Urteil zur § 106 (2) BetrVG Was bedeutet rechtzeitig?
Gibt es ein Urteil zum Thema: § 106 (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und.......
Hintergrund: unser Arbeitgeber weigert sich, den seit April 2010 fertiggestellten Jahresabschluß dem WA zu übergeben bzw. Einsicht nehmen zu lassen. Er spielt auf Zeit. Ab November 2010 muß der Jahresabschluß spätestens ohnehin veröffentlicht werden.
Wir bräuchten dringend eine Info, wo rechtzeitig definiert ist (am besten ein Urteil). Danke.
Community-Antworten (2)
09.09.2010 um 15:59 Uhr
Hallo WaimNetz, Urteil hab ich keines aber im Fitting steht zu §106 RN 29 Der Unternehmer muss den WA von sich aus unaufgefordert unterrichten. Die Verletzung der Unterichtungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 121 BetrVG Rechtzeitige Unterrichtung heißt, der Unternehmer hat den WA vor einer Entscheidung zu unterrichten. Der WA muss vor dem Betriebsrat unterrichtet werden. Der BR muss seine Beteiligungsrechte noch wahrnehmen können und noch auf die Willensbildung des Unternehmens Einfluss nehmen können (BAG 20.11.84 AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG)
Da ist ja doch ein Urteil dabei. Zeige deinem AG den § 121 BetrVG dann wird er schon reagieren.
LG Angie
09.09.2010 um 17:17 Uhr
Ich würde §109 BetrVG empfehlen: Lasst Doch die E-Stelle entscheiden, was unter "rechtzeitig" zu verstehen ist. (Und weil diese zuständig ist, wird es wohl keine ArbG-Beschlüsse zum Thema geben) Wenn er dem Spruch der E-Stelle nicht nachkommt, kann man dann §121 noch obendrauf packen...
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