Bei Coronaquarantäne nicht mehr nach Hause fahren dürfen?
Hallo, ich frag für eine Freundin,in deren Einrichtung es keinen Betriebsrat gibt. Die Geschäftsleitung eines Altenheimes, hat eine Anweisung herausgegeben, dass, sollte in der Einrichtung jemand auf Corona, positiv getestet werden, alle Mitarbeiter in der Einrichtung bleiben müssen, und zusätzliche Mitarbeiter aus ihrem Frei in die Einrichtung kommen müssen um dann auch dort zu verbleiben. Es würden Betten zur Verfügung gestellt, und auch Essen. Niemand dürfte nach Hause, bis wieder alle Corona Negativ sind. Natürlich ist dort die Aufregung jetzt groß, viele haben Kinder und wollen die natürlich nicht alleine lassen. Der AG ist der Meinung, da es keinen BR gibt ,könne er dies Anweisen, und weil das dann ja ein Notfall wäre. Meine Meinung, er darf die Mitarbeiter nicht in der Einrichtung festhalten und dort unter Quarantäne stellen. Die Versorgung von Kindern zu Hause, muss erst mal sichergestellt sein, bevor mich der AG in meiner Freizeit in die Arbeit zitieren kann, auch wenn es den Corona gibt. Was meint Ihr dazu?
Community-Antworten (22)
11.03.2020 um 10:54 Uhr
Ich meine, dass dies hier das völlig falsche Forum für die Frage ist.
11.03.2020 um 11:11 Uhr
Ich halte diese Anweisung auch für eher unzulässig (und auch untauglich).
Das Problem ist allerdings: Wenn eskeinen Betriebsrat gibt, dann gibt es auch niemanden der die Interessen der Belegschaft vertritt und jeder muss sich selber drum kümmern.
11.03.2020 um 11:11 Uhr
Sicherlich geht dies über unser Forum hinaus, trifft uns aber trotzdem. Bei uns im Betrieb ist derzeit der "Teufel los". Erste Mitarbeiter wurden in Quarantäne verbannt, aber Zuhause. Und, der AG hat hier eher nichts zu melden. Vielmehr ist das Gesundheitsamt des Landes gefragt. Deren Anweisungen sind verbindlich (Infektionsschutzgesetz IfSG).
11.03.2020 um 11:12 Uhr
Diese Entscheidung (vollständige Quarantäne) trifft mit 1000 % iger Sicherheit nicht der AG.
11.03.2020 um 11:14 Uhr
Vielleicht hilft folgende Seite weiter: https://www.finanztip.de/blog/coronavirus-quarantaene-und-arbeitsrecht-wann-ihr-chef-den-lohn-weiterzahlen-muss/
11.03.2020 um 11:25 Uhr
Ach ja, gerade AG von Pflegeeinrichtungen, sind jetzt gut beraten, sich es mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht zu versauen. Es könnte sein, dass Notfallpläne eingerichtet werden müssen. Wie wäre es mit klaren und für die Angestellten gerechte BVs? Die Zeit ist reif! Pflegekräfte sind zur Zeit heiß begehrt.
11.03.2020 um 12:02 Uhr
@ Matze
Du hast aber schon verstanden, dass es hier nicht um Geld geht, sondern um die "angeordnete Quarantäne in der Einrichtung" im Fall einer positiven Testung?
11.03.2020 um 12:10 Uhr
Wir haben hier im Landkreis ein Pflegeheim mit mehreren bestätigten Covid19-Erkrankten. Das Pflegeheim ist auch entsprechend abgeriegelt, aber selbstverständlich dürfen die Mitarbeiter nach Hause gehen! Das RKI empfiehlt die "häusliche Absonderung" von Covid19 Erkrankten und begründeten Verdachtsfällen und die meisten Gesundheitsämter folgen diesen Empfehlungen des RKI. Eine vollständige Quarantäne mit Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen kann nur behördlich angeordnet werden und davon sind wir weit entfernt. Kurz gesagt, der AG Deiner Freundin hat keinerlei rechtliche Handhabe, um zu verlangen, dass die MA in der Einrichtung bleiben müssen. Das was er da vor hat nennt sich Freiheitsberaubung und schon der Versuch ist strafbar (§ 239 StGB).
11.03.2020 um 12:13 Uhr
Celestro, ich habe eingangs gelesen, dass dies keine Frage für das Forum sei und deshalb einen zweiten nicht ganz so ausformulierten und in meinem Bereich sehr gefragten Teil beantwortet. Natürlich habe ich es nicht gewagt, Deine Antwortverbot zu missachten. :))
11.03.2020 um 12:35 Uhr
Zitat von Pjöööng "Das Problem ist allerdings: Wenn es keinen Betriebsrat gibt, dann gibt es auch niemanden der die Interessen der Belegschaft vertritt und jeder muss sich selber drum kümmern."
Prinzipiell richtig, aber hier geht es ja nicht um individualrechtliche Ansprüche der MA, sondern tatsächlich um einen Straftatbestand. Daher würde es reichen wenn ein einziger MA den AG anzeigt, das würde dann die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen.
11.03.2020 um 12:46 Uhr
"Celestro, ich habe eingangs gelesen, dass dies keine Frage für das Forum sei"
Das kannst du gar nicht gelesen haben, weil ich das nicht schrieb. Sondern dass das "meine Meinung ist". Ein fundamentaler Unterschied.
"und deshalb einen zweiten nicht ganz so ausformulierten und in meinem Bereich sehr gefragten Teil beantwortet."
Wie bitte? Deine Antwort hat wohl eher "so rein gar nichts" mit der Frage zu tun. Was bringt eine Antwort auf Fragen, die niemand gestellt hat?
"Natürlich habe ich es nicht gewagt, Deine Antwortverbot zu missachten. :))"
Findest Du das witzig?
11.03.2020 um 12:58 Uhr
Ein Straftatbestand würde doch vermutlich erst dann vorliegen wenn der Arbeitgeber die Türen verriegelt. So lange er nur die Anweisung gibt, dass niemand die Einrichtung verlässt, sehe ich darin keinen Straftatbestand.
11.03.2020 um 13:04 Uhr
@ Pjöööng § 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
11.03.2020 um 13:11 Uhr
Ja, ist doch bekannt!
Ich korrigiere meinen obigen Beitrag dahingehend, dass bei Verriegeln der Türen möglicherweise ein Straftatbestand vorliegen könnte, bei einer bloßen Anweisung hingegen definitiv nicht!
11.03.2020 um 13:29 Uhr
@Celestro ja, (Zwiegespräch, daher keine weitere Antwort)
11.03.2020 um 13:36 Uhr
@Pjöööng: Du meinst also wenn der AG hier den Versuch unternimmt, die MA mittels Dienstanweisung, ihrer Freiheit zu berauben wäre das so ok? und das sogar beim Verriegeln der Türen nur möglicherweise ein Straftatbestand vorliegen könnte, obwohl (lt. Wortlaut des §) schon beim Versuch des Einsperrens ein Straftatbestand vorliegt? Interessanter Standpunkt, nicht wirklich nachvollziehbar, aber interessant.
11.03.2020 um 13:43 Uhr
Zitat $$Reiter: "Du meinst also wenn der AG hier den Versuch unternimmt, die MA mittels Dienstanweisung, ihrer Freiheit zu berauben wäre das so ok?"
Welchen Teil dieses Satzes "Ich halte diese Anweisung auch für eher unzulässig (und auch untauglich)." hast Du nicht verstanden?
11.03.2020 um 14:03 Uhr
Ach so, Du meinst also die Anweisung ist zwar unzulässig, aber kein Straftatbestand? Ok verstehe ich, bin aber definitiv immer noch anderer Meinung. Um mal beim Wortlaut des Gesetzes zu bleiben versucht der AG die MA ja nicht durch Einsperren, aber auf "andere Weise" (Dienstanweisung) ihrer Freiheit zu berauben.
11.03.2020 um 14:09 Uhr
@§§Reiter "Das was er da vor hat nennt sich Freiheitsberaubung und schon der Versuch ist strafbar (§ 239 StGB). " Würde man hier nach der Potenzialitätstheorie oder der Aktualitätstheorie gehen könnte der AG sich durchaus nach § 239 I Strafbar machen. Aber tatsächlich streiten sich darüber noch die Gelehrten und man hätte wahrscheinlich eher ein Eimer Wasser von der Arktis in die Wüste Gobi getragen, als wie dort eine abschließende Antwort drauf erhalten. So nu hab ich doch mal was in einem Corollathread geschrieben.
11.03.2020 um 14:51 Uhr
Der AG ist der Meinung, da es keinen BR gibt ,könne er dies Anweisen, und weil das dann ja ein Notfall wäre.
Dann schnellstens einen BR gründen und vorher die Gewerkschaft mit ins Boot holen.
11.03.2020 um 15:03 Uhr
Eine solche Anweisung dürfte wie schon erwähnt, unzulässig sein. BR hin oder her ...
11.03.2020 um 15:47 Uhr
"Um mal beim Wortlaut des Gesetzes zu bleiben versucht der AG die MA ja nicht durch Einsperren, aber auf "andere Weise" (Dienstanweisung) ihrer Freiheit zu berauben."
Die Lehrenden scheinen sich da aber einig zu sein, was die Voraussetzung ist. Z.B. Prof. B. Heinrich von der Uni Tübingen: "Einsperren: Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv daran gehindert ist, sich von der Stelle zu bewegen. – Ein Einsperren liegt nicht vor, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort gefahrlos, wenn auch in einer ungewollten Richtung und auf ungewollte Art noch verlassen werden kann. Rein psychisch wirkende Hemmschwellen sind nicht ausreichend."
Daher meine Meinung dass beim Verriegeln der Türen "möglicherweise" Freiheitsberaubung vorliegt. Ist z.B. ein Verlassen durch ein offenstehendes ebenerdiges Fenster möglich, dann ist der Tatbestand eher nicht verwirklicht.
"Auf andere Weise der Freiheit berauben: Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit eines Menschen durch Gewalt, List oder Drohung, so dass diesem, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit genommen wird, sich fortzubewegen (z.B.: durch Betäubung, Fesselung, Festhalten). – Bei der Freiheitsberaubung durch List wird dem Opfer vorgespiegelt, dass eine Möglichkeit der Ortsveränderung nicht bestehe (z.B. es wird das Vorhandensein eines Ausgangs verschwiegen). – Bei der Freiheitsberaubung durch Drohung wird trotz vorhandener Ausweich- und Fluchtmöglichkeit auf das Opfer durch das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels faktisch Zwang ausgeübt. Es muss sich bei dem Übel allerdings um eine Gefähr-dung von Leib oder Leben des Opfers handeln."
Wenn keine Gewalt angewendet wird (List kommt hier wohl weniger in Frage), dann bleibt noch die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Dabei muss es sich aber um eine Gefahr für Leib oder Leben handeln. Dies ist bei einer Dienstanweisung wohl kaum gegeben.
Mit dem § 239 StGB kommt man hier also nicht weiter. Man könnte versuchen den etwas allgemeineren § 240 StGB (Nötigung) heranzuziehen. Aber auch da wird es meines Erachtens eng. Gewlt liegt hier wohl nicht vor. Drohung mit einem "empfindlichen Übel"? So weit ich mich erinnere ist die Androhung einer Kündigung keine Drohung mit einem empfindlichen Übel, da eine Kündigung grundsätzlich jederzeit ausgesprochen werden kann.
Aber nur weil es strafrechtlich nicht zu packen ist, ist es noch lange nicht in Ordnung.
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