch in Zukunft nicht anders behandelt zu werden. Ein Arbeitgeber, der beispielsweise über eine gewisse Zeitdauer das private Versenden von e-Mails geduldet hat, muss dies auch zukünftig gestatten."
Erstellt am 03.01.2008 um 10:51 Uhr von Immie
@acp37
Ich denke du als BR ... was willst androhen?
Wären denn Kollegen bereit wegen der priv Nutzung zu klagen?
Erstellt am 03.01.2008 um 10:53 Uhr von pirat
@acp37,
lies einfach weiter....Lesen Sie auch Kurzkritik zu Däubler: Internet und Arbeitsrecht...
kurzer Tip gaaaaaanz unten!
Erstellt am 03.01.2008 um 11:05 Uhr von Immie
@pirat
Hm, in einer "Infosammlung" steht
...wenn der Ag es in der Vergangenheit geduldet hat...kann eine betriebliche Übung entstanden sein...diese kann nicht eineitig durch den AG aufgehoben werden...auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung...
...empfehlenswert ist es allemal,das der BR eine BV durchsetzt,die das Mitlesen vonE-Mails weitestgehend untersagt...insbesondere ohne Zustimmung des AN...
Erstellt am 03.01.2008 um 11:10 Uhr von acp37
@privat
Dann lies von der Stelle aus, wo Du das gefunden hast, mal 3 Abschnitte tiefer. Auch Däubler kennt in dem Zusammenhang den Begriff der Betrieblichen Übung.
@Immi
Eben. Das interessiert mich, was ich androhen könnte. Bei Mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann ich sagen "Wenn wir uns hier nicht einigen, dann macht das für uns die Einigungsstelle."
Geht das hier auch? Oder muss ich auf fortführung der Betrieblichen Übung klagen? Oder muss jeder einzelne AN klagen? Oder noch andere Alternativen?
Nochmal als Hinweis: Es geht mir in diesem Thread nicht darum, OB der geschilderte Sachverhalt Gegenstand einer Betrieblichen Übung ist. Ich würde aber gerne wissen, was ich (als BR) tun kann, damit die Betriebliche Übung nicht nur eine leere Hülse bleibt.
Erstellt am 03.01.2008 um 11:15 Uhr von Kölner
@acp37
Das sehe ich nicht! Wie will man - auch vor einer Einigungsstelle - etwas durchsetzen, was gesetzlich und zum Schutz/und aus Haftungsgründen dem AG zum eindeutigen Nachteil gereicht?
Ganz ehrlich: Ich zweifle daran, dass man sich für die betriebliche Übung in diesem Fall etwas kaufen kann und sehe selbige auch als nicht gegeben!
post scriptum:
Ich fand übrigens, dass das BAG 2005 sehr weise entschieden hat und beide Varianten (erlaubter privater eMail-Verkehr und eMail-Verkehr nur zu dienstlichen Zwecken) im Rahmen des TKG dargestellt hat. Daraus ergab sich m.E. auch, dass die betriebliche Übung so nicht entstehen KANN.
Erstellt am 03.01.2008 um 11:17 Uhr von DocPille
Was bedeutet es denn wenn hier eine Betriebliche Übung entsehen würde.
'Dar Arbeitnehmer hat dann ein Anrecht darauf , sich während der Arbeitszeit mit etwas anderem zu beschäftigen.'
Absurd.
Erstellt am 03.01.2008 um 11:41 Uhr von Immie
@DocPille
Er hat sich doch vorher auch während der AZ mit etwas anderem beschäftigt;-)
Aber ist das "Einklagen" einer "betrieblichen Übung" nicht eh Individualrecht?
So wie ich das verstehe will der AG die priv Nutzung verbieten, da er sonst Probleme mit dem BDSG bekommt wenn er Mails speichert. Ob er sie speichern darf kann der BR mit ihm in einer BV aushandeln.
Und wenn man jetzt noch eine "Mail" mit einem "Telefonat" gleichstellt,
darf er sogar dienstliche Mails nicht speichern,
da das abhören von Telefongesprächen , auch von dienstl, verboten ist.
Und das ist noch nicht geklärt,oder doch?
Erstellt am 03.01.2008 um 14:03 Uhr von waschbär
@ll,
könnte es nicht auch sein das der Ag bedenken hat das er gegendas Fernmelde G verstossen könnte oder er möchte einfach kein Provider sein weil dafür braucht er ja auch was .-) und das möchte er dann doch nicht.
Wann ist eine Mail Dienstlich und wann Privat und gibt es ausnahmen bei er Kontroll wut ??? z.B Betriebsrats Kenzeichnung?
Es soll schon irgendwo mal vorgekommen sein das nicht mal der Datenschutzbeauftragte zu griff auf den BR Rechner incl Malling hatte, weil gesagt wurde "du kommst hier net rein" weil du bist ein Ag unterstellter .-()
Erstellt am 03.01.2008 um 15:31 Uhr von waschbär
@Punker,
*Nein* was Du meinst ist etwas anders, anbei sende ich dir "eine" Definition der
Betriebliche Trübung .-)
Stillschweigende Vereinbarung (§§ 241, 305 BGB) zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), die sich meist auf die Handhabung von Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis bezieht. Die Annahme einer b. Ü. setzt zunächst eine ständige, tatsächliche Übung innerhalb eines Betriebes voraus. Dabei muss das Verhalten des Arbeitgebers bei den Arbeitnehmern den Eindruck vermitteln, der Arbeitgeber wolle sich für die Zukunft an sein Verhalten binden (sog. "Vertrauenstatbestand"). Fehlt es daran, so erwächst etwa auch aus der langjährig praktizierten Gewährung von Vorteilen (z. B. halbtägige Freistellung am Geburtstag) kein Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer.