Ist ein Nachrücker für Betriebsratsmitglied mit Hamburger Modell zulässig?
Hallo,
ein Betriebsratsmitglied, dass lange krank war, hat eine stufenweise Wiedereingliederung mit dem Hamburger Modell. Anfangs zwei Stunden am Tag, dann mehr. Muss für das Betriebsratsmitglied weiterhin ein Nachrücker bestimmt werden? Bei der letzten Betriebsratssitungsitzung war der Kollege schon im Haus, aber ohne Kenntnis des Betriebsrates. Sind die Beschlüsse gültig, die gemacht werden bzw. wurden, wenn für das Betriebsratsmitglied ein Nachrücker teilnimmt?
Ibbue
Community-Antworten (6)
13.08.2010 um 19:07 Uhr
Ibbue, kann denn das BRM nicht an der Sitzung teilnehmen?
13.08.2010 um 19:19 Uhr
Nein, das BRM arbeitet vorerst nur morgens. Die Betriebsratssitzungen sind mittags.
13.08.2010 um 19:24 Uhr
@Ibbue Will es denn nicht bleiben?
...Muss für das Betriebsratsmitglied weiterhin ein Nachrücker bestimmt werden...
Wie meinst du das?
13.08.2010 um 19:31 Uhr
Ja, das BRM will weiter Mitglied des BR bleiben.
Wenn das BRM über das Hamburger Modell arbeitet, ist für uns nicht ganz klar, ob das BRM weiter als Krank gilt, und somit ein Nachrücker für die Betriebsratssitzung eingeladen werden kann.
13.08.2010 um 20:34 Uhr
@Ibbue Es ist weiterhin krank.
Du hast mich falsch verstanden. Das BRM kann doch zu den Sitzungen kommen, oder will es das nicht?
13.08.2010 um 21:00 Uhr
Hamburger Model = AU (Krank) = verhindert also EBRM, es sei das BRM erklärt sich als nicht verhindert. Dann hat es aber keinen Anspruch darauf, dass diese Zeit der Sitzungsteilnahme vergütet odergem. § 37 (3) ausgeglischen (Freizeit) wird.
ArbG Bonn hat mit Urteil vom 06.11.2008, Az.: 3 Ca 1643/08 so bestätigt.
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