Versetzung trotz nicht vorhandener Versetzungsklausel im Vertrag
Liebes Forum,
Folgender Sachverhalt: Eine MA wird nächste Woche zum Gespräch geladen. Darin soll ihr mitgeteilt werden, dass sie für 2 Monate in einer anderen Einrichtung aushelfen soll. (wir sind im sozialen Sektor unterwegs mit Kitas und Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung) Allerdings beabsichtigt der Vorgesetzte, sie langfristig in dieser anderen Einrichtung einzusetzen. Die MA hat einen AV, der sich auf eine bestimmte Einrichtung beschränkt. AG kann somit nicht einfach versetzen. Weiterhin gibt der AG als Grund für die "Versetzung" an, die MA gesundheitlich schonen zu wollen da sie in der neuen Einrichtung ebenerdig arbeiten könnte. das jetzige Tätigkeitsfeld erstreckt sich über 2 Etagen und sie hat Probleme mit dem Rücken und somit auch beim Treppen steigen.
Folgende Fakten sind uns bekannt: sie arbeitet im Schichtdienst. Wäre auch in der anderen Einrichtung so. ABER: aktuell arbeitet sie max.8h am Stück und es sind noch 2 weitere Kollegen mit Dienst. In der anderen Einrichtung würde sie 24h-Dienste leisten müssen und wäre die meiste Zeit alleine.
Weiterhin hat sie Haustiere um die sich kümmern muss und die nicht tageweise allein gelassen werden können.
Ein weiterer Fakt: es wurde extra jemand eingestellt (befristet bis Ende des Jahres) um in der jetzigen Einrichtung für Entlastung im Team zu sorgen und nun soll jemand abgezogen werden?!
Sie hat auch nur noch knapp 2 Jahre bis zur Rente. Ein Anwalt wurde ihrerseits schon eingeschalten, da es so einen ähnlichen Vorfall mit ihr bereits vor 4 Jahren gab.
Der BR hat auch nicht vor der Versetzung zuzustimmen. Es gibt weder eine plausible Begründung für die Versetzung und abgesehen davon gibt es keine Versetzungsklausel im Vertrag und wir würden auch auf Unzumutbarkeit plädieren.
Der Fall liegt eigentlich glasklar zu Gunsten der MA oder?
Community-Antworten (19)
13.06.2025 um 02:26 Uhr
Eigentlich schon ... ja.
13.06.2025 um 02:32 Uhr
Wenn der BR der Versetzung nicht zugestimmt hat muss der AG ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Hat der AG den BR gar nicht erst angehört zu der Versetzung gilt folgendes: Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durch, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro (§ 101 BetrVG).
13.06.2025 um 09:32 Uhr
Eine Versetzungsklausel hebelt eine Mitbestimmung nicht aus.
https://www.kanzlei-ahlborn.de/versetzungsklausel/
"Folgende Fakten sind uns bekannt: sie arbeitet im Schichtdienst. Wäre auch in der anderen Einrichtung so. ABER: aktuell arbeitet sie max.8h am Stück und es sind noch 2 weitere Kollegen mit Dienst. In der anderen Einrichtung würde sie 24h-Dienste leisten müssen und wäre die meiste Zeit alleine."
Hätte sie tatsächlich die ein oder andere Ausfallzeit , hätte sie diese auch in der anderen Einrichtung. Ergo müsste dies dann in der Zeit geschlossen werden.. Evtl. längere Arbeitszeit und Flexibilität würde die AN hier nicht entlasten, auch wenn alles Ebenerdig wäre. Haustiere müssen versorgt werden. Dies würde die MA stärker belasten, evtl. auch finanziell Der AG überschreitet hier das billige Ermessen. Fragt die MA ob ein BRM des Vertrauens sie zu dem Gespräch begleiten und unterstützen soll.
13.06.2025 um 09:52 Uhr
Wie genau ist der Leistungsort im AV denn benannt? Nur keine Versetzungsklausel im Vertrag wäre zu wenig. Wieso gab es den Vorfall schonmal vor 4 Jahren? Steckt da evtl. mehr dahinter als nur "die Versetzung? Hat Sie Ausfallzeiten, wenn ja gab es schonmal ein BEM und was war das Ergebnis?
13.06.2025 um 11:20 Uhr
Weil Ausfallzeiten hier keine Rolle spielen und auch keine Rolle spielen sollten. Es geht um eine Versetzung und nicht um einen Ausfall. Ist die Versetzung abzulehnen oder nicht, im BR. Das ist die Frage. Und nicht: Wenn der AN in den letzten 2 Jahren insgesamt 2 Tage gefehlt hat, so ist der AG natürlich verpflichtet den AN zu versetzen, dass er nach 30 Jahren in dem Job, der körperlich sehr anstrengend und und und war, rausgeekelt, also zur Eigenkündigung getrieben wird. Gesetze sind zum Schutz der AN da, weil ein AG das schon mal gemacht hat.
13.06.2025 um 11:27 Uhr
Ich sehe hier eher den Gang vor Gericht.
Entweder durch den AG, um die Zustimmung des BR gerichtlich ersetzen zu lassen.
Oder persönlich durch den AN per Feststellungsklage.
Fakt: bis zur gerichtlichen Entscheidung kann Zeit vergehen. Sich der Versetzung bis dahin zu widersetzen kann riskant sein.
PS: Haustiere spielen hier überhaupt keine Rolle. Sie sind (leider) juristisch betrachtet Sachgegenstände. Einen Hinweis darauf würde ich mir verkneifen.
13.06.2025 um 11:45 Uhr
"Haustiere spielen hier überhaupt keine Rolle. Sie sind (leider) juristisch betrachtet Sachgegenstände. Einen Hinweis darauf würde ich mir verkneifen."
kommt tatsächlich auf den Einzelfall an. -> https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitszeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitszeit/der-hund-ist-ein-grund/details/anzeige/
13.06.2025 um 11:51 Uhr
Das ist ja mal ein begrüßenswertes Urteil. Danke.
13.06.2025 um 14:43 Uhr
Zitat momoko31: Folgender Sachverhalt: Eine MA wird nächste Woche zum Gespräch geladen. Darin soll ihr mitgeteilt werden, dass sie für 2 Monate in einer anderen Einrichtung aushelfen soll.
Hier sollte ein BRM als Unterstützung mit anwesend sein.
Zitat momoko31: Folgende Fakten sind uns bekannt: sie arbeitet im Schichtdienst. Wäre auch in der anderen Einrichtung so. ABER: aktuell arbeitet sie max.8h am Stück und es sind noch 2 weitere Kollegen mit Dienst. In der anderen Einrichtung würde sie 24h-Dienste leisten müssen und wäre die meiste Zeit alleine.
Neben der Mitbestimmung des BR wegen Versetzung nach § 99 BetrVG, ist der BR selbstverständlich auch wegen der Änderung der Arbeitszeit nach §87, Abs.1, Nr.2 BetrVG zwingend zu beteiligen.
13.06.2025 um 16:01 Uhr
@momoko31 Die letzte Antwort kannst du aber auch gerne ignorieren.
13.06.2025 um 16:52 Uhr
Zitat Pfried : Klar spielen Ausfallzeiten und eventuelle BEM Gespräche eine große Rolle. Niemand kann sich Mitarbeiter leisten, die permanent ausfallen oder keine Leistung abrufen. Ok, wahrscheinlich wunder Punkt in der Runde ...
Bouah ey. Deine schier unglaubliche, die profunde inhaltliche Durchdringung und die tiefgreifende Schärfe Deiner Argumente legen nahe, dass Du über eine deutlich überdurchschnittliche Intelligenz und eine sehr hohe soziale Kompetenz verfügst. Gratulation dazu!
13.06.2025 um 16:56 Uhr
Zitat Lutius Albutius : Bouah ey. Deine schier unglaubliche, die profunde inhaltliche Durchdringung und die tiefgreifende Schärfe Deiner Argumente legen nahe, dass Du über eine deutlich überdurchschnittliche Intelligenz und eine sehr hohe soziale Kompetenz verfügst. Gratulation dazu!
Einfach genial : VOLLTREFFER
13.06.2025 um 19:05 Uhr
Klar spielen Ausfallzeiten und eventuelle BEM Gespräche eine große Rolle. Niemand kann sich Mitarbeiter leisten, die permanent ausfallen oder keine Leistung abrufen. Ok, wahrscheinlich wunder Punkt in der Runde ...
13.06.2025 um 19:10 Uhr
es spielt in soweit eine Rolle, als das es wenig sinnig ist, die Person an eine Stelle zu setzen, wo sie durch 24h Schichten noch mehr belastet wird als vorher und dadurch eher mehr als weniger ausfällt.
Aber seit wann interessieren einen Troll schon Fakten.
13.06.2025 um 22:31 Uhr
Ich habe immer Recht und bin der GEILSTE!
14.06.2025 um 00:32 Uhr
@rtjum: Wie genau ist der Leistungsort im AV denn benannt? --> "Erzieherin in einer entgeltfinanzierten Einrichtung - Inobhutnahme" Alle anderen MA in diesem Leistungsbereich haben lediglich "Erzieher/in in einer entgeltfinanzierten Einrichtung" in ihrem Arbeitsvertrag stehen.
Wieso gab es den Vorfall schonmal vor 4 Jahren? -->Sie sollte damals schon einmal versetzt werden, konnte dies aber mit Hilfe ihres Anwalts abwenden. Der BR wusste damals nichts von den Plänen des AG und die MA kam nicht auf den BR zu.
Steckt da evtl. mehr dahinter als nur "die Versetzung? -->Wir vermuten, dass sie "zu alt" ist bzw.in den Augen der Leitung nicht mehr ins Team passt. Sie hat noch 2 Jahre bis zur Rente und mit ihrer langjährigen Erfahrung einen sehr guten Blick auf die Klienten. Sie stellt daher auch Entscheidungen in Frage und ist "unbequem".
Hat Sie Ausfallzeiten, wenn ja gab es schonmal ein BEM und was war das Ergebnis? -->Nein. Sie hat keine übermäßigen Ausfallzeiten. Und die, die sie hatte, hatten nichts mit ihren bekannten Beschwerden zu tun.
14.06.2025 um 00:52 Uhr
Ein BRM wird bei dem anstehenden Gespräch definitiv dabei sein. Die MA erhielt eine offizielle Einladung zu diesem Gespräch. Allerdings wurde dort als Grund lediglich die 2-Monatige Aushilfe in der anderen Einrichtung thematisiert. Das bedeutet für uns als BR, dass wir spätestens dann, wenn der AG andere Themen anschneidet, das Gespräch beenden würden. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der AG selber auf den BR zugegangen ist und um Teilnahme am Gespräch gebeten hat. Damit wollte er vermutlich dem AN vorweg greifen, auch indem die Situation aus der Sicht des AG geschildert wurde. So dumm sind wir aber auch nicht, dass wir uns auf die Seite des AG ziehen lassen. Unser AG unterschätzt uns hier sehr.
14.06.2025 um 18:50 Uhr
Zitat momoko31 : Ein BRM wird bei dem anstehenden Gespräch definitiv dabei sein.
SEHR GUT !!!
Zitat Challenger : Neben der Mitbestimmung des BR wegen Versetzung nach §99 BetrVG, ist der BR selbstverständlich auch wegen der Änderung der Arbeitszeit nach §87, Abs.1, Nr.2 BetrVG zwingend zu beteiligen.
Und den AG gleichzeitig darauf hinweisen, wie Challenger es beschrieben hat. Denn wenn Ihr die Zustimmungen zur Versetzung sowie der Änderung der Arbeitszeit verweigert, dann hat der AG gleich 2 Stolpersteine aus dem Weg zu räumen.
- Muss der AG die fehlende Zustimmung des BR wegen Versetzung nach §99 BetrVG gerichtlich ersetzen lassen. Wenn dieses Verfahren durch zwei Instanzen geht, kann sich das ganze bis Anfang 2027 hinziehen und
- Muss der AG die fehlende Zustimmung des BR wegen der Änderung der Arbeitszeit des §87, Abs.1, Nr.2 BetrVG nach §87, Abs. 2 die Einigungsstelle anrufen. Und die ist sehr kostspielig.
23.06.2025 um 14:18 Uhr
"Das bedeutet für uns als BR, dass wir spätestens dann, wenn der AG andere Themen anschneidet, das Gespräch beenden würden." Das wäre, m.M.n., eine Überschreitung eurer Kompetenzen in einem Personalgespräch. Das müsstet ihr vorher mit der Kollegin abklären.
"Erzieherin in einer entgeltfinanzierten Einrichtung - Inobhutnahme" Den Unterschied zu den anderen verstehe ich nicht, aber es ist scheinbar keine spezielle Einrichtung genannt.
Aber ihr habt durchaus valide Punkte um dem Ansinnen des AG entgegenzuwirken.
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