Erstellt am 30.08.2010 um 10:47 Uhr von jazzman
Hallo Bobicar,
ist recht vage deine ausführung aber ich versuche s mal.
Habt ihr feste Arbeitszeiten mit festen Beginn und Ende der Arbeitszeit ohne Gleitkorridor dann kann man zu spät kommen abmahnen. Obwohl ich meine eine mündliche Aufforderung würde es auch tun wenn es der erste Verstoss war. Überstunden haben da sofern erst einmal nichts zu tun es sei denn man hat mit dem Vorgesetzten vereinbart das man sie zu Schichtbeginn abbaut und später anfängt. Aber das darf man bei festen Arbeitszeiten meist nur nach absprache.
Ich hoffe das hilft.
Gruß
Jazzman
Erstellt am 30.08.2010 um 10:53 Uhr von Immie
@Bobicar
http://www.123recht.net/article.asp?a=10806&ccheck=1
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Zusammenhang mit dem Ausspruch von Abmahnungen zu berücksichtigen. Geringfügige Pflichtenverstöße, wie z.B. einmaliges zehnminütiges Zuspätkommen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zu einer Abmahnung.
Kommt also darauf an, wie oft, wie lange...
Habt ihr einen BR?