Erstellt am 02.09.2010 um 15:27 Uhr von Petrus
Wenn der ArbGeb einsieht, dass die Abmahnung falsch ist, ersteres. Wenn nicht zweiteres. Dem MA bleibt unbenommen, auf Entfernung aus der Personalakte vorm Arbeitsgericht zu klagen.
Erstellt am 02.09.2010 um 16:00 Uhr von pfeilenbogen
Abmahnungen aus der PersAkte entfernen, MUSS der AG NUR auf Richterlichen Beschluss. Alles andere ist KANN oder sollte bei "gesundem Menschenverstand".
Den Widerspruch hinzufügen ist wiederum ein MUSS