Erstellt am 22.08.2010 um 17:04 Uhr von pfeilenbogen
schwejk
Das Ersatzmitglied hat kein aktives Mandat so lang es nicht nachrückt. Daher darf es auch keine Infos erhalten welche unter den Datenschutz / Geheimhaltung fallen. Also keinen Zugriff auf das Postfach usw.
Als Kollege/ AN kann ich mit ihm über alles reden wie mit jedem AN auch. Also kann diesem alles mitteilen, was ich auch den Kollegen/AN mitteile/ mitteilen darf.
Wenn es z.B. wegen Krankheite/ Urlaub nachrückt, rückt es für die gesamte Zeit des Krankheite/ Urlaub des BRM nach, nicht nur für die Sitzung, somit ist es in dieser Zeit ein "BRM" und hat daher in dieser Zeit alle Rechte und Pflichten eines BRM.
LAG Düsseldorf - Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds nach § 15 I 1 KSchG bei Erholungsurlaub des ordentlichen Betriebsratsmitglieds
LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010 - 16 Sa 59/10, BeckRS 2010, 70501
12 Regeln für die zeitweilige Stellvertretung von Betriebsratsmitgliedern
http://www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Ersatzmitglieder.pdf?PHPSESSID=9d5054588fdb65e6fc9d1ea5d27e309d&PHPSESSID=b87566eee05427d9af46dfaa19084793
Einzelne Gründe der Verhinderung im BR-Mandat
http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/verhinderung-und-ladung-des-ersatzmitglieds/einzelne-gruende.php