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Zusätzliche Ladung von Ersatzmitgliedern

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gitftzwerg
Jan 2018 bearbeitet

Hallo In unserem BR ist es öfter so daß mindestens ein Ersatzmitglied geladen werden muß da es Ausfälle der regulären BR Mitglieder durch Urlaub , Krank , Schichtbetreib etc gibt. Damit die Ersatzmitligieder auf dem laufenden sind wollen wir die ersten beiden der Liste, auch wenn sie nicht gebraucht werden, regelmäßig zu unseren Sitzungen laden wollen, ausschließlich als Zuhörer. Ein BR Mitglied bezweifelt die rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und meint dann würden unsere Beschlüsse anfechtbar. Mit den Beschlüssen haben die zusätzlich geladenen Ersatzmitglieder aber nichts zu tun ? Wie handhabt ihr das in Eurem BR? giftzwerg

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Community-Antworten (16)

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neskia

13.08.2010 um 17:38 Uhr

Euer Ansinnen scheitert an §30 (1) ...Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

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paula

13.08.2010 um 17:49 Uhr

ich werde auch bei dem Punkt "Schichbetrieb" als Verhinderungsgrund etwas nervös

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Lotte

13.08.2010 um 19:05 Uhr

giftzwerg, wenn man die Sitzungen turnusmäßig stattfinden lässt, können sich auch die Schichtler besser darauf einstellen und die Dienstpläne entsprechend geplant werden. Urlaub kann man frühzeitig mitteilen und Krankheit kommt häufig überraschend, das ist dann so, als wäre das EBRM selbst plötzlich krank geworden, dann würde es auch aus der Schicht rausfallen.

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pfeilenbogen

13.08.2010 um 20:54 Uhr

gitftzwerg

"Schichbetrieb"ist KEIN Verhinderungsgrund. Die Ladung von Ersatzmitglieder aus diesem Grund also nicht möglich. Alle so gefassten Beschlüsse nicht nicht ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse mit den sich daraus erbebenen Folgen.

Bei BR-Sitzung an Schichtbetriebstagen, hat das EBRM das Recht die Arbeit ggf. vorzeitig zui beenden so dass er ausgeruht zu BR-Sitzung kann. Es müssen hier aber NICHT die 11 Stunden Ruhezeit lt. ArbZG eingehalten werden. Lt. BAG reichen hier auch 9 Std.

Er hat auch das Recht ggf. erst später eine Schicht nach der BR-Sitzung zu beginnen.

Eine zusätzliche Ladung von EBRM, welche nicht wegen Verhinderung nachrücken ist ebenso nicht statthaft. Auch hier wäre die Beschlüsse angreifbar, weiter würde auch gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen. Dieses könnte bei wiederholtem Handlen als grobe Pflichtverletzungd es BRV § 23 eingestuft werden.

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pfeilenbogen

13.08.2010 um 21:02 Uhr

Freizeitausgleich für BR-Mitglieder – auch bei Schicharbeit

Unklarheit besteht häufig über die Ansprüche von BR-Mitglieder, die in ihrer Freizeit BR-Tätigkeit, z.B. Teilnahme an einer BR-Sitzung, ausüben.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

Zum Ausgleich für BR-Tätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen, z.B. Schichtarbeit, außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das BR-Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (§ 37 Abs.3 BetrVG). Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats nach Durchführung der BR-Tätigkeit zu gewähren.

Weiters hier: http://www.anwaelte-sgl.de/pdfs/Freizeitausgleich.pdf

P
pfeilenbogen

13.08.2010 um 21:14 Uhr

DKK §25 , Rn 19

Ein Verhinderungsfall liegt auch nicht vor, wenn das BR-Mitglied auf Grund seiner Schichtarbeit von seinem Wohnort in den Betrieb fahren muss, um an einer BR-Sitzung außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit teilzunehmen (BAG 18. 1. 89, BB 89, 1618; vgl. auch § 37 Rn. 62, § 40 Rn. 36).

L
Lotte

13.08.2010 um 21:15 Uhr

pfeilenbogen, ob bei schichtfrei, wenn das BRM mitteilt, dass es persönlich verhindert ist, nachgeladen werden darf, da scheiden sich die Geister ;-))

http://www.br-forum.de/index.php?qid=35918&keyword=35918&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show

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hotzenplotz

14.08.2010 um 18:42 Uhr

Lotte, die Geister können sich zwar scheiden, aber die BAG-Rechtsprechung ist eindeutig : Schichtfrei ist kein alleiniger Verhinderungsgrund

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magdalena

14.08.2010 um 19:08 Uhr

hotzenplotz Damit die Ersatzmitligieder auf dem laufenden sind wollen wir die ersten beiden der Liste, auch wenn sie nicht gebraucht werden, regelmäßig zu unseren Sitzungen laden wollen, ausschließlich als Zuhörer. das ist die frage und die antwort wurde siehe unten schon gegeben

Euer Ansinnen scheitert an §30 (1) ...Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

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hotzenplotz

14.08.2010 um 19:25 Uhr

magdalena erlaubst du mir bitte, zwischendrin auf Lottes Antwort zu erwidern unabhängig von der beantworteten oder nicht beantworteten Ausgangsfrage ?

danke schön ;-)

L
Lotte

16.08.2010 um 01:31 Uhr

hotzenplotz, das steht aber so in keinem BAG Urteil, das ist Deine Interpretation. Oder habe ich da etwas völlig überlesen? Es geht ja in den einschlägigen Urteilen immer um die Kostenerstattung und den Freizeitausgleich, wenn das BRM trotz frei kommen möchte, nicht darum, ob ein EBRM geladen werden darf, wenn das BRM mitteilt, dass es nicht kommen wird, weil es frei hat und nicht teilnehmen kann (warum auch immer) LG Lotte

H
hotzenplotz

16.08.2010 um 08:24 Uhr

In § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG ist geregelt, dass BR-Mitgliedern Freizeitausgleich für BR-Tätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zu gewähren ist, soweit betriebsbedingte Gründe dies erfordern. Damit ist klargestellt, dass ein Verhinderungsfall allein wegen der zeitlichen Lage außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich nicht anzunehmen ist. Das BAG stellte klar, dass weder das wiederholte Aufsuchen der Betriebsstätte noch die Lage der BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (hier: Nachtschicht), einen Verhinderungsgrund darstellt (BAG v. 18.01.1989 - 7 ABR 89/87, AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972).

Es führt aus:

"Er [Kläger und BR-Mitglied] war nicht gehalten, sich durch einen zu jener Zeit etwa im Betrieb anwesenden Ersatzmann vertreten zu lassen. Die Tatsache, dass er von seinem Wohnort in den Betrieb fahren musste, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalles i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG."

L
Lotte

16.08.2010 um 09:51 Uhr

hotzenplotz, genau das meine ich... "Er war nicht gehalten", heißt für mich im Umkehrschluss: Er kann aber! Hier geht es um Ansprüche des BRM, welches kommt, nicht um ein falsch geladenes EBRM. (Dass das BRM geladen werden muss, sehe ich auch so, aber die Frage ist: Was, wenn es nicht kommen kann/will?)

Solch ein Urteil gibt es nämlich m. W. nicht.

H
hotzenplotz

16.08.2010 um 16:58 Uhr

lotte

wenn es nicht kommen will, spielt dies keine Rolle für die Frage, ob ein Verhinderungsfall vorliegt oder nicht der "Wille, zu kommen" kann nicht für das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes relevant sein

wenn es nicht kommen kann, müssen zusätzliche Gründe vorliegen, um einen Verhinderungsfall konstruieren zu können

auf jeden Fall reicht ein "alleiniges Schichtfrei" nicht als Verhinderungsgrund aus, der die Ladung eines Ersatzmitgliedes nötig machen würde

wie dem Urteil zu entnehmen ist

L
Lotte

16.08.2010 um 19:46 Uhr

hotzenplotz, sorry, ich les es anders (übrigens bestätigt durch unseren RA), aber ich werde das bald mal an anderer Stelle diskutieren und hoffentlich (für mich) abschließende Auskunft bekommen. ;-)

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