Mitbestimmung Bestellung Geschäftsführer im Rahmen Wirtschaftsausschuss § 106 Abs. 3 Nr. 10?
Unser Unternehmen hat die Größenmerkmale gem. § 106 Abs. 1 BetrVG erfüllt und seit etwa 3 Jahren einen Wirtschaftsausschuss eingerichtet. Im Wege der altersbedingten Nachfolge des Geschäftsführers gibt es nun auch interne Bewerbungen. Da sich hier ein Bewerber/in befindet, deren Fähigkeiten, insbesondere für eine GF-Position von einem Grossteil des Betriebsrates, als auch der Belegschaft angezweifelt werden, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG hier nicht ein Mitsprachrecht bei der Bestellung gefordert werden kann.
Ersatzweise die Frage, ob sich der Wirtschaftsausschuss mit dem Problem befassen kann und eine Stellungnahme hierzu abgeben darf.
Community-Antworten (6)
30.09.2008 um 11:24 Uhr
@Mitbestimmung912 Soweit geht die Machtfülle eines BR dann doch nicht: Das ist eine rein unternehmerische Entscheidung. Manchmal sollte man erst einmal abwarten und vor allem im Vorfeld schweigen...
30.09.2008 um 12:56 Uhr
@Kölner,
das sehe ich nicht ganz so, da in manchen Wirtschaftszweigen die BR-Macht doch etwas ausgeweitet scheint. Hierzu folgende Textpassage:
[quote]Beteiligung Betriebsrat Der Betriebsrat dient als Vertreter der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und ist mit dem Personalrat im öffentlich-rechtlichen Dienst sowie dem Aufsichtsrat bei Kapitalgesellschaften vergleichbar. Die Aufgaben eines Betriebsrats beinhalten personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten, wobei die Beteiligung in erster Linie durch Mitbestimmungsrechte erfolgt. Die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Personalwirtschaft beinhaltet dabei die Mitbestimmung bei Einstellungen, Gruppierungen, Versetzungen und Kündigungen, in sozialen Angelegenheiten beispielsweise Fragen der Ordnung im Betrieb. Die Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfolgt durch die Beteiligung an einem Wirtschaftsausschuss.
Die Beteiligung eines Betriebsrats ist somit im Hinblick auf Investment für Anleger mit einer offenen oder atypischen stillen Beteiligung vergleichbar, denn der Betriebsrat hat weitreichende Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte, kann analog zu einer Sperrminorität Veränderungen verhindern und greift aktiv in die Unternehmensführung ein. Die Beteiligung des Betriebsrates gliedert sich dabei in die Bereiche Arbeitsplatz, Betriebswesen und Unternehmensmitbestimmung. Im Hinblick auf den Arbeitsplatz und das Betriebwesen findet die Beteiligung des Betriebsrats als Organ statt, das über Informations-, Anhörungs- und Mitspracherechte verfügt.[B] Im Hinblick auf Beteiligungen an der Unternehmensmitbestimmung beinhalten die Aufgaben des Betriebsrats die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes[/B] sowie die Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung und der Bücher.
Wie bei jeder Form von Beteiligungen an einem Unternehmen wird auch die Beteiligung eines Betriebsrates vertraglich geregelt, analog zu einem Gesellschaftervertrag eines Anteilseigners, in dem Rechte und Pflichten festgesetzt werden. Nachdem der Betriebsrat durch weitreichende Mitbestimmungsrechte und Initiativrechte bei allen Verhaltens- und Ordnungsregeln am Unternehmen beteiligt ist, ist er mit einem vollwertigen Gesellschafter gleichzusetzen. Das heißt, dass Veränderungen oder Umstrukturierungen des Unternehmens, beispielsweise durch den Verkauf von Anteilen oder eine Verlagerung des Betriebes, nicht nur von der Unternehmensführung und den vorhandenen Anteilseignern, sondern auch vom Betriebsrat zugestimmt werden müssen.[/Quote] Quelle: www.investoren-beteiligung.de
Eine Empfehlung "abwarten" und "im Vorfeld schweigen" hat doch die Gefahr, dass gefällte Entscheidungen schwer revidierbar sind. Ist es nicht gerade die Arbeit im BR oder im WA, sich bereits im Vorfeld mit der Materie zu befassen und so die Geschicke des Unternehmens, natürlich auch zum Wohle der Belegschaft mit zu gestalten. Wir laufen doch sonst, wie so oft, der etwaigen falschen Entscheidung hinter her und müssen uns doch immer die Frage gefallen lassen. "Wieso habt Ihr im Vorfeld nichts gesagt oder unternommen?".
30.09.2008 um 15:13 Uhr
Mitbestimmung912, auch Deine lange Antwort ändert an der Richtigkeit der kurzen Antwort von Kölner nichts.
Gegen eine Stellungsnahme ist erstmal nichts einzuwenden, gerade wenn der WA (aber eigentlich der BR, da der WA nur Organ des BR ist) Schaden vom UN abwenden möchte... MBR gibt es hier schon alleine aus dem Grunde nicht, da der GF nicht vom BR zu vertretenden Personenkreis des § 5 BetrVG zählt. Anders sieht es evtl. beim Aufsichtsrat des UN aus.
30.09.2008 um 17:12 Uhr
@ Lotte, Kölner,
erstmal bedanke ich mich natürlich für Eure Antworten. Ein Forum lebt von kritischen Beiträgen, dies sowohl auf der Frage-Seite, als auch auf der Antwort-Seite.
Da leider das Forum die Funktion "qoute"=Zitat nicht zulässt, ist es leider nicht so toll ersichtlich, dass meine Antwort zu 95 % aus einem Quellen belegten Text stammt und ich diesen halt vollständig wieder gegeben (kopiert) habe.
Ein Verweis auf § 5 BetrVG bedarf es nicht, da ja mein Einstieg über den § 106 erfolgen sollte. Abs. 3 Nr. 10 ist in meinen Augen ja gerade der umgangsprachliche "Gummi-§" der eine Prüfung der Einflussnahme zu lässt. Zum Terminus "rein unternehmerische Entscheidung": Diesen hat auch Bundeswirtschaftsminister Glos benutzt, als der den Kauf von Conti durch die Familie Schäffler aus der Entscheidungsmacht des Ministeriums entlies. Eine "rein unternehmerische" Entscheidung mit demnach vielen Perspektiven für die Belegschaft und somit mit Belangen für den BR.
Ansonsten teile ich natürlich Eure Ansicht, daß das MBR im Bezug auf GF-Bestellungen doch recht dünn, ist, aber man(n) sollte nichts unversucht lassen. Selbstverständlich haben wir auch noch das Mittel der Einflussnahme im AR, aber das wollten wir uns ja ersparen, da wir hier ja schon im letzten Zug des Auswahlverfahrens sind.
Bei "Abwarten" und "schweigen" hätte es den Thread nicht gegeben.
30.09.2008 um 18:49 Uhr
Mitbestimmung912, das war schon klar, dass es sich um einen zitierten Text handelt. Dieser liefert aber keinerlei Quellen, worauf er seine gewagten Thesen zu stützen gedenkt. Der § 106 BetrVG gibt "Im Hinblick auf Beteiligungen an der Unternehmensmitbestimmung beinhalten die Aufgaben des Betriebsrats die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes" jedenfalls nicht her.
30.09.2008 um 20:33 Uhr
Ich empfehle den § 105 BetrVG!
Der BR ist rechtzeitig zu informieren, darf auch Bedenken etc. äußern. Aber der AG ist und bleibt frei in seiner Entscheidung, wer zum GF bestellt wird.
Verwandte Themen
Zugehörigkeit zum Konzernbetriebsrat
Guten Tag zusammen. Folgende Situation Gesellschafter: - der A und die B halten je 50% am Kapital der Firma C (§ 3 Abs. 2) - die Beschlussfassung in der Gesellschaftsversammlung erfolgt mi
Einsichtsrecht in Bilanz für Betriebsrat ohne Wirtschaftsausschuss
Wir sind ein mittelständischer Betrieb mit 60 Mitarbeitern und einem 5er Betriebsrat ohne Wirtschaftsausschuss. Um uns ein Bild von der finanziellen Unternehmenssituation zu machen, haben wir bei der
Betriebsratswahl / Listenwahl wichtige Info sollte aber durch einen Fachberater bestätigt werden
Sehr geehrte Kollegeninnen, hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden. Bei uns im Betrieb gab es eine Listenwahl(Mehrheitswahl).Als es um die Freis
Bestellung und Größe des Wahlvorstandes?
Habe da mal eine Frage an Euch Wissenden, wir haben ja auch im nächsten Jahr Betriebsratswahlen und sind jetzt dabei einen Wahlvorstand zu bestellen. Unser Problem liegt darin, dass es eigentlich jed
Fahrt zum GBR = Arbeitszeit?
Hallo zusammen, mit der Gefahr, dass diese Frage schon x Mal gestellt worden ist, stelle ich diese erneut. Stimmt das, dass man als BR Mitglied sich die Zeit von zu Hause zur GBR Sitzung als Überstu