W.A.F. LogoSeminare

Mitspracherecht beim Umzug

S
SaraStern
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

bei uns ist ein Umzug geplant wofür auch schon Grundrisspläne existieren.

Unsere Frage ist nun: In wie weit haben wir Mitspracherecht z.B. bei der Raumaufteilung, Errichtung Raucherzimmer oder müssen alle Raucher vor die Tür. Wir haben bisher eher Einzel- bzw. 2-Mann-Zimmer und künftig ist ein Großraumbüro angedacht. Müssen wir das akzeptieren?

1.20403

Community-Antworten (3)

R
ridgeback

18.08.2010 um 20:10 Uhr

@SaraStern, schau mal § 111 BetrVG, am besten mit Kommentierung.

S
SaraStern

18.08.2010 um 23:44 Uhr

@ridgeback, Danke für die schnelle Antwort. Aber mit der Standortverlegung bzw. mit dem Umzug haben wir kein Problem. Wir sind gegen das geplante Großraumbüro und deren Aufteilung. Kann die GL an ihrer Planung festhalten?

R
ridgeback

19.08.2010 um 00:19 Uhr

@SaraStern, der AG hat mit dem BR die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vorschläge des Betriebsrats umzusetzen, besteht nicht. Letztlich bleibt der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, soweit er sich im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze bewegt. Der Betriebsrat kann daher die Berücksichtigung seiner Vorschläge nicht einfordern. Ebenso wenig kann er die Umsetzung einer in § 90 BetrVG aufgeführten Maßnahme verhindern. Ihm stehen lediglich die in § 91 BetrVG aufgeführten Rechte zu, nach denen er entweder angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung fordern kann.

Ihre Antwort