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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bundesdatenschutzgesetz

H
herby
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser Betriebsrat (9er) wird von der Geschäftsleitung aufgefordert eine Verpflichtungserklärung zum Bundesdatenschutzgesetz zu unterschreiben. Ich bin der Meinung, dass wir auf Grund unserer Position und Aufgabenstellung: § 80 Abs. 1 (1) nicht vom Datenschutzbeauftragten arbeitgeberseitig - verpflichtet werden müssen (dürfen). Wer hat hiermit auch schon zu tun gehabt? Bin schon Neugierig auf eure Erfahrungswerte.

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Community-Antworten (4)

V
Vannelle

02.09.2010 um 10:48 Uhr

Ihr unterliegt als BR genauso dem Datenschutz wie jeder andere1 Normalerweise sollten BR und Datenschützer gemeinsam daran interessiert sein das due Daten geschützt sind. Wobei der Datenschutzbeauftragte auch den BR dahin gehend überprüfen kann, wie er die persönlichen Daten von Kollegen, falls vorhanden behandelt. Wenn Ihr also eine dementdsprechende Unterweisung vom Datenschutzbeauftragten bekommen habt, könnt ihr diese Erklärung auch ruhig unterschreiben würde ich sagen. Falls ihr persönliche Daten missbraucht ist auch ein BR nicht vorm Gesetz geschützt egal ob unterschrieben oder nicht.

Q
quiltrr

02.09.2010 um 13:38 Uhr

Hallo Herby,

unsere Erfahrungen: Es wurden nicht alle BR-Mitglieder in Bausch und Bogen auf das BDSG eingeschworen. Da stimmten wir mit dem AG überein, dass die Verschwiegenheit/Vertraulichkeit in Bezug auf dem Gremium überlassene personenbezogene Daten und müncliche Informationen ohnehin durch das BetrVG abgedeckt ist.

Was allerdings die Nutzung des Personal Reporting Systems und die Entnahme und Weiterverarbeitung dieser Personaldaten anbetrifft, so haben die hierzu Berechtigten

  • aus dem BR ebenso wie alle anderen damit arbeitenden (HR-) Mitarbeiter - eine Datenschutzschulung und -belehrung erhalten und die Verpflichtungserklärung unterschrieben. Wir sehen hier auch keinen Grund, warum der BR hier eine Sonderstellung einnnehmen sollte.

Vannelle's Aussagen zur Zusammenarbeit mit dem betrieblichen DSB kann ich nur unterstützen! Ihr habt den DSB sehr schnell mit im Boot, wenn ihr ihm verdeutlichen könnt, dass der BR/GBR/KBR Möglichkeiten hat, auch datenschutzrechtliche Themen durchzusetzen, die der DSB nicht hat.

N
neskia

02.09.2010 um 14:45 Uhr

Der Datenschutzbeauftragte hat keine Kontrollbefugnis gegenüber dem BR

BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97

was nicht heißt, den DSB nicht ins Boot zu holen.

V
Vannelle

02.09.2010 um 15:18 Uhr

@Neskia Mit dem Urteil von 1997 wäre ich etwsas vorsichtig. Sollte der BR (weswegen auch immer) z.B. eine Datenbank mit allen Mitarbeitern im Einsatz haben oder sei es nur eine Outlookkontaktdatei, wo Personen mit Namen und Geburtsdatum vermerkt sind, die er auf Schulungen kennengelernt hat (Netzwerk aufbauen) so ist der Datenschutzbeauftragte verpflichtet im zum einen eine Unterweisung zu geben und zu überprüfen, das diese Daten auch sicher behandelt werden!! Der Datenschutzbeauftrage ist natürlich nicht weisungsbefugt weder gegenüber dem Br noch anderen Mitarbeitern aber er muß gefährdungspunkte erkennen und aufzeigen

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