Erstellt am 23.08.2010 um 11:58 Uhr von sueton
Hallo Franklin !
Mit unter 50 Wahlberechtigten erfolgt zwingend das vereinfachte Wahlverfahren und das sieht Briefwahl garnicht vor!
Grüsse,sueton
Erstellt am 24.08.2010 um 09:30 Uhr von barevi
Hallo Franklin,
die Antwort auf Deine Frage findest Du in § 94 Abs. 6 SGB IX. Dort heißt es: "... In Betrieben und Dienststelen mit weniger als 50 wahlberechtigten Menschen wird ... im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, SOFERN der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus RÄUMLICH WEIT AUSEINANDERLIEGENDEN TEILEN besteht..."
Mit anderen Worten: Das FÖRMLICHE Wahlverfahren kommt auch dann zum Zuge, wenn weniger als 50 Wahlberechtigte in räumlich weit voneinander entfernten Betriebs- oder Dienststellen beschäftigt werden. In Bayern definiert man "räumlich weit entfernt" mit ca. 40 km.
VG barevi