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Abwahl eines BRM

F
Freibeuter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BRler,

Wir haben einen Nachrücker im BR-Team, der sich als Spion der GL nachweislich erwiesen hat. seitdem ist unsere Betriebsratsarbeit praktisch zum erliegen gekommen. Was können wir tun, nachdem § 23 ja nicht greifen soll?

Für Eure Nachricht wäre sehr Dankbar!

Freibeuter

8.804012

Community-Antworten (12)

I
Immie

20.08.2010 um 16:17 Uhr

@Freibeuter Wie oft wird dieses Ersatzmitglied geladen?

P
PaterDonC

20.08.2010 um 17:36 Uhr

wenn es für § 23 BetrVG nicht reicht bestehen da keine Handlungsmöglichkeiten

R
ridgeback

20.08.2010 um 17:43 Uhr

Spionage innerhalb des BR,,,,,,,,,,die BR-Arbeit kommt praktisch zum erliegen weil jemand plaudert. Ich kann es kaum fassen.

In welchem Hochsicherheitstrakt seit ihr beschäftigt?

Aber vielleicht hat euer Chef das BR-Büro verwanzt und der Kollege ist unschuldig.

A
alphataurus

20.08.2010 um 18:16 Uhr

ridgeback Du glaubst gar nicht, was es alles gibt. Da sind das nur Peanuts. Aber was sollen Deine Antworten. Freibeuter sucht Hilfe und Du ziehst es in Lächerliche.

R
ridgeback

20.08.2010 um 19:04 Uhr

alphataurus, es käme mir nie in den Sinn, so ein Problem, ins lächerliche zu ziehen. Da verkennst Du mich. Im Gegenteil, mir sind BRäte bekannt, die haben sogar einen Sachverständigen beauftragt das Büro auf Wanzen zu untersuchen.

B
Badmasterone

20.08.2010 um 19:40 Uhr

Also ich persönlich würde wie folgt vorgehen.

Ich würde eine BR sitzung einberufen, dann würde ich verstärkt darauf hinweisen, das alle MG zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, es jedoch vorkommt das die FL bereits im Vorfeld informiert ist, was auf Sie zukommt. Das bedeutet ganz klar das hier ein MA ist, es soll hier niemand beschuldigt werden der sich nicht an die Verschwiegenheit hält und damit ganz klar die BR Arbeit behindert.

Daher ermahne ich nochmal alle zur Verschwiegenheit.Sollte sich dennoch einer nicht daran halten, werden wir das nicht länger dulden und rechtliche Schritte einleiten.

Vielleicht zieht das ja schon.

PS wieviele seid ihr im BR? Wir sind 3 und 3 Nachrücker.Zu einer BR versamlung sitzen wir nur zu 3 falls einer nicht kann, wird ein Nachrücker eingeladen. ( So das immer eine Beschlussfähigkeit gegeben ist)

Gruß BR Thomas

F
Freibeuter

20.08.2010 um 20:29 Uhr

Hallo BRler,

vielen Dank für Eure Nachrichten und Mühe, leider habe ich dummerweise nur 7 Antworten zugelassen weil ich es nicht genau überrissen habe. Trotzdem. Vielen Dank!

Freibeuter

I
Immie

20.08.2010 um 20:34 Uhr

@Freibeuter Gehe auf Beitrag bearbeiten und nimm den Haken bei der 7er Begrenzung raus.

F
Freibeuter

20.08.2010 um 20:39 Uhr

SUPER!!!!!

Vielen Dank Immie, jetzt bin ich wieder mit dabei.

Danke!

Freibeuter

P
pfeilenbogen

20.08.2010 um 21:18 Uhr

Freibeuter

Vorab, der BR ist kein "Geheimrat". Es darf also auch aus den BR Sitzungen berichtet werden. Nur das Abstimmungsverhakten Einzelner darf nicht nach außen getragen werden.

Lese einaml hier zum Thema § 23 BetrVG. Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern: Diese 6 Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Frage: Eines unserer Betriebsratsmitglieder schießt ständig quer, und wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass es nicht mehr anders geht, als dieses Mitglied aus dem Gremium auszuschließen. Wie gehen wir rechtssicher vor?

Antwort: Diese Situation kennen andere Betriebsräte in Deutschland sicher auch. Eine Situation eskaliert – und plötzlich stehen Sie vor der Frage: Kann ein amtierendes Mitglied nun ausgeschlossen werden? Das Dumme:

Der Gesetzgeber lässt Ihnen in der Praxis nur wenig Spielraum.

Ein Ausschluss setzt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nämlich eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten voraus. Als grobe Pflichtverletzung kommen in Betracht: • die Verletzung der Geheimhaltungspflicht • falsche Angaben freigestellter Betriebsratsmitglieder zu auswärtigen Tätigkeiten während der Arbeitszeit • schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit • Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats • Aufruf zu wildem Streik in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied • parteipolitische Agitation in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied • grobe Verunglimpfung des Arbeitgebers • Entgegennahme von Vorteilen im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit • Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen Betriebsratsmitgliedern

Einer dieser Gründe muss zwingend erfüllt sein! Ob das bei dem von Ihnen beschriebenen Mitglied, „das immer Schwierigkeiten macht“, der Fall ist, können und müssen Sie anhand dieser 6 Punkte prüfen. Alleine „notorisches Querulantentum“ reicht nicht aus.

Quelle: Mitbestimmung online [newsletter@betriebsraete-fachverlag.de.srv3.de] Internet: www.bwr-media.de

Auch darf sofern es als Vertraulich erklärt hat, nichts aus gepanten Manßnahmen, Strategien des BR berichtet werden.

Auch grobe Pflichverletzung kann zum Ausschluss aus dem BR führen. Als grobe Pflichtverletzungen wurden angesehen: – Behinderung der BR-Arbeit: Verhalten, durch das die Funktionsfähigkeit des BR ernstlich bedroht oder lahm gelegt wird (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG); Einschlagen eines Konfrontationskurses gegenüber der BR-Mehrheit, der darauf angelegt ist, die sachliche BR-Arbeit und die Funktionsfähigkeit des BR zu gefährden (BAG 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972); im Einzelnen zum Verbot der Störung und Behinderung § 78 Rn. 7 ff.);

– Beleidigung: ungerechtfertigte, gehässige Diffamierung von BR-Mitgliedern, ehrkränkende Äußerungen über BR-Mitglieder (LAG Hamm 25. 9. 58, BB 59, 376; LAG Düsseldorf 27. 2. 67, BB 67, 1123, 23. 6. 77, DB 77, 2191; LAG Baden-Württemberg 11. 2. 86, AuR 86, 316, Ls.; ArbG Marburg 28. 5. 99, DB 01, 156), wobei allerdings ein hartes Ringen um die richtige Auffassung auch mit polemischen Argumenten keine Amtspflichtverletzung darstellt; falsche Anschuldigung des AG (LAG München 26. 8. 92, BB 93, 2168: AG hätte BR-Mitglied durch Tätlichkeit zu Fall gebracht); bei der Beurteilung einer Beleidigung ist zu berücksichtigen, dass der AG den BR provoziert hat (ArbG Marburg, a. a. O.);

– Schweigepflicht: EineVerletzung der Schweigepflicht ist u. U. als grobe Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn sie schwerwiegende Folgen hat oder mehrfach erfolgt (GL, Rn. 14; HSWG, Rn. 29). Nach § 79 unterliegen die BR-Mitglieder zugunsten des UN einer Geheimhaltungspflicht. Zugunsten der AN gilt die Schweigepflicht der BR-Mitglieder nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 102 Abs. 2. Darüber hinaus besteht im Allgemeinen keine Rechtspflicht zum Stillschweigen über in einer BR-Sitzung erörterte Angelegenheiten (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG), zumal der BR kein Geheimrat und für seine Arbeit die Kommunikation mit der Belegschaft wichtig und entscheidend ist. Dennoch kommt den behandelten Beratungsgegenständen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des BR vielfach eine »gewisse allgemeine Vertraulichkeit« zu, so dass z. B. die rücksichtslose Preisgabe vertraulicher Informationen oder eines – unter Ausnutzung oder auf Grund der BR-Eigenschaften erlangten – Wissens gegenüber der AG-Seite eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen soll (LAG München 15. 11. 77, DB 78, 894 f.). Entsprechendes wird teilweise angenommen für vorzeitige Veröffentlichungen von noch im Stadium der Beratung befindlichen BR-Beschlüssen oder von geschäftsführenden Angelegenheiten, bevor sie im BR selbst beraten wurden (LAG Düsseldorf 27. 2. 67, BB 67, 1123). In Zweifelsfällen sollte ein BR-Beschluss über die Geheimhaltung herbeigeführt werden (im Einzelnen zur Schweigepflicht § 79 Rn. 1 ff.);

Quelle: DKK

Aber Vorsicht, wenn ich als BR mich gegen ein anderes BRM im Rahmen des §23 auf solche Dinge berufe, muss ich sie auch belegen können, also eine Vermutung reicht nicht. Denn sonst könnte der "Schuss nach hinten losgehen".

Daher sollte man dieses alles einfach zu einem allgemeinen TOP in einer BR-Sitzung machen und dann es allgemein ohne Bezug auf eine bestimmte Person besprechen. Das sollte dann ggf. den Betroffenen zum Nachdenken und Umhandeln anregen.

F
Freibeuter

20.08.2010 um 21:52 Uhr

pfeilenbogen

Donnerwetter!!! Das war jetzt ja eine geballte Antwort. Danke! Aus den aufgeführten 6 bzw. 9 Punkten, trifft einiges definitiv zu. Nur was ist jetzt zu machen ohne gleich zum ArgB zu laufen, wir wollten, das elegant und trotzdem korrekt lösen ohne den Spion in Schwierigkeiten zu bringen. Eine Möglichkeit besteht darin im zum freiwilligen Rücktritt zu bewegen. Wenn er aber nicht will? Zum Nachdenken und Umhandeln hat auch keinen Sinn, weil es in seiner Natur den Acker da zu bestellen, wo die beste Ernte zu erwarten ist, nach Möglichkeit im AG-Acker und im BR-Acker.

R
ridgeback

21.08.2010 um 02:52 Uhr

...es wurden zwar einige Kommentare zitiert, nur glaubt auch einer derjenigen, das jemand damit durchkommt?

Sollte doch jemand der Überzeugung sein, dem empfehle ich den Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Klaus Neef zu dem Thema, Wer schützt vor dem Betriebsrat?

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