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Nur mal so zur Info :

C
Challenger
Aug 2021 bearbeitet

Einer Arbeitnehmerin wurde ordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber nannte in der Anhörung aber kein Beendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und behauptete die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats.

Das Arbeitsgericht Halle (Saale) gab der Arbeitnehmerin Recht. Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehöre auch die Mitteilung des Kündigungstermins (ArbG Halle (Saale), Urteil vom 31.05.2021, Az.: 8 Ca 1748/20).

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Community-Antworten (5)

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celestro

30.08.2021 um 13:49 Uhr

lernt man aber eigentlich im BR-Seminar ...

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Kampfschwein

30.08.2021 um 14:27 Uhr

@celestro : lernt man aber eigentlich im BR-Seminar ...

Normalerweise schon. Allerdings kommt es darauf an, wie zügig der BR seine Mitglieder, z.B. nach einer BRwahl, auf entsprechende Seminare entsendet.

U
UdoWoe

30.08.2021 um 15:20 Uhr

Manchmal ist es auch von Vorteil wenn der BR nicht alles umsetzt was er weis. Durch die Kündigungsschutzklage muss der AG erneut die Kündigung aussprechen. Dadurch bekommt in diesem Fall die Arbeitnehmerin länger Gehalt. Man muss als BR den AG nicht immer auf seine Fehler hinweisen. Zumindest solange nicht, solange der AN einen Vorteil dadurch hat.

C
celestro

30.08.2021 um 15:34 Uhr

ist aber schon etwas merkwürdig ... der BR hat der Kündigung ja zugestimmt. Dann den AG nicht darauf hinzuweisen, das ein Fehler in der Anhörung vorhanden ist ...

aber gut ... vielleicht waren die BRM wirklich nicht geschult.

E
enigmathika

30.08.2021 um 15:48 Uhr

wenn keiner der in §102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe zutrifft, kann der BR nicht wirksam widersprechen. Er kann aber dem AN einen Wink geben. Dieser wird dann aller Voraussicht nach trotzdem seinen Job verlieren, aber erst später. Das heißt, er hat etwas mehr Zeit, sich nach etwas Neuem umzusehen.

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