Sonntagsarbeit
Hallo, bei uns beginnt die Nachtschicht Sonntag 22.00 Uhr, zählen diese zwei Stunden bis 00.00 Uhr bereits als Sonntagsarbeit und müssen dementsprechend beim GAA beantragt werden.
Als Zusatz, die Nachtschicht wäre am Freitag um 06.00 Uhr mit ihrer Woche fertig, muss aber, aufgrund von hoher Auftragslage noch eine Nachtschicht bis Samstag früh machen.
Community-Antworten (1)
21.08.2010 um 13:46 Uhr
§ 9 ArbZG Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. )
d.h. fangt ihr Sonntag um 22:00h mit der Schicht an, zählt dies u.U. nicht mehr als Sonntagsarbeit ebenso wenn ihr Samstag um 22:00h beginnen würdet
zu überprüfen wären aber auch die Ausnahmeregelungen des ArbZG bezüglich Sonntagsarbeit z.b. § 10 ArbZG
so daß ohne genaue Angabe der Tätigkeit bzw. der Branche nur pauschal geantwortet werden kann
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