Zustimmungsverweigerung bei Einstellungsanhörung
Hallo, eine recht wichtige Schlüsselposition soll neu besetzt werden. Nun soll - man munkelt durch Vitamin B - ein frisch ausgelernter ehemaliger Azubi dafür eingesetzt werden, obwohl er definitiv weder über die per Stellenausschreibung geforderte langjährige Berufserfahrung geschweige denn weitere fachliche Qualifikationen verfügt. Extern ist bisher keine geeignete Person gefunden worden. Im Kollegenkreis wurden mehrfach Bedenken dem BR gegenüber geäußert, ob dieser junge Mann die richtige Wahl ist. Wir sehen seine Stärken eher in anderen Bereichen als in diesem - durchaus auch in unserem Unternehmen. Wir finden es generell natürlich super, dass Azubis übernommen und gefördert werden, aber in diesem Fall halten wir ein solches "Experiment" für riskant, da ein großer Teil der Kundenzufriedenheit davon abhängt. Haben wir gemäß BVerfG einen triftigen Grund zur Zustimmungsverweigerung oder können wir so im Grunde nur Bedenken äußern ?
Danke im Voraus für Eure Antworten.
Community-Antworten (3)
17.08.2010 um 19:39 Uhr
Die Einschätzung der Fähigkeiten und Qualifikation hat der AG vorzunehmen und nicht der BR
17.08.2010 um 20:02 Uhr
wurde die Stelle intern ausgeschrieben? Gab es andere Bewerbungen?
17.08.2010 um 20:41 Uhr
Sind in euren Unternehmen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern beschäftigt, hat der Arbeitgeber gem.: 99 BetrVG für jede personelle Einzelmaßnahme die Zustimmung des BR einzuholen.
Der BR kann die Zustimmung nur erfolgreich verweigern wenn die Vorgaben gem.: § 99 Abs.: 2, Ziffer 1-6 grundsätzlich beachtet werden.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, 2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, 4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, 5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder 6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
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