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Versetzung vom Abteilungsleiter in die Dokumentation

H
hornmichl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR-Kollegen/innen, ein Mitarbeiter soll Versetzt werden. Ist seit einem 3/4 Jahr Krank. Mehr weiß niemand. Er soll vom Abteilungsleiter in die Techn. Dokumentation versetzt werden. In seinem Arbeitsvertrag steht, das er auch andere Aufgaben übernahmen muß. Also nicht das er spezifisch als Abteilungsleiter eingestellt wird. Auf was müssen wir hier beachten????? Bzw. können wir da überhaupt etwas machen??? Habe versucht den Mitarbeiter zu erreichen, leider immer erfolglos. Ist ja auch immer noch Krank geschrieben. Dank für Eure hilfe

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Community-Antworten (11)

S
Saxonia

12.08.2010 um 17:40 Uhr

Hallo -

eine Umsetzung erfolgt immer im gegenseitigen Einverständnis. Ist der Mitarbeiter damit nicht einverstanden, muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.

Ihr müßt die Versetzung als personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG vorgelegt bekommen und innerhalb der Wochenfrist entscheiden. Ihr könnt der Versetzung widersprechen, wenn (4. Widerspruchsgrund des § 99) dem Arbeitnehmer Nachteile aus der Umsetzung entstehen, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Könnt Ihr keinen Kontakt zu dem Betroffenen herstellen, solltet Ihr dem Arbeitgeber schreiben, dass die Frist zur Anhörung noch nicht zu laufen beginnt, da Euch noch Informationen fehlen. Dann müßt Ihr Eure Fragen stellen und sie beantwortet bekommen. Solange die Frist noch nicht läuft, darf die Umsetzung auch nicht vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber müßte sich Eure Zustimmung ggf. vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Lange Krankheit kann kein Grund für eine Umsetzung noch während der Krankheit sein, da der Arbeitgeber dann keine Kosten mehr für den Kranken hat und locker eine Aushilfe einstellen und sogar in Ruhe einarbeiten kann. Kommt der Mitarbeiter wieder, muss der Arbeitgeber das nach dem Sozialgesetzbuch (Nr. weiß ich jetzt nicht) vorgeschriebene Wiedereingliederungsgespräch durchführen, in dem erhoben werden soll, ob der Arbeitsplatz für den Rückkehrer noch geeignet ist.

Gruß von Saxonia

H
hornmichl

12.08.2010 um 17:52 Uhr

@Saxonia, Danke der Antwort. Lt. AG wird im Finanziel nichts abgezogen. Und in seinem Arbeitsvertrag steht ja er kann überall eingesetzt werden - deswegen meinte ich

g. Michl

S
Saxonia

12.08.2010 um 18:14 Uhr

Wird ihm weiter sein Gehalt gezahlt, hat der Arbeitgeber doch das Problem nach der Umsetzung immer noch! Das Gehalt wird im Arbeitsvertrag stehen. Deshalb kann er zwar eine Umsetzung anbieten, aber die Gehaltskosten bleiben doch - es sei denn, der MA ist mit der Umsetzung und weniger Gehalt während der Krankschreibung einverstanden.

Dass der Kollege überall eingesetzt werden kann, bedeutet nicht, dass keine personelle Einzelmaßnahme durchzuführen ist. Die ist trotzdem vorzunehmen, denn er ist ja auf einem bestimmten Arbeitsplatz eingesetzt. Der soll gewechselt werden.

Der Satz, dass man auch auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden kann, ist eher ein Schutz vor einer Kündigung, wenn seine Arbeit wegfallen sollte.

Gruß von Saxonia

D
dersensenmann

13.08.2010 um 10:25 Uhr

Ihr wisst doch nur, dass der Kollege seit 9 Monaten krank ist. Nicht, was er hat. Ihr könnt also gar nicht beurteilen, welche Tätigkeit er ausführen kann. Wenn er dann mal wieder anfängt, wird das vorgeschriebene BEM durchgeführt. Daraus ergeben sich dann mögliche Arbeitsplätze. Dann kann man auch als BR über Versetzungen oder ähnliches nachdenken. Nicht vorher.

L
Lotte

13.08.2010 um 11:45 Uhr

sensenmann, BEM greift durchaus während der AU, es soll ja auch dazu dienen, AU zu beseitigen und nicht alle Firmen halten sich an den § 84 (2) SGB IX.

Saxonia, gibt der AV die Versetzung her, dann braucht es das gegenseitige Einvernehmen aber nicht. Und der BR ist nur mit von der Partie, wenn die Voraussetzungen des § 95 (3) BetrVG gegeben sind, was aber hier durchaus der Fall sein kann.

hornmichl, würde mich als BR mal mit dem BEM (§ 84 (2) SGB IX) auseinandersetzen und den AG auffordern, hier eins durchzuführen. Wenn der Kollege einverstanden ist, kann man sofort damit beginnen und gemeinsam mit ihm und dem AG überlegen, wo der Kollege nach Beendigung der AU wieder arbeiten soll/will/kann.

H
hornmichl

13.08.2010 um 13:01 Uhr

Danke erst einmal für Eure Antworten haben uns erst einmal sehr geholfen. Wir haben jetzt erst einmal eine Fristverlängerung beschlossen, um den jeweiligen Mitarbeiter selbst befragen zu können. Ich hoffe nur wir erreichen ihn in der nächste Woche entlich einmal, da er bis jetzt weder auf unsere noch auf die Anrufe der GL geantwortet hat bzw. irgendwelche Rückantworten von sich gegeben hat. Anscheinend ist momentan nur seine Frau erreichbar die immer nur sagt sie richtet es ihm aus. Wir warten jetzt noch eine Woche ab und dann denke ich können wir ihm auch nicht mehr helfen da er es ja dann so will. Jedenfalls danke für Eure Hilfe. g. Michl

I
Immie

13.08.2010 um 13:23 Uhr

@hornmichl Welche Fristverlängerung habt ihr beschlossen? Vielleicht ist der Kollege so krank, dass er sich nicht melden kann? Vom Abteilungsleiter in die techn. Abteilung?

http://www.hobsons.de/de/ratgeber-service/frag-den-experten/arbeitsrecht/arbeitsrecht-2007/waehrend-krankheit-position-neu-besetzt-arbeitsrecht-hobsons/

L
Lotte

13.08.2010 um 14:07 Uhr

Immie, es geht wohl um die Anhörung zur Versetzung wo die Frist des BR zur Äußerung verlängert werden soll. Machen wir auch manchmal so. Geht natürlich nur mit Einwilligung des AG.

P
paula

13.08.2010 um 15:23 Uhr

und ohne Einwilligung läuft die Frist geschmeidig ab....

I
Immie

13.08.2010 um 15:48 Uhr

Danke Lotte... mir war das klar.

...Wir haben jetzt erst einmal eine Fristverlängerung beschlossen...

Scheinbar ist das auch eine Aussage, wo man die Umstände berücksichtigen muss

L
Lotte

13.08.2010 um 19:12 Uhr

paula, ohne Einwilligung wären sie gezwungen, eine Stzung zusätzlich einzuberufen, wenn sie die Frist nicht verstreichen lassen wollen.

PS: was mich noch interessieren würde: wenn der BR die Fristverlängerung beim AG beantragt und der AG dem Antrag nicht widerspricht, gilt er dann automatisch als genehmigt? Oder benötigt der BR die ausdrückliche Einwilligung?

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