Erstellt am 05.09.2010 um 18:08 Uhr von mainpower
Hallo,
warum wollt Ihr die Versetzung ablehnen?? Habt Ihr den MA gefragt ob es wirklich sein eigener Wunsch ist die Abteilung zu wechseln? Wenn dem so ist kann sich der BR doch nicht gegen den MA stellen. Ihr seid für eure Kollegen da und nicht gegen sie. Ich als MA würde mich beim BR aber Recht Herzlich bedanken dass er sich gegen mich stellt!!
Erstellt am 05.09.2010 um 20:02 Uhr von Moore
Hallo
ich verweise hier auf den § 99 BetrVGAbs. 2 ,
Nr. 3 (die evtl. entstehenden Arbeitsplatzsituationen beider Abteilungen betrachten)
Nr.4, Nr. 5(fehlende Stellenausschreibung)
Bitte beachten, dass dadurch der AG gezwungen wird, die Zustimmungsverweigerung des BR gerichtlich ersetzen zu lassen.
Außerdem kann er diese personelle Maßnahme vorrübergehend mittels §100 BetrVG durchführen, wenn diese Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dieses ist dann vor dem Arb.Ger. zu beweisen.
MfG
Moore
Erstellt am 05.09.2010 um 20:06 Uhr von nicoline
unerfahren,
bitte beachten, auf die fehlende Stellenausschreibung könnt Ihr Euch nur berufen, wenn mit dem AG vereinbart ist, freie Stellen intern auszuschreiben!
Erstellt am 05.09.2010 um 20:09 Uhr von Moore
sorry, ich vergaß:
es ist zwar nachvollziebar, dass eine Versetzung von dem AN auf eigenen Wunsch geschehen soll. Bedenkt bitte, dass nicht der Wunsch eines einzelnen entscheidend ist, sondern das Wohl aller AN in den betreffenden Abteilungen dadurch nicht benachteiligt werden darf.
Diese für den AN evtl. negative Entscheidung empfehle ich mit dem AN ausführlich zu besprechen.
Moore
Erstellt am 06.09.2010 um 08:50 Uhr von neskia
Es braucht nicht unbedingt einer Vereinbarung zur internen Stellenausschreibung, was den Idealfall (vertrauensvolle Zusammenarbeit) darstellt.
Nach §93 kann er grundsätzlich oder in Einzelfällen die Ausschreibung verlangen. Hat der BR die Ausschreibung nicht grundsätzlich verlangt, so hängt es davon ab, ob der BR von der offenen Stelle Kenntnis hatte.