Ablehnung einer Anhörung
Hallo zusammen!
Ich habe ein Problem. Unser Betrieb ist in zwei Abteilungen aufgeteilt. Nun soll ein Mitarbeiter der einen in die andere Abteilung versetzt werden. Dies angeblich auf eigenen Wunsch. Die Anhörung liegt uns vor. Nun ist die Lohnstruktur eine völlig andere und es ist keine interne Stellenausschreibung bekannt gegeben worden. Kann und darf der BR hier nicht zustimmen? Worauf können wir eine Ablehnung stützen? Danke schön im voraus.
Community-Antworten (5)
05.09.2010 um 20:08 Uhr
Hallo, warum wollt Ihr die Versetzung ablehnen?? Habt Ihr den MA gefragt ob es wirklich sein eigener Wunsch ist die Abteilung zu wechseln? Wenn dem so ist kann sich der BR doch nicht gegen den MA stellen. Ihr seid für eure Kollegen da und nicht gegen sie. Ich als MA würde mich beim BR aber Recht Herzlich bedanken dass er sich gegen mich stellt!!
05.09.2010 um 22:02 Uhr
Hallo ich verweise hier auf den § 99 BetrVGAbs. 2 , Nr. 3 (die evtl. entstehenden Arbeitsplatzsituationen beider Abteilungen betrachten) Nr.4, Nr. 5(fehlende Stellenausschreibung) Bitte beachten, dass dadurch der AG gezwungen wird, die Zustimmungsverweigerung des BR gerichtlich ersetzen zu lassen. Außerdem kann er diese personelle Maßnahme vorrübergehend mittels §100 BetrVG durchführen, wenn diese Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dieses ist dann vor dem Arb.Ger. zu beweisen. MfG Moore
05.09.2010 um 22:06 Uhr
unerfahren, bitte beachten, auf die fehlende Stellenausschreibung könnt Ihr Euch nur berufen, wenn mit dem AG vereinbart ist, freie Stellen intern auszuschreiben!
05.09.2010 um 22:09 Uhr
sorry, ich vergaß: es ist zwar nachvollziebar, dass eine Versetzung von dem AN auf eigenen Wunsch geschehen soll. Bedenkt bitte, dass nicht der Wunsch eines einzelnen entscheidend ist, sondern das Wohl aller AN in den betreffenden Abteilungen dadurch nicht benachteiligt werden darf. Diese für den AN evtl. negative Entscheidung empfehle ich mit dem AN ausführlich zu besprechen. Moore
06.09.2010 um 10:50 Uhr
Es braucht nicht unbedingt einer Vereinbarung zur internen Stellenausschreibung, was den Idealfall (vertrauensvolle Zusammenarbeit) darstellt. Nach §93 kann er grundsätzlich oder in Einzelfällen die Ausschreibung verlangen. Hat der BR die Ausschreibung nicht grundsätzlich verlangt, so hängt es davon ab, ob der BR von der offenen Stelle Kenntnis hatte.
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