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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Krank ohne Arbeitsvertrag.

TF
Tante Frieda
Aug 2021 bearbeitet

Hallo, in unserer Bildungseinrichtung arbeiten etliche pädagogische Hilfskräfte. Sie haben einen 450 € Vertrag, der immer vor den Sommerferien endet und nach den Sommerferien wieder für ein Jahr abgeschlossen wird. Nun ist eine Hilfskraft zum kommenden Schuljahresstart erkrankt und wird wohl wochenlang nicht arbeiten können. Der neue Arbeitsvertrag ist noch nicht unterschrieben. Allerdings wurde ihr schon vor den Sommerferien der Arbeitsplan/Schichtplan für das kommende Schuljahr ausgehändigt. Frage: reicht das, um einen Entgeltanspruch zu begründen?

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Community-Antworten (9)

C
Catweazle

21.08.2021 um 01:13 Uhr

Ich sage einfach mal ja. Arbeitsverträge müssen für ihre Wirksamkeit nicht schriftlich abgeschlossen werden. Eine Befristung kann man aber nur schriftlich und nicht nachträglich vereinbaren. Der Vertrag könnte also unbefristet sein.

B
BRHamburg

21.08.2021 um 21:38 Uhr

Die Aussage halte ich für gewagt.

U
UdoWoe

23.08.2021 um 10:58 Uhr

Es ist ganz schwierig. Einerseits bin ich bei Catweazle. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und wenn der Arbeitsplan/Schichtplan schon verteilt wurde, könnte dies auf einen bestehenden Arbeitsvertrag hinweisen. Zumal dies auch wohl schon länger bzw. öfters praktiziert wurde. Andererseits kann natürlich auch der AG sagen, wir haben jedesmal eine neue Probezeit (ob das rechtlich haltbar ist, weis ich nicht) und kann dem AN mit entsprechende Frist kündigen. Je nachdem wie sich der AG anstellt, sollte man einen RA einschalten. Vielleicht hilft es auch einfach mal den AG fragen wie er dazusteht.

R
Relfe

23.08.2021 um 12:22 Uhr

das kann auch nur ein Beispiel eines Einsatzplanes im Zuge des Bewerbungsgespräches gewesen sein. Der 450.-€-AN muss jetzt beweisen, das ein mündlicher AV abgesprochen wurde, das wird schwierig sein. Wenn es bisher immer schriftliche AV gab (wie Du oben schreibst) dann wird der AG sich darauf berufen und er hat damit auch gute Chancen, weil ein mündlicher AV bei euch nicht üblich ist. Der AN könnte ja auch behaupten er sollte einen VZ-Arbeitsplatz bekommen lt. mündlicher Absprache, mit super Gehalt und Extraurlaub (mal überspitzt)

Wenn der AG die AN schon für die Sommerferien immer aussetzt, dann wird er kaum freiwillig die Krankheitszeit übernehmen wollen. Ich denke der Kollege sollte sich von einem RA beraten lassen, alles andere wird nicht klappen.

F
fantil

23.08.2021 um 13:13 Uhr

Zitat tante frida "Allerdings wurde ihr schon vor den Sommerferien der Arbeitsplan/Schichtplan für das kommende Schuljahr ausgehändigt."

Also scheint doch mündlich ein Arbeitsvertrag geschlossen worden zu sein, wie kommt sie sonst auf den Schichtplan?

K
Kjarrigan

23.08.2021 um 13:54 Uhr

Da der AG wahrscheinlich nicht freiwillig zahlen wird, bleibt einem nur der Klageweg Angriffspunkte: Es besteht bereit ein mündl. AV und evtl. schon unbefristeter Vertrag, da zu oft befristet (oder gab es jedes mal einen Sachgrund)

und dann muss sich der AN überlegen ob sich das für 6 Wochen Entgeltfortzahlung lohnt (ca. 675,- €) und sehr wahrscheinlich nie wieder bei dem AG unterzukommen.

C
Catweazle

23.08.2021 um 14:48 Uhr

Kjarrigan, ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es keine Befristung. Bei einer evtl. Kündigung gibt es immer noch die Sozialauswahl.

TF
Tante Frieda

23.08.2021 um 15:23 Uhr

Vielen Dank schon mal. Noch diese Zusatzinfo: es handelt sich um einen öffentlichen Arbeitgeber, der die Arbeitsverträge immer erst Wochen nach Schuljahresbeginn zurückgibt.

K
Kjarrigan

23.08.2021 um 15:30 Uhr

@catweazle - keine Ahnung was deine direkte Ansprache an mich bedeuten soll, da ich weder von einem schriftl. AV noch von einer Kündigung gesprochen habe

Ich habe vielmehr "direkt" auf den TE geantwortet und aufgezeigt welche Möglichkeiten er meiner Meinung nach hat. Und alle vorherigen AV waren ja befristet und schriftlich, da könnte man halt prüfen ob zu oft "sachgrundlos" befristet und daher schon ein unbefristeter Vertrag vorliegt immer in Zusammenhang mit der vorliegenden Einplanung.

Das wird mit Sicherheit kein Selbstläufer vor Gericht und daher ist anwaltliche Hilfe (kostenpflichtig) angeraten. und ob das lohnt muss der AN selbst entscheiden.

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