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Betriebsbedingte Kündigung vor Betriebsübergang

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MikeKöln
Nov 2016 bearbeitet

Unser Betrieb wird vorraussichtlich im nächsten Jahr mit einem anderen Unternehmen gleicher Branche zusammengelegt. Derzeit sind die beiden GmbHs jedoch nur in Besitz des gleichen Eigentümers und sonst Eigenständig.

Da die Buchhaltung jetzt schon zusammengeführt wird, ist diese Tätigkeit ausgelagert worden und wird nun für beide Unternehmen von einem externen Dienstleister ausgeführt. Unserem Buchhalter (Alter 62) soll nun betriebsbedingt gekündigt werden. Ist das so ohne weiteres zulässig? Ich konnte bisher nichts finden was dagegen spricht, mein persönliches moral-rechtsempfinden sagt jedoch das geht nicht.

Das outsourcing der Tätigkeit ist eine unternehmerische Entscheidung gegen die es wohl keinen Einwand geben kann, oder?

Da er diesen Posten alleine ausgefüllt hat ist die Kündigung wohl auch sozial gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle wäre zumindest aus jetziger Sicht wahrscheinlich nicht möglich...

Ich werde als Betriebsrat der Kündigung wohl zustimmen müssen, oder habe ich etwas übersehen?

Kann man der Kündigung ggf. wiedersprechen da der Arbeitgeber die Kündigung nur wegen des zu erwartenden Betriebsübergangs vornimmt. Nach dem Übergng würde der MA ja einen 1jährigen Kündigungsschutz haben...

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Community-Antworten (6)

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Tanzbär

24.08.2010 um 19:08 Uhr

Ich werde als Betriebsrat der Kündigung wohl zustimmen müssen

Was ist das denn? Ein BR stimmt keiner Kündigung zu. Schlimmstenfalls Fristverstreichung! Warum sollte er aber nicht an anderer Stelle im Betrieb eingesetzt werden können? Ich kenne die Gegebenheiten nicht, aber mir würde wenigstens etwas zu "Bedenken" einfallen.

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paula

25.08.2010 um 13:00 Uhr

zum Thema Kündigungsschutz auf Grund von § 613a BGB herrscht auch hier ein Irrglaube. Der von Dir geschilderte Fall ist keiner der einen Kündigungsschutz auslösen würde.

Der AG darf nicht wegen des Betriebsübergangs kündigen aber jederzeit wenn er nach einem Betriebsübergang umstrukturiert. Man darf da nicht nach dem Motto denken, dass wenn der AG nicht übergegangen wäre hätte er auch nicht umstrukturiert. Darum geht es nicht. Der AG darf nur nicht erklären, dass er dem AN jetzt kündigen würde da er nach § 613a BGB übergegangen ist. So dumm ist heute niemand mehr.

Umstrukturierungen auf Grund eines Erwerberkonzeptes oder eines schon bestehenden Veräußerkonzeptes sind üblich und zulässig.

Beim § 613a BGB kann auch die Verlagerung der Tätigkeit (so wie bei Euch Buchhaltung) einen eigenen Teilbetriebsübergang darstellen. Da würde ich mal näher drauf schauen. Gehen nur Aufgaben auf das andere Unternehmen über oder noch weitere Betriebsmittel oder so. Da kann man ggf Honig saugen.

Des Weiteren würde ich mir im vorliegenden Fall mal Gedanken machen, ob die Kündigung tatsächlich sozial gerechtfertigt ist. Viele AG machen bei der Darstellung des betrieblichen Grundes schon Fehler. Dann die Sozialauswahl. Du schreibst: "Eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle wäre zumindest aus jetziger Sicht wahrscheinlich nicht möglich..." Warum? Kann man den Kollegen nicht weiterqualifizieren? Gibt es keine anderen kaufmannische Tätigkeiten die er auf Grund seiner Berufsausbildung machen könnte?

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Widder

25.08.2010 um 16:49 Uhr

Unserem Buchhalter (Alter 62) soll nun betriebsbedingt gekündigt werden.

Ich frage mich, ob er überhaupt kündbar ist, aufgrund von Alter, Betriebszugehörigkeit usw. (TV?) Von einer Sozial gerechtfertigten Kündigung ( Ich hasse diesen Ausdruck, Kündigung ist Kündigung) kann da wohl nicht die Rede sein, siehe § 1 KSchG Des weiteren findet sich viel Bedenkenstoff im § 102 Absatz 3 BetrVG

Wenn ich der Kollege wäre, würde ich es auf eine evtl. Kündigung ankommen lassen, Kündigungsschutzklage einreichen, und mir aufgrund einer nicht mehr heilbaren Vertrauensbasis eine schöne Abfindung (§§ 1a, und 10 KSchG) auszahlen lassen, und dann in Rente gehen...

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paula

26.08.2010 um 12:07 Uhr

@widder

die nicht heilbare Vertrauensbasis ist aber wohl nicht § 1a KSchG. Da wird ja die Kündigung mit Abfindungsangebot geregelt. du meinst wohl § 9 KSchG. Die unheilbare Vertrauensbasis wird aber nicht durch die Kündigung ansich begründet. Da muss der AG schon noch mehr veranstalten. Und bei § 9 KSchG greift § 10 Abs. 1 KSchG. Damit bin ich begrenzt auf 1 Jahresverdienst bei der Abfindungshöhe. Ob mir das mit 62 reicht wenn ich noch Rentenabschläge bekomme.... kommt drauf an....

Daher ist die von Dir vorgeschlagene Taktik mit Vorsicht zu genießen!

Wenn eine Kündigung kommt würde ich vorliegend sicher auch klagen aber ich glaube man sollte da anders im Prozess agieren

W
Widder

26.08.2010 um 15:15 Uhr

@Paula

Da hast du wohl recht, mir ging es aber mehr über die Hinweise, wie man durch was an etwas herankommen kann, und bei § 10 KSchG sind die 12 Monate die Untergrenze. Als Buchhalter geht er nicht mit 2.50 € nach Hause, und wir wissen nicht wie lange er im Betrieb ist.

Wenn er jetzt 62 ist, genießt er den Vertrauensschutz, geht bis 18 Monate Stempeln, ist unter Umständen dann schon 64. Was soll ihm da noch viel fehlen. Wenn es dann noch nicht reicht, wann dann?

K
Kölner

26.08.2010 um 20:06 Uhr

@Widder Entschuldige, aber das sind Platitüden, die keinem helfen - vor allem dem 62jährigen Kollegen nicht. Manchem reicht die Rente weder mit 65, noch mit 67 und vielleicht auch überhaupt nicht!

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