Erstellt am 09.09.2010 um 10:50 Uhr von Harzhexe
Schau mal unter § 25 Rn 1 BetrVG, da heißt es im letzten Satz:"Lehnt es ein Ersatzmitgl. bei endgültigem Ausscheiden eines BRM ab, nachzurücken, hat dies das Ausscheiden aus dem BR auch als Ersatzmitgl. zur Folge (ArbG Kassel, AiB 96, 149; vgl auch Rn. 7)
Erstellt am 09.09.2010 um 11:20 Uhr von DerAlteHeini
appletree
Es ist doch eindeutig.
Das zuständige Ersatzmitglied rückt, nach dem ausscheiden eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds, "Kraft Gesetz" in den Betriebsrat als ordentliches Betriebsratsmitglied in den BR nach.
Möchte das nachgerückte Betriebsratsmitglied kein Betriebsratsmitglied sein, kann er das BR Amt niederlegen, scheidet somit aus dem BR aus und ist auch kein Ersatzmitglied mehr.