Freibeuter
Vorab, der BR ist kein "Geheimrat". Es darf also auch aus den BR Sitzungen berichtet werden. Nur das Abstimmungsverhakten Einzelner darf nicht nach außen getragen werden.
Lese einaml hier zum Thema § 23 BetrVG.
Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern: Diese 6 Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Frage: Eines unserer Betriebsratsmitglieder schießt ständig quer, und wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass es nicht mehr anders geht, als dieses Mitglied aus dem Gremium auszuschließen. Wie gehen wir rechtssicher vor?
Antwort: Diese Situation kennen andere Betriebsräte in Deutschland sicher auch. Eine Situation eskaliert – und plötzlich stehen Sie vor der Frage: Kann ein amtierendes Mitglied nun ausgeschlossen werden? Das Dumme:
Der Gesetzgeber lässt Ihnen in der Praxis nur wenig Spielraum.
Ein Ausschluss setzt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nämlich eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten voraus. Als grobe Pflichtverletzung kommen in Betracht:
• die Verletzung der Geheimhaltungspflicht
• falsche Angaben freigestellter Betriebsratsmitglieder zu auswärtigen Tätigkeiten während der Arbeitszeit
• schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
• Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats
• Aufruf zu wildem Streik in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied
• parteipolitische Agitation in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied
• grobe Verunglimpfung des Arbeitgebers
• Entgegennahme von Vorteilen im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit
• Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen Betriebsratsmitgliedern
Einer dieser Gründe muss zwingend erfüllt sein! Ob das bei dem von Ihnen beschriebenen Mitglied, „das immer Schwierigkeiten macht“, der Fall ist, können und müssen Sie anhand dieser 6 Punkte prüfen. Alleine „notorisches Querulantentum“ reicht nicht aus.
Quelle:
Mitbestimmung online [newsletter@betriebsraete-fachverlag.de.srv3.de]
Internet: www.bwr-media.de
Auch darf sofern es als Vertraulich erklärt hat, nichts aus gepanten Manßnahmen, Strategien des BR berichtet werden.
Auch grobe Pflichverletzung kann zum Ausschluss aus dem BR führen.
Als grobe Pflichtverletzungen wurden angesehen:
– Behinderung der BR-Arbeit:
Verhalten, durch das die Funktionsfähigkeit des BR ernstlich bedroht oder lahm gelegt wird (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG); Einschlagen eines Konfrontationskurses gegenüber der BR-Mehrheit, der darauf angelegt ist, die sachliche BR-Arbeit und die Funktionsfähigkeit des BR zu gefährden (BAG 21. 2. 78, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972); im Einzelnen zum Verbot der Störung und Behinderung § 78 Rn. 7 ff.);
– Beleidigung:
ungerechtfertigte, gehässige Diffamierung von BR-Mitgliedern, ehrkränkende Äußerungen über BR-Mitglieder (LAG Hamm 25. 9. 58, BB 59, 376; LAG Düsseldorf 27. 2. 67, BB 67, 1123, 23. 6. 77, DB 77, 2191; LAG Baden-Württemberg 11. 2. 86, AuR 86, 316, Ls.; ArbG Marburg 28. 5. 99, DB 01, 156), wobei allerdings ein hartes Ringen um die richtige Auffassung auch mit polemischen Argumenten keine Amtspflichtverletzung darstellt; falsche Anschuldigung des AG (LAG München 26. 8. 92, BB 93, 2168: AG hätte BR-Mitglied durch Tätlichkeit zu Fall gebracht); bei der Beurteilung einer Beleidigung ist zu berücksichtigen, dass der AG den BR provoziert hat (ArbG Marburg, a. a. O.);
– Schweigepflicht:
EineVerletzung der Schweigepflicht ist u. U. als grobe Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn sie schwerwiegende Folgen hat oder mehrfach erfolgt (GL, Rn. 14; HSWG, Rn. 29). Nach § 79 unterliegen die BR-Mitglieder zugunsten des UN einer Geheimhaltungspflicht. Zugunsten der AN gilt die Schweigepflicht der BR-Mitglieder nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 102 Abs. 2. Darüber hinaus besteht im Allgemeinen keine Rechtspflicht zum Stillschweigen über in einer BR-Sitzung erörterte Angelegenheiten (BAG 5. 9. 67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG), zumal der BR kein Geheimrat und für seine Arbeit die Kommunikation mit der Belegschaft wichtig und entscheidend ist. Dennoch kommt den behandelten Beratungsgegenständen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des BR vielfach eine »gewisse allgemeine Vertraulichkeit« zu, so dass z. B. die rücksichtslose Preisgabe vertraulicher Informationen oder eines – unter Ausnutzung oder auf Grund der BR-Eigenschaften erlangten – Wissens gegenüber der AG-Seite eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen soll (LAG München 15. 11. 77, DB 78, 894 f.). Entsprechendes wird teilweise angenommen für vorzeitige Veröffentlichungen von noch im Stadium der Beratung befindlichen BR-Beschlüssen oder von geschäftsführenden Angelegenheiten, bevor sie im BR selbst beraten wurden (LAG Düsseldorf 27. 2. 67, BB 67, 1123). In Zweifelsfällen sollte ein BR-Beschluss über die Geheimhaltung herbeigeführt werden (im Einzelnen zur Schweigepflicht § 79 Rn. 1 ff.);
Quelle: DKK
Aber Vorsicht, wenn ich als BR mich gegen ein anderes BRM im Rahmen des §23 auf solche Dinge berufe, muss ich sie auch belegen können, also eine Vermutung reicht nicht. Denn sonst könnte der "Schuss nach hinten losgehen".
Daher sollte man dieses alles einfach zu einem allgemeinen TOP in einer BR-Sitzung machen und dann es allgemein ohne Bezug auf eine bestimmte Person besprechen. Das sollte dann ggf. den Betroffenen zum Nachdenken und Umhandeln anregen.