Keine Auskunft nach §106 BetrVG - können wir den AG mit § 121 BetrVG packen oder nur nach §109?
eine frage stelle ich auch mal.
wir haben den arbeitgeber aufgefordert, wirtschaftliche auskünfte nach §106 betrvg dem wa zu geben. diesbezüglich wurde auch ein berichtsbogen erstellt, wo einige wirtschaftliche daten ausgefüllt werden müssen ( oder uns unterlagen zur verfügung zu stellen).
muß mir der ag folgende punkte mitteilen :
umsatzzahlen, auftragseingang in €, auftragsbestand in €, arbeitsproduktivität
diese zahlen möchten wir mtl. haben.
sofern er dies nicht nachkommt, können wir den ag auch mit § 121 betrvg packen oder nur nach §109 ?
danke
Community-Antworten (1)
06.03.2007 um 16:58 Uhr
Können kann man wohl beides - ein Verstoß gegen § 106(2) ist in § 121 BetrVG ja ausdrücklich erwähnt. Die Frage ist: Muss und will man gleich vors Gericht ziehen? Denn auch eine Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG ist in gewisser Weise eine Geldbuße (zwei Fachanwälte Arbeitsrecht auf jeder Seite + ein Arbeitsrichter als Vorsitzender arbeiten nicht kostenlos). Also lest bitte im Kommentar zu §106 (3) nach, welche Informationen Euch zustehen und welche nicht. Übrigens: Eure "zuständige" Gewerkschaft hilft in der Regel gern weiter.
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