Erstellt am 31.08.2010 um 23:44 Uhr von pirat
@olmemd
..... Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
.....Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Es kann an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist....
Auszug aus http://lexetius.com/2005,1593
Erstellt am 01.09.2010 um 08:52 Uhr von Ulrik
Der Status bleibt vollwertig erhalten. Es muß nur mit dem BRV abgeklärt werden, ob das Ehrenamt weiter während dieser ausgeführt wird, oder ob ein EBRM zeitweilig nachrücken muß.