Erstellt am 30.08.2010 um 13:05 Uhr von Ulrik
Hi,
es muß nicht unbedingt ein Azubi im Wahlvorstand sein. Der BR kann sowohl Azubis als auch normale AN in den Wahlvorstand bestellen. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands zur JAV muß jedoch das passive Wahlrecht zum BR haben (Fitting, §63 Komm 20)
Erstellt am 30.08.2010 um 13:08 Uhr von Angie
Hallo Vaebr,
da es sich bei der Bestellung des Wahlvorstandes um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend jug. und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Arbnehmer betrifft, hat die JugAzubiVetr. bei der Bestellung des Wahlvorstandes durch den BR gem. § 67Abs. 2 BetrVG Stimmrecht im BR. Auch kann die JuAzubiVertr. die Frage der Besetzung des Wahlvorstandes gem. § 67Abs. 3 BetrVG vorberaten und ihre Ansicht dem BR zuleiten.
Der BR kann sowohl jug. und auszubildende ArbN als auch sonstige ArbN des Betriebs zu Mitglieder des Wahlvorstands bestellen. Mindestens 1 Mitglied muss jedoch das passive Wahlrecht (18 Jahre und 6 Monate Betriebszugehörigkeit) zum BR besitzen. In Betrieben mit weiblichen und männlichen jug. ArbN oder Auszubildenden sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.
Der BR hat eines der Mitglieder zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu bestellen.
LG
Angie