Erstellt am 24.08.2010 um 14:28 Uhr von ridgeback
Klarheit,
das ist eine Sache für den WA.
Erstellt am 24.08.2010 um 15:25 Uhr von Petrus
sehe ich wie Ridgeback. Da wären an Vorschriften:
§106 "Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens *unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen* zu unterrichten..."
§108 "Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen."
§110 (zum selber lesen)
§121 "Ordnungswidrig handelt, wer eine der in ... § 106 Abs. 2, ... § 110 ... bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt ...Geldbuße bis zu zehntausend Euro..."