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Höherstufung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 37 BetrVG

H
Hampelmann
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin Assistenzarzt in einem süddeutschen Krankenhaus. Seit 10 Jahren bin ich ständig freigestelltes Betriebsratmitglied. Während dieser Zeit habe ich viele Fortbildungen gemacht, die mir ohne Probleme eine Oberarztstelle eingebracht hätten. Frage: Irgendwie bilde ich mir ein, dass ich diesen Anspruch auf Höhergruppierung habe, denn in meiner früheren Abteilung - Kardiologie - war es durchaus üblich, dass recht schnell - so nach 2 Jahren - befördert wurde.

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Community-Antworten (3)

R
ridgeback

12.08.2010 um 21:22 Uhr

@Hampelmann, die Freistellung des Betriebsratsmitglieds nach § 38 I BetrVG ist als unechte Freistellung zu charakterisieren, da alle Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bis auf die arbeitsvertraglich fixierte Hauptpflicht fortbesteht. Diese ist durch eine Verpflichtung zur betriebsratlichen Tätigkeit ersetzt, die das freigestellte Betriebsratsmitglied gegenüber dem Gesamtbetrieb erbringt, dem es auch im Falle des Teilbetriebsübergangs zuzurechnen ist. Über den Entgeltsicherungsanspruch des § 37 IV BetrVG ist das Arbeitsentgelt, nicht jedoch die Eingruppierung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen. Bei leistungsorientierten Vergütungssystemen kann der Anpassungsverpflichtung hilfsweise durch einen Rückgriff auf das im Durchschnitt erzielbare Leistungsentgelt Rechnung getragen werden. Quelle: Natzel: Rechtsstellung des freigestellten Betriebsratsmitglieds NZA 2000 Heft 2

P
pfeilenbogen

12.08.2010 um 21:50 Uhr

ridgeback

sorry, aber ich habe gewisse Verständnisprobelem mit Deiner Antwort. Denn "Hampelmann" schreibt es ist üblich, dass Koll. welche gleiche Fortbildungen belegen entsprechend Höhergruppiert werden.

Da das freigestellte BRM so zu behandlen ist, als wäre er nicht freigestellt (Vergleichspersonenregelung) müsste er auch Höhergruppiert werden. Sonst wäre es ein Verstoß gegen § 78

Ich würde dem Koll. eine Rechtsberatung bei einem Anwalt empfehlen.

Bei dem erwähnten Artikel, bräuchte man um diesen nachzuvollziehen, den ganzen Artikel. Incl. ggf. der Klage

B
BRDanny

13.08.2010 um 12:31 Uhr

Nach meiner recht frischen BR1 Schulung kann ich dazu nur sagen, dass du mit einer Vergleichsperson ( die kein BR ist ) gleichwertig bezahlt werden mußt. Will sagen, Ein Kollege wird ausgesucht, der bevor DU BR wurdest, den gleichen Wissensstand, sprich gleiches Gehalt und gleich Ausbildung hat wie Du. Er ist kein BR und ist in den letzten Jahren die Kariereleiter hochgestiegen und wird dementsprechend besser bezahlt als Du der ein BR ist. Heißt, DU müßtest genauso Eingruppiert werden wie Deine Vergleichsperson die kein BR ist. Ergo solltest Du definitiv das gleiche verdienen wie Deine Vergleichsperson. A bissl konfus aber ich denke Du verstehst :)

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